Bei einer Scheidung geht es um viel, vor allem, wenn einer der Ehegatten ein Unternehmen besitzt. Bei der Aufteilung der ehelichen Gütergemeinschaft muss eine Bewertung des Unternehmens vorgenommen werden. Es stellt sich die Frage, ob es einen Geschäftswert gibt, der in Geld bewertet werden kann. Sollte bei einem Einzelunternehmen eine Aufteilung des Geschäftswerts erfolgen?
Das Berufungsgericht in Den Haag befasste sich mit einem Fall, in dem im Rahmen der Aufteilung die Frage aufgeworfen wurde, ob die Ehefrau dem Ehemann einen Betrag für den Geschäftswert zahlen muss. Die Ehefrau war Unternehmerin und betrieb ein Einmannunternehmen. Das Gericht hat klar zwischen persönlichem Geschäftswert und Geschäftswert unterschieden.
Zuvor, im Mai 2002, hatte der Oberste Gerichtshof bereits eine Unterscheidung zwischen verkörpertem oder geschäftlichem Geschäftswert und unverkörpertem oder persönlichem Geschäftswert getroffen. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass ein verkörperter Geschäfts- oder Firmenwert unter die Gütergemeinschaft fällt, sofern der Geschäfts- oder Firmenwert sowohl unabhängig bewertet werden kann als auch übertragbar ist.
Der Geschäftswert ist direkt mit einem bestimmten Objekt verbunden, z. B. dem Standort eines Unternehmens oder einem Markennamen. Im Gegensatz dazu kann der Geschäfts- oder Firmenwert eines Unternehmens oder einer Person nicht als eigenständiger Wert realisiert werden. Der persönliche Geschäftswert bezieht sich auf die persönlichen Fähigkeiten des Unternehmers, wie z. B. seine beruflichen Kenntnisse. Dieser Geschäftswert ist an den Unternehmer gebunden, nicht auf Dritte übertragbar und geht mit dem Ausscheiden oder dem Tod des Unternehmers verloren.
Nach Ansicht des Gerichts konnte in diesem Fall nicht von einem Geschäftswert gesprochen werden, da die Rentabilität des Unternehmens vollständig von den Fähigkeiten der Frau abhing. Es gab einen persönlichen Geschäftswert, der nicht zur Gemeinschaft gehörte und daher nicht geteilt werden musste.
Das Berufungsgericht ging wie folgt vor:
"Für die Beantwortung der Frage, ob der Geschäftswert des Unternehmens eines Ehegatten in die Aufteilung des ehelichen Güterstandes einzubeziehen ist, ist entscheidend, ob dieser Geschäftswert als eigenständiger Wert realisiert werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn ein nicht gesellschaftsrechtlicher (auch: persönlicher) Geschäftswert vorliegt.
Bei der Ermittlung des persönlichen Geschäftswerts ist die persönliche Leistungsfähigkeit des Unternehmers von zentraler Bedeutung. Diese persönlichen Fähigkeiten sind mit der betreffenden Person verbunden. Wenn der Unternehmer aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten in der Lage ist, im Rahmen der Verwertung des Unternehmens einen Mehrgewinn zu erzielen, dann ist der wirtschaftliche Wert dieses Mehrgewinns an ihn gebunden. Ist der gesamte Gewinn des Unternehmens auf die persönlichen Fähigkeiten des Unternehmers zurückzuführen, kann von einem dinglichen Überschussgewinn keine Rede sein.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Unternehmen, das von der Frau in Form eines Einzelunternehmens betrieben wird. Das Berufungsgericht betrachtet eine Gesellschaft als eine organisatorische Verbindung, die auf eine dauerhafte Teilnahme am Wirtschaftsverkehr ausgerichtet ist. Die Frau ist die Unternehmerin und der Dreh- und Angelpunkt des Unternehmens. Ihr persönlicher Einsatz und ihre Fähigkeiten sind entscheidend für die Ergebnisse des Unternehmens. Angesichts seiner Größe ist das Unternehmen so begrenzt, dass die organische Verbindung ausschließlich durch die Frau und ihre persönlichen Fähigkeiten gebildet wird.
Nach Ansicht des Gerichts kann im vorliegenden Fall das Betriebsergebnis nicht die Grundlage für die Berechnung des Werts des Geschäfts- oder Firmenwerts sein. Der Gewinn, den die Frau mit dem Betrieb des Unternehmens erzielt, ist ausschließlich ihr persönlich zuzurechnen und nach Ansicht des Gerichts mit ihr verbunden. Es könnte sich um einen Geschäftswert handeln, wenn die organische Beziehung des Unternehmens so groß ist, dass das Unternehmen auch ohne die Anwesenheit des Unternehmers, in diesem Fall der Frau, einen Gewinnüberschuss erzielen kann. Das Berufungsgericht versteht unter einem Gewinnüberschuss einen Gewinn, der den üblichen Gewinn eines vergleichbaren Unternehmens übersteigt.”
Bei dieser Art von Verfahren stellt sich daher häufig die Frage, ob die Ergebnisse des Unternehmens von den Fähigkeiten des betreffenden Unternehmers/Ehegatten abhängen oder nicht. Je kleiner das Unternehmen ist, desto schwieriger wird es sein, den Unternehmensgewinn von den persönlichen Kapazitäten des Unternehmers zu trennen. Wenn ein persönlicher Geschäftswert vorhanden ist, muss dieser in der Regel nicht aufgeteilt werden.
Haben Sie Fragen zur Aufteilung oder zum Ausgleich Ihres Unternehmens bei Ihrer Scheidung oder benötigen Sie eine Beratung zum Scheidungsverfahren? Dann kontaktieren Sie uns bitte unverbindlich. Wir helfen Ihnen gerne weiter.