Neue arbeitsrechtliche Vorschriften ab dem 1. August 2022
Anfang des Monats haben wir Sie darüber informiert, dass sich das Arbeitsrecht durch die Richtlinie über transparente und vorhersehbare Beschäftigungsbedingungen ändern wird. Auch im Bereich der Studienkostenklauseln wird es einige Änderungen geben. Die Arbeitgeber können die Kosten für die obligatorische Ausbildung nicht mehr von den Arbeitnehmern zurückfordern.
Was ist eine Studienkostenklausel?
Es ist nicht ungewöhnlich, dass der Arbeitsvertrag oder ein separater Studienvertrag Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer über die vom Arbeitnehmer zu absolvierenden Ausbildungsgänge enthält. Diese Vereinbarungen sehen häufig vor, dass der Arbeitnehmer die Kosten für seine Ausbildung zurückzahlen muss, wenn er beispielsweise die Ausbildung nicht abschließt oder innerhalb einer bestimmten Frist kündigt. Eine solche Studienkostenklausel enthält in der Regel eine Auslaufklausel (Gleitskala).
Wie lauten die künftigen Regeln?
Zunächst einmal ist es wichtig, zwischen obligatorischer und nicht obligatorischer Ausbildung zu unterscheiden. Das Gesetz wird wahrscheinlich in Artikel 7:611a Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs wie folgt lauten:
"Ist der Arbeitgeber aufgrund des geltenden Unionsrechts, des geltenden einzelstaatlichen Rechts, eines Tarifvertrags oder einer von einer zuständigen Verwaltungsbehörde oder in deren Namen erlassenen Verordnung verpflichtet, seinen Arbeitnehmern eine Ausbildung zu gewähren, damit sie die Arbeit, für die sie eingestellt wurden, ausführen können, so gilt die in Absatz 1 genannte Ausbildung, die den Arbeitnehmern unentgeltlich angeboten wird, als Arbeitszeit und findet nach Möglichkeit während der Zeiten statt, in denen die Arbeit zu verrichten ist".
Obligatorische Ausbildung ist eine Ausbildung, die gesetzlich oder tarifvertraglich für Arbeitnehmer in einer bestimmten Position vorgeschrieben ist. Die Arbeitgeber müssen diese Ausbildung kostenlos anbieten. Die Kosten können nicht mehr von den Arbeitnehmern zurückgefordert werden. Bestehende Studienkostenklauseln zur Ausbildungspflicht sind null und nichtig. Den Arbeitnehmern muss auch die Möglichkeit gegeben werden, während der Arbeitszeit an obligatorischen Fortbildungskursen teilzunehmen.
Für die nicht obligatorische Ausbildung können Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen werden, und die Ausbildung kann außerhalb der Arbeitszeit erfolgen.
Die Unterscheidung zwischen obligatorischer und nicht-obligatorischer Ausbildung wird daher sehr wichtig. Der Gesetzgeber hat erklärt, dass der Begriff "obligatorische Ausbildung" ausschließlich die Verpflichtungen betrifft, die dem Arbeitgeber auf der Grundlage des nationalen Rechts, eines Tarifvertrags oder des europäischen Rechts auferlegt werden, eine Ausbildung durchzuführen. Dabei handelt es sich in der Regel um Schulungen im Bereich der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen (z. B. Aufrechterhaltung der beruflichen Kompetenz). Nach Ansicht des Gesetzgebers geht es nicht um die Verpflichtung eines Arbeitnehmers, eine bestimmte Ausbildung zu absolvieren, um seine berufliche Qualifikation zu erhalten.
Eine bestehende Studienkostenklausel ist daher nichtig (rechtsunwirksam), wenn sie eine Pflichtausbildung betrifft. Die neuen Vorschriften werden voraussichtlich am 1. August 2022 in Kraft treten. Nach der europäischen Richtlinie gibt es keinen Raum für ein Übergangsrecht. Wir raten Arbeitgebern daher, bestehende Arbeits- und Studienverträge genau unter die Lupe zu nehmen.
Haben Sie Fragen zur Studienkostenklausel oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen?
Wenden Sie sich bitte an das erfahrene Team von Arbeitsrechtlern bei SPEE Rechtsanwälte & Mediation. Selbstverständlich werden wir Sie über weitere Entwicklungen in Bezug auf die Richtlinie und damit verbundene Themen auf dem Laufenden halten.