Das Thema des ruhende Arbeitsverhältnisses („slapend dienstverband“) bietet weiterhin Stoff für Diskussionen. Bis vor kurzem war es nach der ständigen Rechtsprechung noch Gang und Gebe, dass Arbeitnehmer, die ein Prozess gegen ihre ruhende Beschäftigung vor Gericht führten, diesen verloren. Aber nach den neusten gesetzgeberischen Entwicklungen und Aussagen des zuständigen Ministers wurden die ersten Urteile erlassen, in denen festgestellt wurde, dass ein „ruhendes Arbeitsverhältnis“ nicht dem Verhalten eines guten Arbeitgeber („goed werkgeverschap“) entspricht (siehe unsere früheren Artikel zu diesem Thema). Allerdings folgen noch nicht alle Richter, wie man an einem vor kurzem vom Gericht in Overijssel, gefassten Urteil erkennen kann, dieser Auffassung.
In diesem Fall hatte der Arbeitnehmer das Gericht aufgefordert, das Arbeitsverhältnis aufgrund eines gestörten Arbeitsverhältnisses zu kündigen, wobei der Arbeitnehmer auch die Gewährung der Abfindung beantragt hatte. Der Angestellte war lange Zeit krank ausgefallen und ab dem 16. August 2016 erhielt er eine IVA-Leistung. Der Arbeitnehmer befürchtete, dass der Arbeitgeber bis April 2020 mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses warten wollte, während der Anspruch des Arbeitnehmer auf eine Abfindung im Laufe des Jahres 2019 aufgrund der Erreichung des Rentenalters verfallen würde.
Obwohl der Arbeitgeber der beantragten Kündigung des Arbeitsvertrags nicht widersprach, widersprach er der Gewährung der vom Arbeitnehmer verlangten Abfindung. Denn dass ein Arbeitnehmer nicht gut auf seinen Arbeitgeber zu sprechen sei, weil dieser ihm keine Abfindung zahle, begründe nach Ansicht des Arbeitgebers kein gestörtes Arbeitsverhältnis. Auch verstoße ein Arbeitgeber durch das Ruhenlassen des Beschäftigungsverhältnisses nicht gegen die Anforderungen an einen „guten Arbeitgeber“ und auch nicht gegen das was recht und billig ist. Der Arbeitgeber machte zudem geltend, dass er nicht verpflichtet sei, einen Arbeitsvertrag mit einem langjährig kranken Arbeitnehmer zu kündigen. Außerdem bestritt der Arbeitgeber, dass er von der UWV den vollen Betrag der Abfindung zurückbekommen könne und erklärte, dass er ein finanzielles Interesse daran habe, die Beschäftigung ruhen zu lassen.
Der Richter am Amtsgericht entschied wie folgt: Es sei Teil der Unternehmensfreiheit/ Unternehmenspolitik, zu entscheiden, ob ein Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer, der seit mehr als zwei Jahren nicht mehr berufstätig sei, zu kündigen. Es bestände keine rechtliche Kündigungspflicht. Daran ändere auch die Einführung des „Wet compensatie transitievergoeding” (Übergangsentschädigungsgesetzes) nichts. Hinzu käme, dass ein Antrag auf Gewährung der Kompensierung der Abfindung durch die UWV nicht vor dem 1.April 2020 gestellt werden könne. Würde man also schon jetzt Arbeitnehmern Abfindungen bezahlen, bedeutete dies, dass Arbeitgeber sehr hohe Beträge an ausgezahlten Übergangszahlungen vorfinanzieren müssten, ohne zu wissen, ob und in welcher Höhe die UWV diese Beträge kompensiert. Vor diesem Hintergrund könne derzeit nicht behauptet werden, dass der betreffende Arbeitgeber kein rechtliches Interesse daran hätte, die Beendigung eines ruhenden Beschäftigungsverhältnisses vor dem Inkrafttreten des Übergangsvergütungsgesetzes zu verweigern.
Das Gericht kommt daher vorläufig zu dem Schluss, dass der Arbeitgeber nicht schuldhaft handelt, indem er die Beschäftigung derzeit ruhen lässt. Daran ändert auch nichts, dass der Arbeitnehmer bereits vor dem 1. April 2020 das gesetzliche Rentenalter erreicht und damit seinen Arbeitsvertrag beendet ist. Dies sei schließlich das Ergebnis einer gesetzlichen Regelung, auf die der Arbeitgeber keinen Einfluss habe.
Schließlich vertrat das Amtsgericht die Auffassung, dass nach dem Inkrafttreten des „Wet compensatie transitievergoeding” und sobald eine Einschätzung der Handhabung der Entschädigungszahlungen durch die UWV möglich seien, der Fall eintreten könne, dass die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers, ohne (weitere) Aussicht auf Genesung, nach zwei Jahren Krankheit, unter bestimmten Umständen, möglicherweise schwere Vorwürfe gegen den Arbeitgeber nach sich ziehen könnten. Insbesondere gilt es, nach Auffassung des Amtsgerichts in Zukunft den Fall zu beachten, indem der einzige Grund des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis ruhen zu lassen die Vermeidung der Abfindungszahlung ist, da dieses Interesse durch die Kompensation der Abfindung durch die UWV wegfällt und der Arbeitgeber dann somit kein berechtigtes Interesse mehr an dem ruhenden Beschäftigungsverhältnis hat.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Urteil hier nicht zu Gunsten des Arbeitnehmers ausgefallen ist. Der Richter schloss jedoch nicht aus, dass sich dies in Zukunft ändern könne und so ist dieses Urteil nicht gänzlich nachteilig für Arbeitnehmer.
Natürlich werden wir die Entwicklungen in der Jurisprudenz weiterhin aufmerksam verfolgen.
Befinden Sie sich selbst in einem ruhenden Beschäftigungsverhältnis oder möchten Sie mehr darüber erfahren? Dann wenden Sie sich unverbindlich an einen unserer Arbeitsrechtsanwälte!
Lesen Sie hier unsere anderen Artikel zum Thema ruhende Arbeitsverhältnisse:
https://www.spee-advocaten.nl/welche-haken-hat-ein-ruhendes-arbeitsverhltnis
https://www.spee-advocaten.nl/arbeitgeber-knnen-eine-entschdigung-fr-bezahlte-abfindung-beantragen