Wir haben bereits darüber geschrieben. Online-Plattformen wie Amazon oder Uber sind eine Möglichkeit, Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften zusammenzubringen. Seit langem wird darüber diskutiert, ob Plattformarbeiter Arbeitnehmer oder Selbstständige sind. Welche Auswirkungen hat dies für die Arbeitnehmer auf den Plattformen und welche Entwicklungen können wir erwarten?
Eine Online-Plattform ist ein Unternehmen, das Kunden und Anbieter einer bestimmten Dienstleistung oder eines Produkts über eine digitale Anwendung oder Website zusammenbringt. Denken Sie zum Beispiel an Uber, Helpling oder Deliveroo. Dabei nutzen die Online-Plattformen Technologien wie Algorithmen und andere Daten, um Angebot und Nachfrage aufeinander abzustimmen.
Die Arbeitsbeziehung zwischen der Online-Plattform und dem Plattform-Arbeiter kann auf unterschiedliche Weise qualifiziert werden. So kann das Arbeitsverhältnis sowohl die Merkmale eines Arbeitsvertrags als auch eines Entsendungsvertrags aufweisen. Ein Arbeitsvertrag liegt vor, wenn die Elemente Arbeit, Gehalt und Befugnisse erfüllt sind. Es ist vor allem das Element der Autorität, das einen Arbeitsvertrag von einem Entsendungsvertrag unterscheidet.
Die Frage, die sich bei der Plattformarbeit stellt, ist daher vor allem, ob es eine Autorität gibt und/oder der Plattformarbeiter unternehmerische Freiheit hat. Wenn festgestellt wird, dass der Plattformarbeiter ein Arbeitnehmer ist, kann auch Unklarheit darüber bestehen, wer, z. B. die Plattform oder der Kunde, der Arbeitgeber ist.
Plattformbeschäftigte sind in der Regel nicht zur Arbeit verpflichtet und können oft durch eine andere Person ersetzt werden. Außerdem ist es richtig, dass die Plattformen die Preise festlegen und mit Hilfe von Algorithmen die Arbeit intensiv kontrollieren und steuern können.
Der Ausgang der Frage, ob das Verhältnis zwischen Plattformbetreiber und Plattform als Arbeitsvertrag oder als Entsendungsvertrag zu qualifizieren ist, hat erhebliche Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Denn ein Arbeitsvertrag bietet unter anderem arbeitsrechtlichen Schutz, Zugang zum Sozialversicherungs- und Rentenrecht und hat auch steuerliche Auswirkungen. Für Plattformen ist es daher in vielen Fällen attraktiver, Plattformmitarbeiter als Selbstständige einzustellen, als mit ihnen einen Arbeitsvertrag zu schließen. Auch wenn auf den Plattformen ausdrücklich von einer Abtretungsvereinbarung die Rede ist, vermittelt die tatsächliche Leistung der Parteien oft einen anderen Eindruck.
In den letzten Jahren gab es eine Reihe von wichtigen Urteilen zu der Frage, ob Plattformarbeiter als Arbeitnehmer zu betrachten sind.
Für die Arbeitnehmer auf den Plattformen besteht jedoch weiterhin Unklarheit und damit Rechtsunsicherheit.
Die Europäische Kommission hat vor kurzem einen Vorschlag vorgelegt, der den Beschäftigten von Plattformen einen besseren Schutz und mehr Sicherheit bieten soll. Nach der vorgeschlagenen EU-Richtlinie sind Plattformarbeiter nur dann selbständig, wenn höchstens eines der folgenden fünf Kriterien auf sie zutrifft:
- Die Plattform bestimmt die Bezahlung;
- Die Plattform stellt Anforderungen an das Erscheinungsbild. So muss der Arbeitnehmer beispielsweise eine Uniform, eine Tasche oder eine Mütze mit dem Aufdruck oder Logo der Plattform tragen;
- Die Plattform überwacht auf digitalem Wege, insbesondere durch einen Algorithmus, die Leistung des Arbeitnehmers oder die Qualität des Outputs;
- Die Plattform bestimmt die Arbeitszeiten, d. h. wie lange und wann jemand arbeitet;
- - Die Plattform schränkt die Möglichkeiten des Arbeitnehmers ein, für andere zu arbeiten.
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Ein Plattformarbeiter, der mindestens zwei dieser fünf Kriterien erfüllt, wird von der Plattform als Arbeitnehmer beschäftigt und muss daher nach den Gesetzen des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, als solcher behandelt werden.
Eine weitere Besonderheit dieses EU-Vorschlags ist die Umkehrung der Beweislast. Nicht der Plattformmitarbeiter muss beweisen, dass er Arbeitnehmer ist, sondern das Plattformunternehmen muss beweisen, dass der Plattformmitarbeiter selbständig ist.
Dies ist nur möglich, wenn nachgewiesen wird, dass mindestens vier der fünf genannten Kriterien nicht auf den Plattformarbeiter zutreffen.
Möchten Sie mehr über dieses Thema erfahren oder darüber, wann ein Arbeitsvertrag und wann ein Entsendungsvertrag (Selbstständigkeit) vorliegt? Die Arbeitsrechtler von SPEE advocaten & mediation helfen Ihnen gerne weiter!