In unserem Blog zum Arbeitsrecht geht es diese Woche um die fristlose Entlassung eines Mitarbeiters einer Justizvollzugsanstalt (PI), weil er angeblich einem Häftling ein Mobiltelefon überlassen hat. Das Amtsgericht erklärte die fristlose Entlassung für gültig, doch der Arbeitnehmer legte Berufung ein.
Was sagt das Berufungsgericht dazu? Bleibt die fristlose Kündigung bestehen, oder wird sie noch aufgehoben?
In der Berufung versucht der Arbeitnehmer vor allem, die in erster Instanz vorgelegten Zeugenaussagen zu widerlegen, auf deren Grundlage das Amtsgericht die Übergabe eines Mobiltelefons und/oder einer Telefonkarte als erwiesen ansah.
Das Berufungsgericht entschied hierzu wie folgt:
“Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Aussagen der Zeugen in wesentlichen Teilen widersprüchlich sind. Der Ablauf des Geschehens, wie er sich nach [dem Antragsteller] an diesem Abend darstellte und der den Schluss zulassen würde, dass [der Antragsteller] [Name1] eine Telefonkarte und kein Mobiltelefon übergeben hat, ist in vielen Teilen - die Beteiligung von Kollegen, die Zelle, in der [Name1] nach der Einzelhaft untergebracht war, die Rückkehr von [Name1] mit oder ohne Telefonkarte - mit den Zeugenaussagen nicht klar geworden. Vielmehr werfen die Aussagen der Zeugen in wichtigen Punkten Fragen auf, die den von der [Klägerin] behaupteten Ablauf des Abends nicht hinreichend belegt haben. [Name1] und [Name2] haben zwar am Ende ihrer Aussage übereinstimmend ausgesagt, dass [der Antragsteller] kein Mobiltelefon übergeben hat, aber aufgrund der oben genannten Widersprüche haben die Aussagen derart an Glaubwürdigkeit verloren, dass das Gericht ihnen keine Bedeutung beimisst.
In der Zwischenentscheidung hat das Berufungsgericht die Bilder und deren Erläuterung durch die PI Nieuwegein hinsichtlich der Größe, der Art und Weise, wie der Gegenstand auf den Bildern von [Antragsteller] gehalten und von der linken in die rechte Hand bewegt wird, der Art und Weise der Übergabe des Gegenstands, des stets sichtbaren schwarzen Rands neben dem weißen Außenrand des Gegenstands und des Volumens, das der Gegenstand hat, als so überzeugend angesehen, dass es vorläufig davon ausgeht, dass [Antragsteller] einem Häftling ([Name1] ) ein Mobiltelefon übergeben hat. Mit den Zeugenaussagen hat [die Klägerin] dieses vorläufige Urteil nicht widerlegt. Der Gegenbeweis ist nicht erbracht worden, so dass das vorläufige Urteil rechtskräftig wird.
Dies bedeutet, dass das Gericht auch einen dringenden Grund für die fristlose Kündigung feststellt. Die Beschwerden lassen sich alle auf die Frage reduzieren, ob die fristlose Entlassung gerechtfertigt war, und können daher nicht weiter erörtert werden. Da die Beschwerden keinen Erfolg haben, wird der Beschluss des Amtsgerichts aufrechterhalten. Als unterlegene Partei wird [die Klägerin] die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.”
Lesen Sie das vollständige Urteil hier.
Möchten Sie mehr über dieses Urteil oder über fristlose Entlassung, Beweisaufnahme oder andere arbeitsrechtliche Fragen erfahren? Die Arbeitsrechtler von SPEE advocaten & mediation stehen Ihnen gerne zur Verfügung.