28 Okt. 2022 Kündiging des Stiftungsdirektors durch das Gericht

Wer ist eine interessierte Partei für die Einreichung eines Kündigungsantrags?

So gibt es beispielsweise Stiftungen, die nur einen Vorstand und keinen Aufsichtsrat haben. Es gibt dann keine externe Kontrolle über den Vorstand. Aus diesem Grund kann eine betroffene Partei bei Gericht einen Antrag auf Kündigung des Stiftungsrats stellen, wenn dieser seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt. Ein kürzlich ergangenes Urteil des Berufungsgerichts Arnheim-Leeuwarden stellt klar, wer in einem solchen Verfahren als Beteiligter auftreten kann.

Worum geht es in dem Fall?

Der Kläger ist der Neffe eines Mannes mit schwerer geistiger Behinderung, der in einer Pflegeeinrichtung lebt. Der behinderte Mann hat weder eine Partnerin noch Kinder, und sein Bruder ist früh gestorben. Die Eltern des Mannes gründeten zusammen mit einem anderen Ehepaar eine Stiftung, deren Ziel (kurz gesagt) die Betreuung behinderter Menschen, insbesondere des Mannes, ist. In diesem Zusammenhang betreibt die Stiftung den ehemaligen Bauernhof mit landwirtschaftlichen Flächen, die den Eltern des Mannes gehörten und nun der Stiftung gehören.

Inzwischen sind die Eltern des Mannes längst verstorben. Der Vater des Mannes setzte die Stiftung als seine Alleinerbin ein, mit der Auflage, das Vermögen aus dem Nachlass zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Nach dem Tod des Vaters trat eine dritte Person in den Stiftungsrat ein.

Der Neffe des behinderten Mannes forderte das Gericht auf, den Vorstand der Stiftung gemäß Artikel 2:298(1) des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu entlassen oder zu suspendieren und eine andere Person zum Vorstand der Stiftung zu ernennen. Der Grund? Der Hof steht seit Jahren leer, ist in einem beklagenswerten Zustand, wird nicht instand gehalten und der behinderte Mann kann nicht mehr im Hof wohnen. Nach Ansicht des Neffen ist dies ein Missmanagement und damit ein Kündigungsgrund.

Wie haben das Gericht und das Berufungsgericht entschieden?

Das Gericht wies die Anträge des Neffen zurück, da er nicht als Beteiligter in Frage kommt. Der Neffe legte daraufhin Berufung ein, aber das Berufungsgericht kam zu demselben Urteil.

Im Mittelpunkt dieses Falles steht also die Frage: Wer ist eine interessierte Partei? Denn nur eine interessierte Partei kann gegen die Stiftung selbst vorgehen. Wer ein Beteiligter ist, muss sich aus der Art des Verfahrens und dem Gesetz ergeben. Dabei gibt es zwei Kriterien:

  1. Inwieweit kann das Eigeninteresse des Betroffenen durch den Ausgang des Verfahrens in einem solchen Maße beeinträchtigt werden, dass er berechtigt sein sollte, dem Verfahren zum Schutz dieses Interesses beizutreten? oder
  2. Inwieweit ist der Betroffene anderweitig so eng mit dem Verfahrensgegenstand befasst (oder war so eng befasst), dass sich daraus ein Interesse ergibt, im Verfahren aufzutreten?

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Der Neffe meint, er habe ein Eigeninteresse an der Entlassung des Stiftungsrates, weil er der Erbe des Behinderten sei. Nach dem Tod des behinderten Mannes erben der Neffe und die anderen Cousins den Hof. Nach Ansicht des Gerichts ist jedoch nicht erwiesen, dass der Neffe als Erbe im Falle des Todes des Behinderten ein Eigeninteresse an der Kündigung des Stiftungsrats hat. Schließlich ist der Bauernhof Eigentum der Stiftung, und es wurde nicht erklärt oder nachgewiesen, dass die Erben des Mannes nach seinem Tod Anspruch auf (einen Teil) des Stiftungsvermögens erheben können oder dass der Nachlass des Mannes Forderungsrechte oder Schulden gegenüber der Stiftung enthält. Das Stiftungsvermögen verbleibt nämlich in der Stiftung, wenn der behinderte Mann stirbt. Kurzum, das erste Kriterium ist nicht erfüllt.

Es ist auch nicht erwiesen, dass der Neffe so eng mit dem Gegenstand des Verfahrens verbunden ist, dass er aus diesem Grund als Beteiligter anzusehen wäre. Es reicht nicht aus, dass der Neffe ein unmittelbarer Verwandter des behinderten Mannes ist und dass er angibt, dass er sich zusammen mit den anderen Cousins um sein Wohlergehen sorgt. In diesem Zusammenhang hält es das Gericht für bedeutsam, dass es offenbar seit mehr als 25 Jahren keinen Kontakt mehr zwischen den beiden Cousins gegeben hat. Auch die anderen Cousins und Cousinen spielen keine Rolle im Leben des behinderten Mannes. Die Sorge des Cousins scheint sich hauptsächlich auf den ehemaligen Bauernhof der Eltern des Mannes zu beziehen, der sich nach Angaben des Cousins in einem schlechten Zustand befindet. Dies reicht jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um als interessierte Partei zu gelten. Somit ist auch das zweite Kriterium nicht erfüllt.

Sie können das Urteil hier lesen.

Schlussfolgerung

Dieses Urteil verdeutlicht die Rechtsprechung zum Kriterium der interessierten Partei und zeigt unserer Meinung nach auch, dass es ratsam ist, nicht nur einen Vorstand, sondern auch einen Aufsichtsrat einzurichten, um die Umsetzung des Stiftungszwecks zu überwachen.

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