25 Feb. 2022 Persönliche Bürgschaft für eine BV

Das Berufungsgericht Amsterdam hat kürzlich in einem Fall entschieden, in dem es um die Frage ging, ob eine persönliche Bürgschaft des Geschäftsführers einer BV für ein der BV gewährtes Darlehen rechtsgültig ist. Da die BV den Darlehensvertrag nicht einhielt, verlangte der Darlehensgeber die Rückzahlung des Darlehens mit Zinsen durch den Direktor. Die Ehefrau des Geschäftsführers erhob Klage auf Nichtigerklärung, weil sie der Bürgschaft nicht zugestimmt hatte. War dies erfolgreich?

Der Fall in Kürze

X ist Anteilseigner und Geschäftsführer der Y B.V. Y ist eine Finanzholdinggesellschaft. Artikel 2 der Satzung besagt, dass der Zweck der Gesellschaft neben anderen Tätigkeiten darin besteht: "das Verleihen, Borgen und Einziehen von Geldern, einschließlich (...) sowie das Eingehen damit verbundener Vereinbarungen". X ist mit A verheiratet.

Am 13. Februar 2014 wurde zwischen Y und D ein Gelddarlehensvertrag geschlossen, wonach D Y einen Betrag von 750.000 € lieh. X unterzeichnete den Vertrag sowohl in eigenem Namen als auch in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer von Y.

In Artikel 4 des Darlehensvertrags heißt es: "X garantiert die ordnungsgemäße Erfüllung der Zins- und Tilgungsleistungen durch den Darlehensnehmer (Y) an D während der gesamten Laufzeit dieses Darlehens: (...)"

Der im Gelddarlehensvertrag genannte Betrag von 750.000 € wurde dem Bankkonto der X Beheer B.V. gutgeschrieben.

In der Folge wurde eine Vergleichsvereinbarung geschlossen, an der D, Y und X beteiligt waren und in der D zustimmte, dass das Darlehen durch Dividendenzahlungen von E abgegolten werden sollte.

Mit Schreiben vom 2. August 2018 forderte der Anwalt von D Y zur (Rück-)Zahlung des Darlehens und der überfälligen Zinsen auf. Er kündigte außerdem an, dass die geleistete Sicherheit vollstreckt werden würde, falls die Zahlung ausbleibt. Y ist der Vorladung nicht nachgekommen.

In einem Schreiben vom 31. Oktober 2018 erklärte A unter Berufung auf Artikel 1:89 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, dass er den Darlehensvertrag für nichtig erklären werde, soweit er eine Bürgschaft von X für die Schulden von Y enthalte.

Daraufhin erhob D eine vorläufige Kontenpfändung u. a. für einige Grundstücke von X und leitete ein Verfahren ein.

D begründete seine Forderung damit, dass das Y gewährte Darlehen und die darauf geschuldeten Zinsen fällig seien. Da Y mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug blieb und die Zinsen nicht (vollständig) gezahlt wurden, war X nach Ansicht von D verpflichtet, diese Beträge aufgrund der von ihm gestellten Garantie an D zu zahlen.

X vertrat den Standpunkt, dass er D nichts schulde, da die Bürgschaft von seinem Ehepartner aus guten Gründen aufgehoben worden sei. Darüber hinaus argumentierte er, dass Y das Darlehen nie erhalten habe, da die Zahlung direkt an X Beheer B.V. erfolgt sei, und dass X außerdem nicht persönlich haftbar gemacht werden könne, da das Darlehen nicht fällig sei, da es gemäß der Vergleichsvereinbarung aus der Dividende von E gezahlt werden müsse.

Nach Auffassung des Gerichts war die Aufhebungserklärung von A unwirksam und D konnte die ausstehenden Beträge einfordern. Das Berufungsgericht kam jedoch zu einer anderen Auffassung.

Das Urteil des Berufungsgerichts

Das Berufungsgericht entschied wie folgt:

"Für Rechtshandlungen, mit denen ein Ehegatte für die Schulden eines anderen bürgt, ist gemäß Artikel 1:88 Absatz 1 Buchstabe c des Zivilgesetzbuchs die Zustimmung des anderen (nicht handelnden) Ehegatten erforderlich. Wurde eine Bürgschaft ohne die erforderliche Zustimmung ausgestellt, kann sie von dem nicht handelnden Ehegatten gemäß Artikel 1:89 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs für ungültig erklärt werden. Diese Regelung zielt darauf ab, die Ehegatten im Interesse der Familie vor den großen finanziellen Risiken zu schützen, die eine Bürgschaft mit sich bringen kann.

Gemäß Artikel 1:88 Absatz 5 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Zustimmung des nicht mitwirkenden Ehegatten nicht erforderlich, wenn (1) der handelnde Ehegatte Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist und die Mehrheit der Anteile hält und sofern (2) die Rechtshandlung im Interesse des normalen Geschäftsbetriebs der Gesellschaft vorgenommen wird. Der "Rechtsakt" ist der Rechtsakt, für den die Sicherheit geleistet wird, in diesem Fall der mit Y geschlossene Gelddarlehensvertrag.

Es ist zwischen den Parteien unstrittig, dass X Geschäftsführer von Y war und zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme alle Anteile an dieser Gesellschaft hielt. Die Parteien streiten sich vor allem darüber, ob der Gelddarlehensvertrag im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit von Y geschlossen wurde. D erklärt, dass dies der Fall war, X bestreitet dies.

Mit den Worten "sofern dies für den normalen Geschäftsbetrieb dieser Gesellschaft erfolgt" in Artikel 1:88 Absatz 5 DCC wollte der Gesetzgeber eine wesentliche Einschränkung vornehmen. Es sollte daher nicht vorschnell davon ausgegangen werden, dass diese strenge Norm erfüllt ist. Die Zustimmung des nicht gewerblichen Ehegatten ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Rechtshandlung, für die die Sicherheit geleistet wird, selbst zu den Rechtshandlungen gehört, die üblicherweise im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaft vorgenommen werden (vgl. HR 20 March 2020, ECLI:NL:HR:2020:483, unter 3.2).

Entgegen der Annahme von D reicht es für die Erfüllung dieser Voraussetzung nicht aus, dass sich aus der satzungsmäßigen Zielsetzung von Y ergibt, dass ihr Gegenstand (u. a.) die Aufnahme, das Verleihen und das Einsammeln von Geldern sowie der Abschluss von damit zusammenhängenden Verträgen ist, dass das Darlehen tatsächlich aufgenommen wurde, um es anschließend an die X Beheer B.V. zu verleihen, und dass X die Behauptung von D, dass Y keine anderen Tätigkeiten als die Aufnahme und das Verleihen von Geldern ausübt, nicht bestritten hätte. Der vorliegende Fall ist durch die folgenden Tatsachen und Umstände gekennzeichnet.

Aus der Anhörung in der Berufungsinstanz ergibt sich, dass die Parteien darin übereinstimmen, dass D mit den Darlehen an Y die Finanzlage der X Beheer B.V. stärken wollte. Die geliehenen Beträge wurden daher zur Finanzierung der Aktivitäten der X Beheer B.V. verwendet. Die geliehenen Beträge wurden also (tatsächlich) zugunsten des Geschäfts der X Beheer B.V. aufgebracht.

Es ist zwischen den Parteien nicht (mehr) umstritten, dass der Darlehensvertrag mit Y nur aus dem Grund geschlossen wurde, dass Y als Vermittler auftreten musste. In diesem Zusammenhang wurde in der erstinstanzlichen Verhandlung im Namen von D Folgendes erklärt: "Es stimmt, dass Y als Kreditnehmer aufgetreten ist, damit X als Bürge auftreten konnte, aber das war einer der Gründe. In der Berufungsverhandlung wurde im Namen von D zu den anderen Gründen vorgetragen, dass es nicht möglich gewesen sei, direkt mit der X Beheer B.V. einen Vertrag abzuschließen, da diese unter Sonderverwaltung der Rabobank gestanden habe. In den Gerichtsunterlagen bezeichnete X die gewählte Finanzierungskonstruktion daher als "Scheinkonstruktion".

Wichtig ist auch, dass sich X Beheer B.V. zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags unbestritten in (ernsthaften) finanziellen Schwierigkeiten befand. In diesem Zusammenhang hat X nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass sich die X Beheer B.V. in einer akuten finanziellen Notlage befunden habe, dass keine konkrete Aussicht auf Rückzahlung der (erheblichen) Schulden der X Beheer B.V. bestanden habe und dass zudem keine Bank mehr bereit gewesen sei, die X Beheer B.V. zu finanzieren. Diese Behauptungen werden durch die Erwägungsgründe des Darlehensvertrags gestützt, in denen es heißt, dass X Beheer B.V. "dringend zusätzliche Finanzmittel benötigt, die von einer Bank nicht beschafft werden können". Die gewählte Finanzierungskonstruktion stellte daher ein besonderes (und großes) Risiko dar.

Selbst wenn die (bestrittene) Behauptung von D zuträfe, dass Y keine anderen Tätigkeiten als das Verleihen und Weiterverleihen von Geld ausübt, ist der strenge Maßstab von Abschnitt 1:88 (5) des DCC angesichts der obigen Ausführungen nicht erfüllt. Der Gelddarlehensvertrag, für den die Bürgschaft übernommen wurde, hat keinen ausreichenden Bezug zur normalen Geschäftstätigkeit von Y. Die Parteien haben daher zu Unrecht das Erfordernis einer Genehmigung ignoriert.”

Schlussfolgerung

Dies bedeutet, dass die Ehefrau erfolgreich auf Annullierung geklagt hatte.

Das Berufungsgericht stellte ferner fest, dass die Tatsache, dass die Person, die seit vielen Jahren als Notar und Berater für X tätig war und die bei der Rechtsberatungsfirma beschäftigt war, die den Gelddarlehensvertrag aufgesetzt hatte, D telefonisch erklärt hatte, dass keine Zustimmung erforderlich sei, und dass ein anderer Notar eine ähnliche (unrichtige) Erklärung abgegeben hatte, nichts daran änderte, dass A (die Ehefrau) Anspruch auf den zwingenden Schutz von Artikel 1:88 des DCC hatte und dass X sich darauf berufen konnte.

Da die Annullierung rückwirkend gilt, wird davon ausgegangen, dass die Bürgschaft aufgrund der Annullierung durch A nie bestanden hat. Die Anträge von D. wurden daher zurückgewiesen.

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