Arbeitgeber wollen oft die Möglichkeiten der Mitarbeiter einschränken, einen Leasingwagen zu fahren. Dies kann jedoch arbeitsrechtliche Komplikationen mit sich bringen!
Ende Dezember 2020 hat das Amtsgericht Midden-Nederland wie folgt entschieden. Der Arbeitnehmer ist seit dem 1. Juni 2008 als Contract Manager (später Senior Contract Manager, jetzt Senior Legal Counsel) für den Arbeitgeber tätig. Bei Beginn der Beschäftigung wurde dem Mitarbeiter ein Leasingfahrzeug auf der Grundlage des Leasingplans zur Verfügung gestellt. Diese Regelung unterscheidet zwischen "funktional repräsentativen" Leasingfahrzeugen und "beschäftigungsbezogenen" Leasingfahrzeugen (für Positionen oberhalb einer bestimmten Gehaltsstufe).
Mitarbeiter fährt von Anfang an einen "Funktionsleasingwagen". Zum 1. November 2018 hat der Arbeitgeber jedoch eine neue Mobilitätspolitik eingeführt. Damit wird der Anspruch auf einen Leasingwagen auf Mitarbeiter mit einer Wandertätigkeit beschränkt; "funktionale" Leasingwagen werden nicht mehr gewährt. Der Betriebsrat hat dieser neuen Politik zugestimmt.
Der Mitarbeiter erhält am 19. November 2018 ein Schreiben, in dem ihm mitgeteilt wird, dass er keine Wandertätigkeit ausübt und die Übergangsregelung für ihn gilt. Der Mitarbeiter erhält eine Businesscard für öffentliche Personenverkehr (die er auch privat nutzen kann) sowie eine monatliche Mobilitätspauschale auf Basis seiner Mietsumme bis zum 15. Oktober 2025.
Der Arbeitnehmer erhob Einspruch gegen die Entscheidung des Arbeitgebers, der jedoch für unbegründet erklärt wurde. Im Mai 2019 endete der Mietvertrag des Mitarbeiters. Der Mitarbeiter zog daraufhin vor das Amtsgericht, um seine Rechte geltend zu machen. Er beantragte die Feststellung, dass die Bereitstellung eines Leihwagens an ihn auf Kosten des Arbeitgebers eine Haupt- oder Nebenbedingung des Arbeitsverhältnisses sei und dass die einseitige Änderung seiner Arbeitsbedingung in Bezug auf den Leihwagen daher nicht wirksam sei.
Das Amtsgericht entschied zugunsten des Arbeitnehmers: Ein Leasingfahrzeug ist eine Arbeitsbedingung. Der Mitarbeiter gab an, dass seine Position bis 2018 als "reisend" angesehen wurde, es sich aber in Wirklichkeit nicht um eine reisende Position handelte. Schließlich besuchte er von Beginn seiner Tätigkeit an nur alle zwei Monate einen Kunden.
In seiner Antwort gab der Arbeitgeber an, dass der Arbeitnehmer anfangs im Rahmen seiner Aufgaben häufig Angebotsmanager zu Kundenbesuchen begleitete, dass aber der reisende Charakter der Aufgaben schließlich wegfiel, als die Themen komplexer wurden.
Das Amtsgericht wies darauf hin, dass die bloße Tatsache, dass der Mitarbeiter sie eine Zeit lang regelmäßig zu Kunden begleitete, nicht begründete, dass der Mitarbeiter tatsächlich die Voraussetzungen für die Gewährung eines Leihwagens erfüllte. Kurz gesagt: Der Arbeitnehmer erhielt bei Arbeitsantritt einen Leasingwagen, erfüllte aber nie die im Leasingplan festgelegten Anforderungen.
Für den Arbeitnehmer war die Überlassung des Leasingfahrzeugs ab 2008 ein wesentlicher Bestandteil der Leistungen aus seinem Arbeitsvertrag geworden. Dabei spielte auch die Tatsache eine Rolle, dass das Auto für private Zwecke genutzt werden durfte und der Mitarbeiter eine Tankkarte hatte.
Obwohl dieser Arbeitnehmer somit nicht die Voraussetzungen für die Zuteilung eines Leasingfahrzeugs gemäß der Leasingregelung erfüllte, verlängerte der Arbeitgeber den Zeitraum der Verfügbarkeit noch zweimal: Der Arbeitnehmer konnte ein Leasingfahrzeug für 10 Jahre fahren. Der Arbeitnehmer hatte daher die berechtigte Erwartung, dass er diese Leistung auch für den Rest seines Arbeitsverhältnisses genießen würde.
Das Landgericht stellte außerdem fest, dass der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nicht einseitig ändern durfte, obwohl der Arbeitsvertrag und das Mietmodell eine einseitige Änderungsklausel enthielten. Nach Ansicht des Landgerichts waren die vom Arbeitgeber vorgetragenen Umstände nicht so schwerwiegend, dass die Interessen des Arbeitnehmers aus Gründen der Angemessenheit und Billigkeit hinter den Interessen des Arbeitgebers zurücktreten müssten. Das Amtsgericht entschied auch, dass der Arbeitgeber sein Interesse an einer einheitlichen und ausgewogenen Leihwagenpolitik nicht substantiiert dargelegt hatte. Die Entgeltgleichheit der Arbeitnehmer wurde nicht ausreichend berücksichtigt; das Entgelt und die sonstigen Arbeitsbedingungen müssen miteinander verglichen werden.
Das Ziel des Arbeitgebers, weniger und nachhaltigere Fahrbewegungen zu erreichen, ist nach Ansicht des Amtsgerichts sympathisch. Demgegenüber ist das Interesse des Arbeitnehmers an der unveränderten Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses jedoch nicht so gewichtig, dass das Interesse des Arbeitnehmers aus Gründen der Angemessenheit und Billigkeit zurücktreten muss.
Das vollständige Urteil können Sie hier lesen: ECLI:NL:RBMNE:2020:5770, Rechtbank Midden-Nederland, 8498875 UC EXPL 20-3557 JH/1050 (rechtspraak.nl)
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