Suche
Close this search box.
12 Apr 2022 Erläuterung des geografischen Geltungsbereichs von Wettbewerbsverboten im Falle eines Standortwechsels des Arbeitgebers

In diesem Fall wurde das Büro des Arbeitgebers, in dem der Arbeitnehmer tätig war, verlegt. Die Parteien sind sich uneinig darüber, ob sich das Wettbewerbsverbot auch auf die neue Niederlassung (und deren Umgebung) des Arbeitgebers erstreckt oder nur für die frühere Niederlassung (und deren Umgebung) des Arbeitgebers gilt.

Der Arbeitnehmer kam 2014 mit einem befristeten Arbeitsvertrag als After-Sales-Manager zu Van Mossel. Am 1. April 2016 schlossen die Parteien einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Dieser Arbeitsvertrag enthielt eine Wettbewerbsverbotsklausel. Der Arbeitnehmer hat seinen Arbeitsvertrag mit Van Mossel zum 31. Mai 2021 gekündigt, weil er zum 1. September 2021 zu Klaas & Terlouw B.V. wechseln wollte. Als Van Mossel von dieser Absicht erfuhr, wies es den Arbeitnehmer auf das Wettbewerbsverbot hin und vertrat den Standpunkt, dass der Arbeitnehmer gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen würde, wenn er ab dem 1. September 2021 eine Beschäftigung bei Klaas & Terlouw aufnehmen würde. Der Arbeitnehmer leitete daraufhin ein Eilverfahren ein, in dem er vor allem die Aufhebung des Wettbewerbsverbots forderte. Das Amtsgericht gab dieser Klage statt. Van Mossel legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Van Mossel legte beim Berufungsgericht Berufung ein und beantragte, den Antrag des Arbeitnehmers auf Aussetzung abzulehnen und den Arbeitnehmer zu verurteilen, Van Mossel einen Vorschuss in Höhe von 12.150 Euro an verwirkten Geldbußen zu zahlen.

Die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien veranlassten das Gericht zur Auslegung des Wettbewerbsverbots. Nach ständiger Rechtsprechung geht es bei der Auslegung einer schriftlichen Vertragsbestimmung nicht nur um eine rein sprachliche Auslegung der Vertragsbestimmungen, sondern um die Frage, welche Bedeutung die Parteien diesen Bestimmungen unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise beimessen konnten und was sie in dieser Hinsicht vernünftigerweise voneinander erwarten konnten. Das Berufungsgericht fügte hinzu, dass ein Wettbewerbsverbot naturgemäß für einen Arbeitnehmer belastend ist, weil es ihn in einem wichtigen Interesse, nämlich der Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, beeinträchtigt. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber dafür sorgen muss, dass der Geltungsbereich eines Wettbewerbsverbots für den Arbeitnehmer klar ist und dass die Klausel bei Unklarheiten über ihren Inhalt im Allgemeinen zugunsten des Arbeitnehmers ausgelegt werden sollte.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat Van Mossel nicht hinreichend nachgewiesen, dass sich die Parteien bewusst dafür entschieden haben, das Wettbewerbsverbot nach dem Umzug nach Apeldoorn auf die Region Enschede anzuwenden. Soweit Van Mossel Enschede bewusst in das Wettbewerbsverbot einbezogen hat, hat sie nicht hinreichend nachgewiesen, dass ihre Absicht und deren Folgen dem Arbeitnehmer bekannt waren. Bis zur Verlagerung galt der Grundsatz, dass das Wettbewerbsverbot an den Ort gebunden ist, von dem aus der Arbeitnehmer arbeitet. Hätte Van Mossel nach dem Umzug von diesem Grundsatz abweichen wollen, so wäre es seine Pflicht gewesen, dies dem Arbeitnehmer ausdrücklich mitzuteilen und ihn auf die Konsequenzen hinzuweisen. Andernfalls war der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die Klausel dahingehend auszulegen, dass sie auch nach der Verlegung für die Region Enschede gilt. Es ist nämlich nicht logisch, dass sich ein Wettbewerbsverbot auf eine geschlossene Betriebsstätte bezieht.

Unter diesen Umständen vertrat das Berufungsgericht die vorläufige Auffassung, dass die Unklarheit über den Anwendungsbereich des Wettbewerbsverbots nach dem Umzug zu Lasten und auf Risiko von Van Mossel gehen sollte. Dies bedeutet, dass Van Mossel den Arbeitnehmer nicht an die Bezugnahme auf Enschede und somit nicht an das Wettbewerbsverbot halten kann. Darüber hinaus hatte Van Mossel nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihre Geschäftstätigkeit durch den Wechsel des Arbeitnehmers zu Klaas & Terlouw beeinträchtigt würde und sie folglich ein (zwingendes) Interesse an der Durchsetzung des Wettbewerbsverbots im Umfeld von Enschede hatte.

Das vollständige Urteil können Sie hier lesen:

Möchten Sie mehr über dieses Urteil erfahren oder haben Sie andere Fragen zu Wettbewerbsverboten oder Abwerbeverboten? Die Anwälte von SPEE advocaten & mediation helfen Ihnen gerne weiter.

SPEE advocaten & mediation Maastricht

Suche

Aktuelle Artikel