Im August dieses Jahres haben wir Sie darüber informiert, dass die niederländische Datenschutzbehörde (Autoriteit Persoonsgegevens) empfohlen hat, die Privatadressen von Freiberuflern im Handelsregister zu sperren. In der Zwischenzeit gibt es Entwicklungen im Bereich der Offenlegung von Privatadressen im Handelsregister.
Der Ministerrat hat einer Änderung der Handelsregisterverordnung von 2008 zugestimmt. Konkret bedeutet dies, dass die Handelskammer ab dem 1. Januar 2022 alle Wohnadressen von Unternehmern und Geschäftsführern im Handelsregister ausblenden wird. Diese Privatadressen sind dann nur noch für Behörden und bestimmte Berufsgruppen (wie Gerichtsvollzieher) zugänglich.
Die Sperrung der Wohnadressen dient dazu, den Missbrauch dieser Daten zu verhindern. Denken Sie an unerwünschte Werbung, Einschüchterung und Drohungen.
Das klingt nach einer guten Nachricht, aber leider ist die Gesetzgebung noch nicht ganz schlüssig. Die Behörde für personenbezogene Daten hat zwar Ende August 2021 empfohlen, die Privatadressen von Selbstständigen aus Gründen des Datenschutzes nur bestimmten Berufsgruppen und Organisationen zur Verfügung zu stellen, doch ist dieser Empfehlung bisher nicht gefolgt worden. Adressen, die als Geschäftsadressen angegeben wurden, werden auch nach dem 1. Januar 2022 noch abrufbar sein.
Das bedeutet, dass Unternehmer, die ihr Geschäft von ihrer Wohnadresse aus betreiben (kleine Unternehmen und Selbstständige), weiterhin privat im Handelsregister eingetragen werden können. Der Schutz der Privatsphäre für diese Kategorie von Unternehmern ist daher noch nicht abgeschlossen.
Das Ministerium für Wirtschaft und Klimawandel arbeitet derzeit an einer Datenvision für das Handelsregister, in der aufgezeigt wird, was getan werden kann, um die Privatsphäre von Unternehmern mit derselben Wohn- und Geschäftsadresse zu schützen.
Wir werden Sie natürlich über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden halten!
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