21 Nov. 2023 Entlassung eines wissensmigrant: arbeitgeber aufgepasst!

Ein Wissensmigrant befindet sich nach niederländischem Arbeitsrecht in einer besonderen Lage. Das Recht, in den Niederlanden zu arbeiten, ist nämlich auch mit verschiedenen Verpflichtungen verbunden. Wird einem Wissensmigrant gekündigt, muss er innerhalb von drei Monaten einen anderen Arbeitsplatz finden, der ebenfalls den geltenden Bedingungen entspricht. Gelingt ihm dies nicht, widerruft das IND die Aufenthaltserlaubnis des Wissensmigrant und er darf sich nicht mehr in den Niederlanden aufhalten. Für einen Wissensmigrant hat die Beendigung eines Arbeitsvertrags also in der Regel größere Folgen als für einen "normalen" Arbeitnehmer. Ein kürzlich ergangenes Urteil des Berufungsgerichts Arnheim-Leeuwarden zeigt, dass ein Arbeitgeber gut beraten ist, dies zu berücksichtigen, wenn er entscheidet, ob er den Arbeitsvertrag eines Wissensmigrant kündigt oder nicht.

Sachverhalt

Der Arbeitnehmer trat am 1. Mai 2022 mit einer Probezeit von zwei Monaten in das Unternehmen ein. Der Arbeitnehmer ist ein Wissensmigrant und besitzt aus diesem Grund eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Wissensmigrant. Kurz vor Ablauf der Probezeit führten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ein Gespräch. Über den genauen Inhalt dieses Gesprächs sind sich die Parteien uneinig. Fest steht, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während der Probezeit nicht entlassen hat.

Am 14. Juli 2022 schickte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine lange E-Mail, auf die der Arbeitgeber einen Tag später antwortete. Infolgedessen haben sich die Beziehungen verhärtet.

Am 3. August 2022 teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit, dass er das Arbeitsverhältnis durch Abschluss eines Abfindungsvertrags beenden möchte.

Der Arbeitnehmer wird noch am selben Tag von der Arbeit freigestellt. Da die Parteien in der Folgezeit keine Abfindungsvereinbarung schließen konnten, leitete der Arbeitgeber ein Verfahren zur Auflösung des Arbeitsvertrags des Arbeitnehmers ein.

Urteil des Unteramtsgerichts

In der erstinstanzlichen Anhörung gab der Arbeitnehmer an, dass er keinen Sinn mehr in der Rückkehr zum Arbeitgeber sehe und sich daher mit der Kündigung abgefunden habe, obwohl er der Ansicht war, dass er wegen eines schweren Verschuldens des Arbeitgebers Anspruch auf eine angemessene Entschädigung habe. Das Amtsgericht stimmte dem zu und sprach dem Arbeitnehmer eine angemessene Entschädigung in Höhe von 60.000 € zu.

Der Arbeitgeber legte gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Berufung ein.

Urteil des Berufungsgerichts

Das Berufungsgericht entschied ebenfalls, dass der Arbeitgeber schwerwiegend schuldhaft gehandelt hatte und dass der Arbeitnehmer daher Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hatte.

Zusammenfassend ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass die Entscheidung des Arbeitgebers, die Kündigung des Arbeitsvertrags anzustreben, ein zu großer Schritt war, der die Verhärtung der Positionen und der Kommunikation zwischen den Parteien verschärft hat.

Interessant ist die folgende Erwägung des Gerichts (Rdnr. 3.16):

“Außerdem war dem Arbeitgeber bekannt, dass die Beendigung des Arbeitsvertrags bedeutete, dass die Aufenthaltserlaubnis in den Niederlanden für den Beklagten und seine Familie gefährdet war, weil er innerhalb von drei Monaten danach eine andere bezahlte Beschäftigung finden musste, bei der er mindestens 4.612 € brutto pro Monat verdienen musste.”

Das Gericht bezieht sich hier auf die dreimonatige Suchfrist, die einem Wissensmigrant gewährt wird, wenn er unerwartet seinen Arbeitsplatz verliert. Findet der Wissensmigrant innerhalb dieses Zeitraums keinen neuen Arbeitsplatz als Wissensmigrant - mit den an die Aufenthaltserlaubnis für Wissensmigranten geknüpften Bedingungen - muss er die Niederlande verlassen. Dies gilt auch für die Familie des Wissensmigrant, da sie ein vom Wissensmigrant abhängiges Aufenthaltsrecht hat.

Lesen Sie das vollständige Urteil hier.

Fazit

Dieses Urteil bestätigt, dass Arbeitgeber, die Wissensmigrant beschäftigen, wohlüberlegte Entscheidungen über die Beendigung des Arbeitsvertrags von/mit einem Wissensmigrant treffen sollten. Schließlich kann die Tatsache, dass ein Wissensmigrant für seine Aufenthaltsgenehmigung (zusammen mit seiner Familie) vom Arbeitgeber abhängig ist, als erschwerender Umstand im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht, die ein Arbeitgeber im Rahmen einer Kündigung zu beachten hat, und den Kriterien, die erfüllt sein müssen, angesehen werden. Wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen wünschen, wenden Sie sich bitte an einen der Arbeitsrechtler von SPEE advocaten & mediation. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

SPEE advocaten & mediation Maastricht