3 Juni 2022 Gültigkeit der elektronischen Signatur

Das Amtsgericht Nordholland entschied kürzlich in einem Fall, in dem ein Vertrag durch eine digitale Unterschrift auf einem Tablet unterzeichnet wurde. Welche Beweiskraft hat eine solche digitale Signatur?

Der Sachverhalt

Piggy betreibt ein Unternehmen, das Software entwickelt, produziert und veröffentlicht, darunter auch Online-Kundenbindungsprogramme. Piggy stellt sie seinen Kunden gegen Entgelt zur Verfügung.

Im Mai 2019 besuchte ein Mitarbeiter von Piggy eine Metzgerei. Bei diesem Besuch sprach er mit dem Direktor über die Online-Kundensoftware von Piggy. Er zeigte dem Direktor (Teile) von Piggys Kundenprogramm. Während dieses Gesprächs unterzeichnete der Direktor auf einem Tablet, die der Mitarbeiter von Piggy bei sich trug.

Daraufhin schickt Piggy dem Metzgerei eine Rechnung über 4000 €. Diese Rechnung wird nicht bezahlt. Piggy behauptet, eine schriftliche Vereinbarung getroffen zu haben. Die Vereinbarung und das dazugehörige Bestellformular wurden von der Metzgerei digital unterzeichnet. Die Metzgerei bestreitet dies und sagt, sie habe nur unterschrieben, um sich unverbindlich zu informieren. Sie wollten zunächst sehen, was das System von Piggy beinhaltet. Während des Besuchs von Piggy wurden die Vereinbarung und das Bestellformular weder gezeigt noch besprochen. Das Risiko von Missverständnissen darüber, ob ein Vertrag zustande kommt oder nicht, ist nach Ansicht der Metzgerei das Risiko, dass Piggy Kunden anwirbt. Piggy hatte sich ihr unaufgefordert genähert.

Die Beweislast

Die Hauptregel lautet, dass die Partei, die sich auf die Rechtsfolgen der von ihr geltend gemachten Tatsachen oder Rechte beruft, die Beweislast für diese Tatsachen oder Rechte trägt. Piggy berief sich auf die Rechtsfolgen einer von ihm behaupteten Vereinbarung. Da die Metzgerei mit guten Gründen bestreitet, dass ein Vertrag zwischen ihr und Piggy zustande gekommen ist, obliegt es Piggy, das (Zustandekommen) des Vertrags zu beweisen.

Beweiskraft der elektronischen Signatur

Im Prinzip reicht es aus, wenn Piggy eine private Urkunde vorlegt: ein unterzeichnetes Dokument, das als Beweis für die getroffenen Vereinbarungen dienen soll. Es ist sicher, dass ein solches schriftliches Dokument in diesem Fall nicht existiert. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass private Urkunden auch auf andere Weise als schriftlich abgefasst werden können. Aber auch dann gilt das Erfordernis, dass die Urkunde unterzeichnet ist.

In diesem Zusammenhang wird die elektronische Unterschrift der manuellen Unterschrift gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass die verwendete Signiermethode im Hinblick auf den Zweck, für den die elektronische Signatur verwendet wurde, und alle anderen Umstände des Falles ausreichend zuverlässig ist.

Urteil des Gerichts

Eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur (das ist eine elektronische Signatur mit einem qualifizierten Zertifikat) wird immer mit einer manuellen Unterschrift gleichgesetzt. Piggy hat nicht behauptet, dass es sich um eine solche qualifizierte Signatur handelt. Daher muss geprüft werden, ob die verwendete Methode der Unterzeichnung ausreichend zuverlässig ist. Nach Ansicht des Richters ist dies nicht der Fall, da die Unterschrift auf einem Tablet geleistet wurde, das der Angestellte von Piggy in einem von Piggy oder einer von Piggy beauftragten Partei verwalteten Umfeld mit sich führte. Was mit der Unterschrift geschieht, kann daher nicht überprüft werden.

Die von Piggy vorgelegte Vereinbarung kann daher nicht als privates Dokument mit entsprechender Beweiskraft angesehen werden. Dasselbe gilt für das Bestellformular.

Dennoch kann das Gericht beiden Dokumenten Beweiskraft zuerkennen, wenn sich herausstellt, dass die Metzgerei die Dokumente digital unterzeichnet hat. Im Streitfall wurde jedoch nicht festgestellt, dass die Metzgerei beide Dokumente unterzeichnet hat.

Es ist klar, dass die Metzgerei digital auf einem Tablet unterschrieben hat. Die Metzgerei gab jedoch an, dass sie nur ein einziges Mal unterschrieben habe und dass diese Unterschrift nur dazu gedient habe, weitere Informationen zu erhalten.

Zur Untermauerung seiner Behauptung, die Metzgerei habe den Vertrag und das Bestellformular unterzeichnet, legte Piggy eine so genannte "Fertigstellungsbescheinigung" vor. Allerdings war auch nach der Befragung während der mündlichen Anhörung nicht klar, was genau diese Bescheinigung bestätigt.

Klarheit in dieser Angelegenheit ist wichtig. Denn aus dem Vertrag und dem vorgelegten Bestellformular geht hervor, dass die zu liefernden Lizenzen und Hardware sowie die zu zahlenden Preise nicht im Vertrag, sondern in der Bestellliste enthalten sind.

Es obliegt Piggy zu beweisen, dass die Metzgerei die von Piggy behaupteten Vereinbarungen getroffen hat. Das Gericht wird Piggy daher Gelegenheit geben, den Beweis für seine Behauptung zu erbringen, dass die Metzgerei sowohl den von Piggy vorgelegten Vertrag als auch das von Piggy (digital) vorgelegte Bestellformular unterzeichnet hat.

Für den Fall, dass Piggy die geforderten Beweise nicht beibringt, weist das Gericht im Vorgriff auf die weitere Entscheidung die Klage auf Zahlung der geforderten Beträge ab.

Fazit

Für den digitalen Vertragsabschluss ist es am besten, mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur zu arbeiten. Dadurch werden Beweisprobleme vermieden, wenn es zu einer Diskussion über die Unterzeichnung der Vereinbarung kommt. Wenn Sie eine andere Methode der elektronischen Unterschrift verwenden, müssen Sie sich vergewissern, dass die von Ihnen verwendete Methode ausreichend zuverlässig ist.

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Ratschläge zur digitalen Unterzeichnung eines Vertrags? Bitte nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit einem unserer Anwälte auf. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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