Gewährung einer angemessenen Vergütung in Höhe von 125.000 € für den Direktor
Diese Woche ein Fall 'aus dem eigenen Stall': Wir, Monique Spee und Martine van Krieken-Boersma, unterstützten einen satzungsgemäßen Geschäftsführer, dessen Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber ohne triftigen Grund gekündigt worden war. Für unseren Mandant sind wir vor Gericht gegangen - mit Erfolg!
Was waren die Fakten?
Der Arbeitnehmer war seit dem 6. Januar 2020 für den Arbeitgeber, eine Stiftung im Bereich erneuerbare Energien, tätig. Am 10. Dezember 2020 wurde der Mitarbeiter zum satzungsmäßigen Direktor ernannt. Leider schien es, um es vorsichtig auszudrücken, in der Organisation des Arbeitgebers nicht in Ordnung zu sein. Der Geschäftsführer hatte also - wenig überraschend - schon nach kurzer Zeit die nötigen Vorgänger.
Wie ein Blitz aus heiterem Himmel wurde dem Geschäftsführer mitgeteilt, dass man nicht länger mit ihm zusammenarbeiten wolle. In der Aktionärsversammlung vom 18. Januar 2022 wurde der Direktor entlassen. Äußerst merkwürdig, da während des Arbeitsverhältnisses keine (bekannten und dokumentierten) Leistungs- oder Beurteilungsgespräche stattgefunden hatten.
Nach ständiger Rechtsprechung stellt die satzungsgemäße Entlassung eines Geschäftsführers durch die Aktionärsversammlung unmittelbar auch eine arbeitsrechtliche Entlassung dar. Dieser Arbeitgeber musste daher keinen Kündigungsantrag beim Amtsgericht beantragen; nach Beachtung der geltenden Kündigungsfrist endet der Arbeitsvertrag.
Wir haben daher im Namen des Geschäftsführers vor Gericht einen Antrag auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung gestellt, da der Arbeitgeber ein schweres Fehlverhalten begangen hat. Denn: Ein vernünftiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses lag überhaupt nicht vor.
Urteil des Landgerichts
Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung, aus der hervorgeht, dass auch ein satzungsgemäßer Geschäftsführer den gleichen Schutz wie ein "normaler" Arbeitnehmer genießt, wenn es um die Frage geht, ob eine Kündigung ohne triftigen Grund dem entlassenen Geschäftsführer einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung gibt. Es ist also nicht so, wie der Arbeitgeber fälschlicherweise behauptet, dass die betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers sofort einen ausreichenden h-Grund (den sogenannten "Restgrund") darstellt!
Nach Ansicht des Gerichts gibt es keinen vernünftigen Grund für eine Entlassung. Auch im Falle eines gesetzlichen Direktors muss der Arbeitgeber mitteilen, wenn er mit der Leistung des Direktors unzufrieden ist. Um es mit den Worten des Gerichts zu sagen: Auch ein satzungsgemäßer Geschäftsführer muss "den entgegenkommenden Zug kommen sehen".
Das Gericht vertrat auch die Auffassung, dass die Anforderungen (im Vergleich zu einem "normalen" Arbeitnehmer) zwar etwas geringer sein mögen, in diesem Fall aber keinerlei Verbesserungsprozess stattgefunden hat. Die Absicht, den Direktor zu entlassen, wurde lautstark kundgetan, und das ist in hohem Maße dem Arbeitgeber anzulasten, so das Gericht.
Schlussfolgerung
Dies lässt den Schluss zu, dass dieser Arbeitgeber den Arbeitsvertrag ohne triftigen Grund gekündigt hat, was ein schweres Verschulden darstellt. Unter Berufung auf die bekannte Rechtsprechung zur gerechten Entschädigung sprach das Gericht 125.000 € zu. Ein großartiges Ergebnis für unseren Kunden.
Das gesamte Urteil können Sie hier nachlesen.
Sind Sie ein satzungsgemäßer Geschäftsführer und befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Oder sind Sie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer und haben Fragen zu Kündigung, Funktionsstörung, schwerem Verschulden oder anderen arbeitsrechtlichen Themen? Bei SPEE Rechtsanwälte & Mediation sind Sie an der richtigen Adresse.