Der Kauf einer Küche, wer kennt das nicht? Bei einem Kauf, der schließlich vor dem Gericht in Den Bosch verhandelt wurde, ging so ziemlich alles schief. In der rechtlichen Diskussion zwischen Käufer und Verkäufer spielt die Kopie des Lieferscheins eine zentrale Rolle. Denn: Stimmt es, was dort geschrieben steht? Und wer hat was zu beweisen?
Sachverhalt
Der Verbraucher kaufte eine Miton-Küche für 16.000 €. Dieser Betrag wurde in voller Höhe gezahlt. Leider erwiesen sich die Küchenschränke bei der Lieferung als größer als die Küchenplatte. Anschließend wurden die Schränke um 4,5 Zentimeter gekürzt. Auch mit dem Federsystem der grifflosen Türen stimmt etwas nicht. Und um das Desaster komplett zu machen, stellt sich heraus, dass die Küche nicht von der Marke Miton, sondern von der Marke Aran ist. Nach Angaben des Verkäufers wurde jedoch nach Abschluss des Kaufvertrags vereinbart, eine Aran-Küche statt einer Miton-Küche zu liefern. Um dies zu beweisen, legt der Verkäufer einen undatierten Lieferschein vor.
Auf dem Lieferschein hat der Käufer handschriftlich "Griffe erhalten" vermerkt. Außerdem ist auf der Quittung Folgendes vermerkt: "KONFORME VEREINBARUNG KÜCHE WIE JETZT ANGENOMMEN (ARAN CUCINE SERIE LAB13)". Obwohl feststeht, dass die Originalquittung vom Käufer unterzeichnet wurde, macht der Käufer geltend, dass der maschinengeschriebene Text erst nach der Unterzeichnung durch den Verkäufer auf die Quittung gesetzt wurde. Die Küchenfirma bestritt dies und erklärte, dass der Text bereits auf der Quittung stand, als der Käufer unterschrieb; kurz gesagt: der Käufer hatte der Aran-Küche ausdrücklich zugestimmt und damit war die Sache erledigt.
Urteil des Streitschlichtungsausschusses
Der Käufer wandte sich an den Streitschlichtungsausschuss für Wohnungswesen: Er wollte, dass der Kaufvertrag rückgängig gemacht wird: Die Küche musste entfernt werden. Aber der Käufer wird vom Streitschlichtungsausschuss aufgrund des unterschriebenen Lieferscheins im unrecht befunden.
Das Urteil des Berufungsgerichts
Der Käufer ließ es nicht dabei bewenden und der Fall landete schließlich vor dem Berufungsgericht in Den Bosch. Das Berufungsgericht entschied anders als der Streitschlichtungsausschuss: Der verbindliche Rat des Streitschlichtungsausschuss sei unter den gegebenen Umständen "nach den Maßstäben von Angemessenheit und Fairness unannehmbar". Dies hängt mit der Art und Weise zusammen, wie das Gutachten zustande gekommen ist und welchen Inhalt es hat. Das Berufungsgericht vertritt diese Auffassung, weil die Konfliktkommission zu Unrecht das Argument des Käufers völlig außer Acht gelassen hat, dass er keine Kopie des Lieferscheins erhalten hat, als er ihn unterzeichnete, und dass er eine Kopie des Scheins erst Monate später (über seinen Anwalt) erhielt, als bereits ein Streitfall entstanden war.
Wer trägt die Beweislast?
Dann stellt sich die Frage: Wer muss beweisen, dass der Lieferschein falsch ist? Nach Ansicht des Gerichts ist der Lieferschein eine so genannte Urkunde. Dies ist ein unterzeichnetes Dokument, das als Beweismittel dienen soll. Diese Urkunde ist ein schlüssiger Beweis zwischen den Parteien. Mit anderen Worten: Im Prinzip muss davon ausgegangen werden, dass der Text des Vermerks korrekt ist. In diesem Fall hat der Erwerber also dem Einbau der Aran-Küche zugestimmt. Da der Käufer jedoch selbst bestreitet, dass die Quittung mit dem von ihm unterzeichneten Dokument übereinstimmt, gilt die Grundregel, dass der Käufer beweisen muss, dass die Quittung falsch ist.
Doch nun kommt ein wichtiges "aber": Diese Hauptregel des zwingenden Nachweises des Inhalts des Gutscheins gilt nur, wenn das Original vorhanden ist. Die Küchenfirma hat keinen Original-Lieferschein mehr. Die Kopie des Lieferscheins hat nur freie Beweiskraft im Sinne des Gesetzes, nicht aber bindende Beweiskraft. Mit anderen Worten: Das Gericht sollte nicht grundsätzlich davon ausgehen, dass der Text auf dem Lieferschein korrekt ist.
Das Berufungsgericht sieht es nicht als erwiesen an, dass die Parteien vereinbart haben, dass eine Aran-Küche anstelle einer Miton-Küche geliefert werden sollte. In Anbetracht der freien Beweiskraft der Lieferscheinkopie beweist der Lieferschein nicht, dass die Parteien ihre Vereinbarung geändert haben. Die Kopie eines Lieferscheins kann nämlich manipuliert werden. Fazit: Die Küchenfirma muss über 15.000 Euro zurückzahlen und die Küche zurücknehmen.
Das vollständige Urteil können Sie hier lesen.
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