15 März 2022 Sofortige Entlassung eines Fahrlehrers wegen sexuell verletzenden Verhaltens

Einem Fahrlehrer wird mit sofortiger Wirkung gekündigt, weil er sich sexuell übergriffig verhalten haben soll. Dies ist (leider) ein aktuelles Thema. Der Arbeitnehmer wehrt sich gegen seine Entlassung. Wie entscheiden das Amtsgericht und das Berufungsgericht?

Am 3. November 2020 gab der Arbeitgeber X Fahrunterricht. X hatte zuvor bereits Fahrunterricht von dem Arbeitnehmer erhalten. Während dieser Fahrunterricht teilte X dem Arbeitgeber mit, dass der Arbeitnehmer ihr gegenüber ein verbales, sexuell missbräuchliches Verhalten an den Tag gelegt habe. Am 5. November 2020 konfrontierte der Arbeitgeber die Arbeitnehmer mit der Beschwerde, die sie von X über ihn gehört hatte.

Der Angestellte erzählte ihr, dass die Dinge eigentlich umgekehrt waren, dass X ihn mochte und ihm das auch gezeigt hatte. Am Freitag, den 13. November 2020, wandte sich der Partner eines anderen Schülers telefonisch an den Arbeitgeber und teilte ihm mit, dass der Arbeitnehmer seinen Partner verbal sexuell belästigt habe.

An jenem Wochenende, dem 14. und 15. November 2020, kontaktierte der Arbeitgeber mehrere andere Schülerinnen telefonisch und stellte Fragen zum Verhalten der Arbeitnehmer. Schriftliche Erklärungen (ohne Unterschrift) wurden von vier anderen Schülern und der Mutter eines fünften (minderjährigen) Schülers eingereicht, die alle ein verbales grenzüberschreitendes und einschüchterndes Verhalten des Mitarbeiters beschrieben.

Am Montag, dem 16. November 2020, lud der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einem Vorstellungsgespräch in sein Büro ein. Während dieses Gesprächs wurde der Arbeitnehmer fristlos entlassen.

Das Amtsgericht wies den Antrag des Arbeitnehmers auf Anfechtung der fristlosen Kündigung in vollem Umfang zurück und entschied, dass der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien am 16. November 2020 wirksam beendet worden war. Der Arbeitnehmer legte Widerspruch ein.

Das Berufungsgericht stellte in erster Linie fest, dass der Grund für die Entlassung das angeblich anstößige Verhalten des Arbeitnehmers war (d. h. unangemessene sexuelle Bemerkungen, sexuelle Belästigung und Einschüchterung einer Reihe von Fahrschülerinnen), was an sich schon ein dringender Grund für eine sofortige Entlassung sein könnte.

Der Arbeitnehmer macht geltend, dass die erste Beschwerde von X über sein angebliches grenzüberschreitendes Verhalten bereits am 5. November 2020 mit ihm besprochen wurde. Zwischen diesem angeblichen Verhalten und der fristlosen Kündigung am 16. November 2020 lag seiner Meinung nach zu viel Zeit. Zwischen der Abmahnung am 5. November 2020, der zweiten Beschwerde am 13. November 2020, den Ermittlungsmaßnahmen am 14. und 15. November 2020 und der fristlosen Kündigung am Montag, dem 16. November 2020, liegt nach Ansicht des Gerichts nicht allzu viel Zeit.

In Anbetracht der Art und Schwere der Beschwerde über den Arbeitnehmer hält es das Berufungsgericht für nachvollziehbar, dass der Arbeitgeber nach dem Gespräch mit dem Arbeitnehmer und der Analyse der ersten Beschwerde am 5. November 2020 äußerst vorsichtig vorgehen und noch nicht zur fristlosen Kündigung übergehen wollte.

Unter anderem aufgrund der Art der Situation, die eine gewisse Machtposition zwischen dem Lehrer und dem (gefährdeten) Schüler in einem kleinen Umfeld (Auto) und (oft) ohne die Anwesenheit von Dritten beinhaltet, konnte der Arbeitgeber nicht verpflichtet werden, den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer fortzusetzen.

Schließlich konnte die Sicherheit der (gefährdeten) Schüler aufgrund des grenzüberschreitenden Verhaltens der Arbeitnehmer nicht mehr gewährleistet werden. Außerdem war der Arbeitnehmer erst seit sehr kurzer Zeit (sechs Wochen) beschäftigt. Unter Berücksichtigung aller Umstände war auch das Berufungsgericht der Auffassung, dass zwingende Gründe für die fristlose Kündigung vorlagen.

Das Urteil können Sie hier lesen.

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