In diesem Beitrag geht es um einen Arbeitnehmer, der von der Arbeit freigestellt wird, weil ihm gekündigt wurde, dass seine Stelle/Aufgaben wegfallen sollen. In der Folge schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Abfindungsvereinbarung, aber der Arbeitgeber stellt später fest, dass der Arbeitnehmer nach Abschluss der Abfindungsvereinbarung den gesamten Inhalt seiner geschäftlichen E-Mail-Postfachs geleert hat. Daraufhin wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber fristlos gekündigt. Ist diese fristlose Entlassung gültig?
Der Arbeitnehmer war beim Arbeitgeber als IT&E-Spezialist angestellt. Am 23. November 2022 schickte der Arbeitnehmer etwa 300 E-Mails von seiner geschäftlichen E-Mail-Adresse an seine private E-Mail-Adresse. Am 30. November 2022 teilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit, dass seine Aufgaben aufgrund der Einrichtung einer neuen Website eingestellt werde.
In diesem Zusammenhang schlossen die Parteien am 28. Dezember 2022 eine Vereinbarung zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsvertrags.
Nach Abschluss dieser Vergleichsvereinbarung leerte der Arbeitnehmer den gesamten Inhalt seiner geschäftlichen E-Mail-Adresse. Der Arbeitgeber stellt irgendwann fest, dass die Mailbox des Arbeitnehmers leer ist, und bittet den Arbeitnehmer um Klärung.
Während das Postfach des Arbeitnehmers abgerufen werden konnte, stellte der Arbeitgeber später fest, dass auch die E-Mails aus dem Marketing-Postfach gelöscht worden waren.
Nachdem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer diesbezüglich angehört hatte, kündigte er ihm fristlos.
Die Vergleichsvereinbarung war damit hinfällig.
Der Arbeitnehmer beantragte daraufhin beim Amtsgericht, die fristlose Kündigung aufzuheben und ihm 10.000 € Schadensersatz zuzusprechen.
Der Arbeitgeber stellte daraufhin einen bedingten Auflösungsantrag.
Nach Ansicht des Amtsgerichts stellte die Räumung eines Geschäftsbriefkastens vor einer kurz darauf folgenden Freistellung keinen dringenden Grund für eine fristlose Kündigung dar.
Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitnehmer die Mailbox gelöscht habe, um dem Arbeitgeber bewusst Informationen vorzuenthalten, so das Gericht.
Auch die Handlungen in Bezug auf das Marketing-Postfach stellten keinen dringenden Grund für eine fristlose Kündigung dar, so das Gericht.
In diesem Zusammenhang vertrat das Gericht die Auffassung, dass nicht erwiesen sei, dass der Arbeitnehmer E-Mails aus dem Marketing-Postfach gelöscht habe. Das Unterlandesgericht war jedoch der Ansicht, dass das (Mit-)Versenden von (sensiblen) geschäftlichen Informationen an eine private E-Mail-Adresse, wie es der Arbeitnehmer durch die Weiterleitung von 300 geschäftlichen E-Mails an seine private E-Mail-Adresse getan hat, ein schwerwiegendes Verhalten darstellt, auch wenn keine (konkreten) Regeln dafür festgelegt wurden.
Nach Ansicht des Amtsgerichts muss sich ein Arbeitnehmer darüber im Klaren sein, dass dieses Verhalten Folgen für das Verhältnis zu seinem Arbeitgeber haben kann.
Das Amtsgericht kam zum Schluss, dass die fristlose Entlassung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nicht verhältnismässig ist.
Die fristlose Entlassung wird aufgehoben.
Im Rahmen des bedingten Auflösungsantrags kam das Amtsgericht zu dem Schluss, dass das Verhalten des Arbeitnehmers tatsächlich schuldhaft war.
Das Amtsgericht löste den Arbeitsvertrag auf, sprach dem Arbeitnehmer aber die gesetzliche Übergangsentschädigung von 3.000 Euro zu.
Hinsichtlich der Abfindungsvereinbarung vertrat das Amtsgericht die Auffassung, dass die Parteien daraus keine Rechte mehr ableiten können, da das Arbeitsverhältnis nicht einvernehmlich, sondern durch die Auflösung des Arbeitsvertrages beendet wurde.
Das vollständige Urteil lesen Sie hier.
Aus diesem Urteil folgt, dass es für Arbeitnehmer wichtig ist, sich genau zu überlegen, ob es sinnvoll ist, dienstliche E-Mails an eine private E-Mail-Adresse weiterzuleiten und/oder dienstliche E-Mails zu löschen. Schließlich kann dies weitreichende Folgen haben. Für Arbeitgeber ist es ratsam, dafür zu sorgen, dass in Bezug auf die Weiterleitung dienstlicher E-Mails an private E-Mail-Adressen und/oder das Löschen von dienstlichen E-Mails ein klares Protokoll im Unternehmen existiert, das auch die entsprechenden Sanktionen beschreibt. Die Arbeitsrechtlern von SPEE advocaten & mediation stehen Ihnen in solchen Fällen selbstverständlich gerne zur Verfügung.