In dieser Woche werden wir ein Urteil über die Entlassung eines für eine Stiftung tätigen Schulratsmitglieds erörtern. Der "h"-Grund oder "Restgrund" wurde verwendet. Hält die Auflösung des Arbeitsvertrags einem Rechtsmittel stand?
Fakten
Die Stiftung betreibt eine kleine VMBO-T-Schule. Die Schulaufsichtsbehörde hat wiederholt Mängel an der Schule festgestellt. Direktor X war satzungsgemäß Direktor. Der Vorstand bestand aus X als Geschäftsführer und einem fünfköpfigen Gouverneursrat. Ende Oktober 2020 legte die Schulaufsichtsbehörde einen Berichtsentwurf vor, in dem eine "Untersuchung des Verwaltungshandelns" (OBH) angekündigt wurde, falls keine Verbesserungen vorgenommen würden. Der Oberste Rat beschloss daraufhin, dass X nicht der richtige Mann am richtigen Ort war, um die (dritte) Abhilfemaßnahme der Schulaufsichtsbehörde durchzuführen. Der Oberste Rat hat daher beim Amtsgericht einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens gestellt. Das Amtsgericht löste den Arbeitsvertrag zum 1. Mai 2021 aus dem so genannten "h-Grund" oder "Restgrund" auf und sprach ein Übergangsgeld zu. Die von dem Arbeitnehmer beantragte angemessene Entschädigung wurde abgelehnt.
Berufung
Da der Geschäftsführer mit der Entlassung nicht einverstanden war, legte er gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung ein. Er forderte außerdem eine angemessene Vergütung in Höhe von 265.000 € brutto. Die Schlüsselfrage in der Berufung war, ob der Arbeitsvertrag tatsächlich korrekt aufgelöst worden war.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts handelte es sich nicht um eine so genannte "leere Hülle", die entsteht, wenn eine juristische Person beschließt, ihren Geschäftsführer zu entlassen. X war in der Tat Direktor, aber der Arbeitsvertrag könnte wieder in Kraft gesetzt werden (was nach geltendem Recht ab dem 1. Juli 2021 für Stiftungsdirektoren nicht mehr möglich ist). Das Berufungsgericht hat sich also mit der Sache befasst.
Dies hilft dem Direktor jedoch überhaupt nicht, da das Berufungsgericht entschieden hat, dass ein vollständiger h-Grund vorliegt. Schließlich geht es im Wesentlichen darum, dass der Verwaltungsrat zu dem Schluss gekommen ist, dass X nicht der richtige Mann am richtigen Ort zur richtigen Zeit war. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass der Vorstand dafür einen sehr guten Grund hatte. Darüber hinaus entschied das Berufungsgericht, dass es sich in diesem Fall nicht nur um eine "unverblümte" Behauptung handelte, dass ein Mangel an Vertrauen in ein Vorstandsmitglied vorlag. Dafür gab es einen ganz konkreten Grund. Der Grund ist einfach, dass ein erhebliches Risiko bestand, dass die Aufsichtsbehörde mit der Umsetzung des OBH beginnen würde. Der Oberste Rat war berechtigt, die Interessen der Schule über die Interessen des Vorstandsmitglieds X zu stellen. Auf die anderen im Kündigungsschreiben genannten Gründe muss daher nicht eingegangen werden. Die Tatsache, dass die Stiftung alternativ die Auflösung aus dem Grund g (gestörtes Arbeitsverhältnis) beantragt hat, muss daher nicht diskutiert werden. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat das Amtsgericht den Arbeitsvertrag zu Recht aus dem Grund h aufgelöst.
Das Urteil des Berufungsgerichts können Sie hier nachlesen.
Schlussfolgerung
Bitte beachten Sie: Dieser Fall lag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Verwaltung und Beaufsichtigung juristischer Personen (WBTR). Nach geltendem Recht wird ab dem 1. Juli 2021 der Kündigungsschutz eines Stiftungsratsmitglieds beschnitten: Die gesellschaftsrechtliche Kündigung führt auch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitsvertrag kann nicht mehr wieder in Kraft gesetzt werden. Damit ist die rechtliche Stellung der Vorstandsmitglieder der Stiftung ähnlich wie die der Vorstandsmitglieder anderer juristischer Personen (z. B. BVs). Bitte berücksichtigen Sie dies, wenn Sie ein Stiftungsvorstand sind. Das Arbeits- und Gesellschaftsrechtsteam von SPEE Rechtsanwälte & Mediation steht Ihnen in ähnlichen Fällen gerne zur Verfügung.