Ein neues Jahr ist angebrochen und das bedeutet - auch im Bereich des Arbeitsrechts - eine Reihe von Änderungen. In unserem heutigen Beitrag haben wir diese für Sie aufgelistet.
Einführung des Mindeststundenlohns und der Indexierung.
Das Mindestlohngesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Von da an ist es Pflicht, Arbeitnehmern mindestens den gesetzlichen Mindeststundenlohn zu zahlen. Ein einheitlicher Mindeststundenlohn gilt für alle Arbeitnehmer ab 21 Jahren. Für Arbeitnehmer unter 21 Jahren gelten Mindeststundenlöhne. Die Höhe des Mindeststundenlohns richtet sich nach dem "alten" monatlichen Mindestlohn für eine Vollzeitarbeitswoche von 36 Stunden. Das bedeutet, dass Mindestlohnempfänger, die mehr als 36 Stunden pro Woche arbeiten (z. B. 38 oder 40 Stunden), davon profitieren. Sie erhalten einen höheren Lohn. Die Lohntabellen in Tarifverträgen oder anderen Regelungen zu den Arbeitsbedingungen sollten entsprechend angepasst werden (sofern dies nicht bereits geschehen ist).
Der Mindeststundenlohn wird alle sechs Monate indexiert. Ab dem 1. Januar 2024 beträgt die Erhöhung 3,75 %. Der Mindeststundenlohn für Arbeitnehmer ab 21 Jahren liegt dann bei 13,27 Euro brutto. Eine Übersicht über die aktuellen Beträge finden Sie auf der Website der Zentralregierung.
Whistleblower-Schutzgesetz (auch) für mittelständische Arbeitgeber in Kraft
Das Hinweisgeberschutzgesetz ist am 18. Februar 2023 für große Arbeitgeber (mindestens 250 Beschäftigte) in Kraft getreten. Am 17. Dezember 2023 ist es auch für mittlere Arbeitgeber in Kraft getreten. Ab diesem Datum gilt das Gesetz für alle Arbeitgeber mit 50 oder mehr Beschäftigten im öffentlichen und privaten Sektor. Es handelt sich dabei übrigens um ein Teilinkrafttreten. Die Sanktionsmöglichkeiten des House for Whistleblowers und das Verfahren der anonymen Meldung müssen noch in einer AMvB weiter ausgearbeitet werden.
Strenge der 30%-Regelung
Die so genannte 30 %-Regelung ermöglicht es, dass ausländischen Arbeitnehmern fünf Jahre lang 30 % des Lohns unversteuert ausgezahlt werden können. Ab dem 1. Januar 2024 werden zwei Sparmaßnahmen in Kraft treten. Erstens wird die 30 %-Regelung auf den Höchstbetrag der Bezüge nach dem Gesetz zur Vereinheitlichung der Spitzeneinkommen (2024: 233.000 EUR brutto) begrenzt. Diese Kappung gilt für Expats, die die 30 %-Regel ab dem 1. Januar 2023 anwenden. Für Expats, die bereits im Jahr 2022 unter die 30%-Regelung fallen, gilt eine Übergangsregelung. Für sie gilt die Kappungsgrenze erst ab 2026.
Außerdem wird die 30 %-Regel schrittweise abgeschafft. Ab dem 1. Januar 2024 gilt in den ersten 20 Monaten ein Freibetrag von 30 % des Gehalts, in den folgenden 20 Monaten ein Freibetrag von 20 % und in den letzten 20 Monaten ein Freibetrag von 10 %. Für Expats, die bereits 2023 unter die 30 %-Regelung fallen, gelten Übergangsregelungen. Die Auslaufregelung gilt für sie nicht.
Bei der Erörterung der Auslaufregelung im Senat wurde ein Antrag bezüglich der 30 %-Regelung angenommen. Die Antragsteller fordern die Regierung auf, die Evaluierung der 30 %-Regelung vorzuziehen und auf dieser Grundlage im Steuerplan 2025 eine weniger wirtschaftsschädliche Alternative vorzuschlagen. So ist nicht auszuschliessen, dass das Auslaufen der 30%-Regel noch rückgängig gemacht und/oder durch eine weniger einschneidende Sparmassnahme ersetzt wird.
Modellvereinbarungen auf der Grundlage der freien Substitution widerrufen
In seinem Urteil vom 24. März 2023 hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass die Deliveroo-Zusteller Arbeitnehmer und somit keine ZZP-Beschäftigten sind. Ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, hänge von allen Umständen des Falles ab, so der OGH. Die Verpflichtung, die Arbeit persönlich zu verrichten, ist eines der Elemente, die für die Beurteilung des Arbeitsverhältnisses wichtig, aber nicht entscheidend sein können. Dies bedeutet, dass Mustervereinbarungen, die auf freier Stellvertretung beruhen, nicht mehr sinnvoll sind. Daher wird das Finanzamt die Genehmigung dieser Mustervereinbarungen ab dem 1. Januar 2024 zurückziehen. Die Parteien, die mit dieser Vereinbarung arbeiten, haben bis zu diesem Datum Zeit, ihr Verhältnis neu zu bewerten.
Die Mustervereinbarungen sind auf der website der Steuerbehörde zu finden.
Modernisierung der Gesetze und Vorschriften zur Kinderarbeit
Der Minister für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung, Van Gennip, modernisiert die Gesetze und Vorschriften zur Kinderarbeit. Seit dem 5. November 2023 gilt ein Verbot für so genannte Blitzarbeiter unter 16 Jahren. Es wird erwartet, dass die weitere Verordnung über Kinderarbeit weiter geändert wird. Anfang 2024 soll geregelt werden, dass 13- bis 15-Jährige an einem schulfreien Tag bis 20 Uhr statt bis 19 Uhr arbeiten dürfen. Die Arbeits- und Ruhezeiten bleiben im Umfang gleich. Bei 13- und 14-Jährigen muss zusätzlich ein Erziehungsberechtigter seine Zustimmung geben. Es ist noch nicht bekannt, wann diese Änderungen in Kraft treten werden.
Für Kinder, die als Influencer arbeiten, wird mehr Zeit benötigt, um klarere Regeln aufzustellen. Das Repräsentantenhaus wird in der ersten Hälfte des Jahres 2024 darüber informiert werden.
Ausgelaufener STAP-Haushalt, vorübergehende Verlängerung der SLIM-Regelung
Das STAP-Budget (Stimulus labour market position) ist ein Zuschuss für Aus- und Weiterbildung in Höhe von 1.000 EUR pro Person und Jahr. Die Regierung hat beschlossen, das STAP-Budget auslaufen zu lassen. Ab 2024 werden dafür keine Mittel mehr freigegeben.
Aus den STAP-Haushaltsmitteln 2023 verbleibt ein Betrag von 147 Mio. EUR. Davon werden 73,7 Mio. EUR für die vorübergehende Aufstockung des SLIM-Programms (Anreizsystem für Lernen und Entwicklung in KMU) im Zeitraum 2024-2027 verwendet.
SZW-Kollektivgesetz 2024/Gesetz über bezahlten Elternurlaub
Das SZW-Kollektivgesetz 2024 enthält die so genannte "kleine Politik". Dabei handelt es sich um textliche Anpassungen, technische Verbesserungen und Klarstellungen. Eine bemerkenswerte Änderung ist die Korrektur einer Lücke im Gesetz über den bezahlten Elternurlaub. Mit dem Gesetz über die bezahlte Elternzeit wurde im vergangenen Jahr die EU-Richtlinie 2019/1158 umgesetzt. Damit haben Arbeitnehmer seit dem 2. August 2022 Anspruch auf neun Wochen teilbezahlte Elternzeit im ersten Lebensjahr des Kindes. Mit dem Gesetz zur bezahlten Elternzeit wurde fälschlicherweise der Paragraph 6:1(3) Wazo nicht gestrichen. Dieser Absatz besagt, dass ein Arbeitnehmer, der außerhalb der Niederlande arbeitet, Anspruch auf Elternurlaub hat, es sei denn, ein zwingendes betriebliches oder dienstliches Interesse steht dem entgegen. Dies steht nicht im Einklang mit der Richtlinie 2019/1158. Diese Richtlinie gibt ein uneingeschränktes Recht auf Elternurlaub. Mit Wirkung vom 1. Januar 2024 wird daher Art. 6:1(3) Wazo hinfällig.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die zeitliche Einteilung des Elternurlaubs jedoch aufgrund zwingender betrieblicher oder dienstlicher Interessen geändert werden kann. Dies ist in Art. 6:5 Wazo geregelt.
Eintrittsalter in die Rentenversicherung von 21 auf 18 Jahre
Infolge des Inkrafttretens des Zukunftsrentengesetzes wird das Eintrittsalter für den Rentenbezug am 1. Januar 2024 von 21 auf 18 Jahre gesenkt. Rentensysteme, die noch von einem Eintrittsalter von 21 Jahren ausgehen, müssen daher angepasst werden.
Unverändertes Renteneintrittsalter im Jahr 2029
In den Jahren 2024 bis 2027 wird das gesetzliche Renteneintrittsalter 67 Jahre betragen, 2028 67 Jahre und drei Monate. Ministerin Schouten (Armutspolitik, Teilhabe und Renten) hat angekündigt, dass das AOW-Alter im Jahr 2029 unverändert bei 67 Jahren und drei Monaten bleiben wird. Weitere Informationen finden Sie auf der website der Zentralregierung.
Indexierungen
Einige wichtige Indexierungen
• Erhöhung des maximalen Übergangsgeldes
Die maximale Übergangsentschädigung beträgt im Jahr 2024 94.000 EUR brutto (2023: 89.000 EUR brutto) oder maximal ein Jahresgehalt, wenn das Gehalt diesen Betrag übersteigt.
• Anhebung der WNT-Vergütungsobergrenzen
Für das Jahr 2024 wurde die allgemeine Vergütungsobergrenze aus dem Spitzenausgleichsgesetz (WNT) auf 233.000 EUR brutto (2023: 223.000 EUR brutto) festgelegt. Das WNT begrenzt die Bezüge von Spitzenbeamten im (halb-)öffentlichen Dienst. Für die Bereiche Bildung, Kultur, Medien, Wohnungsbaugesellschaften, Gesundheitswesen und Entwicklungszusammenarbeit wurden niedrigere Obergrenzen festgelegt. Für Krankenversicherungen gilt ein erhöhter Höchstbetrag. Eine Übersichtüber die WNT-Vergütungsobergrenzen für 2024 finden Sie hier. Die neuen Durchführungsbestimmungen WNT 2024 und die Politikregeln WNT 2024 sind ebenfalls veröffentlicht worden. Die Politikregeln WNT 2024 haben sich inhaltlich nicht geändert. Die neuen Durchführungsbestimmungen WNT 2024 sind in einigen Punkten geändert worden. So wurde beispielsweise die Beschreibung einer Reihe von Vergütungsbestandteilen präzisiert, um den Entwicklungen im Bereich der Modernisierung und Flexibilisierung der Beschäftigungsbedingungen Rechnung zu tragen.
• Unversteuerte Heimarbeitszulage
Die unversteuerte Heimarbeitszulage wird im Jahr 2024 auf einen Höchstbetrag von 2,35 EUR pro Tag angehoben (2023: 2,15 EUR).
• Unversteuerte Reisekostenvergütung
Die unversteuerte Entfernungspauschale wird im Jahr 2024 auf maximal 0,23 EUR pro Kilometer erhöht (2023: 0,21 EUR).
• Freiplatz-Arbeitskostenregelung
Die vorübergehende Erhöhung des Freiraums in der Arbeitskostenregelung wird auslaufen. Ab 2024 beträgt der Freiraum für die Lohnsumme bis einschließlich 400.000 EUR: 1,92% (2023: 3%). Soweit die Lohnsumme 400.000 EUR übersteigt, bleibt der Freiraum unverändert bei 1,18%.
Sonstiges
Darüber hinaus gab es im vergangenen Jahr mehrere Internet-Konsultationen zu arbeitsrechtlichen Gesetzesentwürfen. Zu den bemerkenswerten Gesetzesentwürfen gehören das Gesetz zur Klarstellung der Beurteilung von Arbeitsverhältnissen und der gesetzlichen Vermutung (auch bekannt als 'zzp-Gesetz') und das Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit für Flex-Arbeitnehmer. Sollten die Internet-Konsultationen zu Gesetzesvorschlägen führen, werden wir Sie selbstverständlich darüber informieren.
Sollten Sie Fragen zum Inhalt dieses Beitrages oder andere arbeitsrechtliche Fragen haben, können Sie sich gerne an einen der Arbeitsrechtsanwälte von SPEE advocaten & mediation wenden.