12 Nov. 2021 Beanstandung rechtzeitig erfüllt?

Die Rechtsprechung beschäftigt sich regelmäßig mit der Frage, ob eine vom Schuldner erbrachte mangelhafte Leistung rechtzeitig gerügt worden ist. Eine nicht rechtzeitige Beschwerde hat für einen Gläubiger weitreichende Folgen. Eine Beschwerde muss rechtzeitig, eindeutig und vorzugsweise schriftlich erfolgen. In einem Fall, über den das Landgericht Rotterdam kürzlich zu entscheiden hatte, kam ein Gläubiger nicht zum Zuge, weil nicht ausreichend nachgewiesen werden konnte, dass die Klage rechtzeitig eingereicht worden war.

Der Gläubiger muss prüfen, ob die erbrachte Leistung dem Vertrag entspricht. Ist die Leistung mangelhaft, muss der Gläubiger innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, gegenüber dem Schuldner protestieren. Diese "Beschwerdepflicht" ist in Artikel 6: 89 des Zivilgesetzbuches enthalten. Ein Verstoß gegen die Beschwerdepflicht führt zum Verlust der Rechte.

Im vorliegenden Fall waren beide Parteien in der Baubranche tätig. Partei A hatte für Partei B Arbeiten an einem Haus durchgeführt und von Partei B auch ein Gerüst gemietet. Partei A schickte Partei B Rechnungen für die von ihr durchgeführten Arbeiten. A stellte B Rechnungen für die durchgeführten Arbeiten aus, die jedoch teilweise unbezahlt blieben. B machte eine Gegenforderung gegen A geltend. B hatte dem A Rechnungen für die Miete des Gerüsts (und den anschließenden Verlust des Gerüstmaterials) sowie für Reparaturarbeiten geschickt. Nach Angaben von B mussten diese Reparaturarbeiten durchgeführt werden, weil A Fehler gemacht und diese nach Beschwerden nicht behoben hatte. Nach Ansicht von B müsste A nach der Abrechnung an B zahlen. Partei A leitete daraufhin ein Inkassoverfahren gegen B ein. Hinsichtlich der Nachbesserungsarbeiten stellte sich A auf den Standpunkt, dass B nicht rechtzeitig reklamiert habe und sich daher nicht mehr auf einen Mangel der Leistung berufen könne.

Das Gericht entschied, dass bei der Beantwortung der Frage, ob ein Widerspruch rechtzeitig eingelegt wurde, alle relevanten Umstände zu berücksichtigen sind, einschließlich des Nachteils, der sich aus dem Zeitablauf bis zur Einlegung des Widerspruchs ergibt, und in jedem Fall auch die Erkennbarkeit der Abweichung, die Sachkenntnis der Parteien, die gegenseitigen Beziehungen der Parteien, die vorhandenen Rechtskenntnisse und die Notwendigkeit einer vorherigen fachlichen Beratung (HR 8. Oktober 2010, ECLI:NL:HR:2010:BM9615).

B erklärte, er habe sich mündlich und über Whatsapp beschwert. B berief sich auch auf zwei E-Mails an den Anwalt von A. Nach Ansicht des Gerichts hätte von B jedoch erwartet werden können, dass sie ihre Behauptung, sie habe sich rechtzeitig beschwert, so weit wie möglich untermauert, indem sie angibt, wann sie dies getan hat. Sie tat dies nicht, indem sie sich nur allgemein auf mündliche Berichte und Whatsapp-Nachrichten bezog. Außerdem wurden diese Whatsapp-Nachrichten nicht vorgelegt, während aus der schriftlichen Antwort von B auf die Vorladung hervorgeht, dass die ausgetauschten Whatsapp-Nachrichten verfügbar waren. Darüber hinaus hat B nicht deutlich gemacht, wann sie die angeblichen Mängel entdeckt hätte. Die E-Mails von B, die auf die Zeit nach der Inverzugsetzung von A datiert sind, sind nicht als rechtzeitige Beschwerde zu werten. Nach Ansicht des Gerichts verfügte B über ausreichende Fachkenntnisse und konnte die angeblichen Mängel sofort feststellen. Darüber hinaus erlitt A einen konkreten Nachteil, weil ihr die Möglichkeit der Nachbesserung - wenn überhaupt - verwehrt wurde.

A hat sich daher zu Recht darauf berufen, dass B sich nicht rechtzeitig beschwert hat, so dass B nicht berechtigt war, die von ihr behaupteten Arbeitsmängel geltend zu machen.

Vor dem Amtsgericht Zeeland-West-Brabant hatte der Käufer eines Hauses kürzlich mehr Erfolg. Einige Monate nach dem Kauf bemerkte der Käufer, dass ein Fußboden anfing, sich zu lösen, dass Risse im Putz auftraten und dass Türen zu klemmen begannen. Der Käufer rief den Verkäufer an, um ihm mitzuteilen, was los war, schickte aber nur 10 Monate später eine Inverzugsetzung an den Verkäufer, ohne irgendwelche Belege, wie z. B. ein Sachverständigengutachten, beizufügen. Nach Angaben des Verkäufers hat sich der Käufer zu spät beschwert.

Wenn eine Immobilie mangelhaft ist, ist es in der Regel notwendig, die Ursache des Mangels durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen. Dies erfordert jedoch rasches Handeln. Die Prüfung kann durchaus abgewartet werden, bevor dem Verkäufer mitgeteilt wird, dass das Haus nicht der Vereinbarung entspricht, aber es sollte nicht monatelang gewartet werden, bis die Prüfung durchgeführt und der Bericht dem Verkäufer mitgeteilt wird.

Nach Ansicht des Gerichts hatte der Käufer rechtzeitig reklamiert, aber die Frage war, ob er danach zügig gehandelt hatte. Das Gericht entschied, dass er dies getan hatte. Der Grund dafür war, dass der Verkäufer nicht hinreichend nachgewiesen hatte, dass seine Interessen durch den Zeitablauf beeinträchtigt worden waren. Der Käufer hatte also großes Glück, denn das Urteil hätte auch ganz anders ausfallen können.

Bleiben Sie also nicht untätig und schlagen Sie rechtzeitig Alarm, wenn Sie einen Mangel oder ein Defizit feststellen. Wenn Sie eine Beratung zur Beschwerdepflicht oder Unterstützung bei der Abfassung eines Mahnbescheids benötigen, können Sie sich gerne unverbindlich an einen unserer Anwälte wenden. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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