Bei einer Scheidung ist zu klären, welcher Beitrag zu den Kosten der Pflege und Erziehung der Kinder zu leisten ist und ob darüber hinaus ein Beitrag zu den Lebenshaltungskosten des Ex-Partners zu leisten ist. Dabei ist das Einkommen der Parteien von Bedeutung. Doch wie wird das Einkommen eines IB-Unternehmers ermittelt?
Die Festsetzung der Unterhaltszahlungen richtet sich nach dem Bedarf der berechtigten Partei. Dabei spielt das verfügbare Familiennettoeinkommen eine Rolle. Darüber hinaus wird die finanzielle Leistungsfähigkeit der verpflichteten Partei berücksichtigt. Mit anderen Worten: Was kann jemand entbehren, um sich an den Kosten zu beteiligen? Dabei wird das Einkommen der verpflichteten Partei berücksichtigt.
Bei einem Angestellten ist die Höhe des Einkommens relativ einfach zu bestimmen, aber es wird komplizierter, wenn jemand sein eigenes Unternehmen hat. Im Falle eines IB-Unternehmers wird häufig das durchschnittliche Betriebsergebnis der letzten drei Jahre herangezogen.
Die Richter sind sich zunehmend bewusst, dass dies nicht immer realistisch ist, da die jährlichen Dokumente Informationen über die Vergangenheit und nicht über die Gegenwart und Zukunft liefern.
Gerade in unsicheren Zeiten, wie der aktuellen Koronapandemie, ist es gut, kritisch zu prüfen, was ein Unternehmer tatsächlich aus dem Unternehmen herausnehmen kann. Die Entwicklung seines Gewinns und des operativen Cashflows wird in diesem Zusammenhang als wichtig angesehen.
Eine rückläufige Tendenz des Betriebsergebnisses hat beispielsweise in der Rechtsprechung bereits Anlass gegeben, anders zu entscheiden und statt des Durchschnittsergebnisses der letzten drei Jahre das jüngste Ergebnis als Ausgangspunkt zu nehmen.
Vor kurzem hat sich das Berufungsgericht Den Haag erneut kritisch mit der Frage befasst, was ein Unternehmer tatsächlich aus dem Unternehmen entnehmen kann. Der Gerichtshof hat bereits früher entschieden, dass die Zugrundelegung des durchschnittlichen Ergebnisses der letzten drei Jahre nur dann angemessen ist, wenn das Unternehmen der verpflichteten Partei über ein Pufferkapital verfügt, das zur Überbrückung eines Zeitraums verwendet werden kann, in dem die finanzielle Lage weniger günstig ist und ausreichende finanzielle Mittel für wirtschaftlich sinnvolle Investitionen zur Verfügung stehen.
In diesem Fall ging es um einen Selbstständigen, der IT-Dienstleistungen für Unternehmen auf Zeitbasis erbrachte. Der Unternehmer wollte einen jährlichen Betrag von 15.000 Euro zurücklegen, um unsichere Zeiten zu überbrücken. Im Jahr 2020 hatte der Unternehmer aufgrund der Koronapandemie seit mehr als sieben Monaten keine Aufträge mehr, so dass er auf seine noch sehr geringen finanziellen Reserven zurückgreifen musste. Die Finanzdaten zeigten, dass er ein Ein-Mann-Unternehmen mit begrenzten finanziellen Reserven war. Ende 2020 verfügte er über ein Betriebsvermögen von 33.965 €, davon 22.973 € an liquiden Mitteln. Der Unternehmer war finanziell verwundbar. Aber der Unternehmer hatte jetzt wieder Aufträge und die Aussichten waren positiv.
Das Berufungsgericht vertrat (erneut) die Auffassung, dass es für Unternehmer, die ein Unternehmen in Form eines Einzelunternehmens betreiben, wirtschaftlich notwendig ist, ein Pufferkapital zur Überbrückung unsicherer Zeiten zur Verfügung zu haben. Die Haltung des Unternehmers, jährlich 15.000 € zurückzustellen, um Zeiten zu überbrücken, in denen er keine Aufträge hatte, wurde vom Berufungsgericht als angemessen und gerechtfertigt angesehen. Das Berufungsgericht fügte hinzu, dass dies auch im Interesse des Unterhaltsberechtigten liege, weil es in seinem Interesse sei, dass nicht jeder Einkommensrückgang des Unternehmers Auswirkungen auf die Höhe des Unterhalts habe.
Achten Sie als Unternehmer darauf, dass dies in Unterhaltsverfahren geltend gemacht wird, damit das Gericht nicht automatisch den durchschnittlichen Gewinn über drei Jahre annimmt.
Die Berechnung der Unterhaltspflicht eines Unternehmers ist nach wie vor eine individuelle Aufgabe. Dies erfordert oft die Unterstützung eines Buchhalters, der einen guten Überblick über das Unternehmen hat.
Benötigen Sie Beratung im Zusammenhang mit Ihrer Scheidung oder Hilfe bei der Berechnung von Unterhaltszahlungen? Dann kontaktieren Sie einen unserer Anwälte. Wir helfen Ihnen gerne weiter!