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7 Feb 2023 Un-)Gültigkeit der Studienkostenklausel: "obligatorische" Ausbildung oder nicht?

Einleitung

Seit der Einführung des Gesetzes über transparente und berechenbare Arbeitsbedingungen im Sommer 2022 gelten neue Regeln für Studienkostenklauseln in Arbeitsverträgen. So muss beispielsweise die Pflichtausbildung unentgeltlich angeboten und während der Arbeitszeit absolviert werden, und für die Pflichtausbildung dürfen keine Studienkostenklauseln vereinbart werden. Die Meinungen darüber, was genau eine "obligatorische" Ausbildung ist und was nicht, gingen jedoch auseinander. Glücklicherweise gibt es in diesem Jahr eine neue Rechtsprechung zu diesem Thema. Weitere Informationen finden Sie hier:

Was ist mit dem neuen Gesetz?

Am 1. August 2022 trat das Gesetz über transparente und berechenbare Arbeitsbedingungen in Kraft. Seitdem heißt es in Abschnitt 7:611a Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs: "Ist der Arbeitgeber aufgrund des geltenden Unionsrechts, des geltenden nationalen Rechts, eines Tarifvertrags oder einer Verordnung einer zuständigen Verwaltungsbehörde oder in deren Namen verpflichtet, seinen Arbeitnehmern eine Ausbildung zu gewähren, damit sie die Arbeit, für die sie eingestellt wurden, ausführen können, so wird die in Absatz 1 genannte Ausbildung den Arbeitnehmern unentgeltlich angeboten, gilt als Arbeitszeit und findet, wenn möglich, während der Zeiten statt, in denen die Arbeit zu verrichten ist."

Wir haben bereits früher geschrieben, dass dieses Gesetz Auswirkungen auf (bestehende und künftige) Studienkostenklauseln hat.

Als das Gesetz eingeführt wurde, war jedoch noch nicht ganz klar, welche Kurse nun "obligatorisch" und welche "nicht obligatorisch" waren. Wie zu erwarten war, hat es nicht lange gedauert, bis die ersten Gerichtsverfahren zu diesem Thema auftauchten. Ein solches Urteil wird in diesem Beitrag diskutiert.

Urteil des Amtsgerichts Overijssel vom 24. Januar 2023

Worum ging es in dem Fall?

Der Arbeitnehmer hat am 1. Februar 2020 seine Tätigkeit als Arzt beim Gesundheits- und Sicherheitsdienst Argon aufgenommen. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Studienkostenklausel für die Ausbildung zum zugelassenen Betriebsarzt, die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich war. Da die Ausbildung 47.000 € ohne MwSt. kostete, nahm Argon eine Studienkostenklausel in den Arbeitsvertrag auf: Wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von vier Jahren nach Abschluss der Ausbildung beendet wurde, war der Arbeitnehmer verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz der Ausbildungskosten zurückzuzahlen (basierend auf einer gleitenden Skala mit Auslaufen).

Der Arbeitnehmer hat seinen Arbeitsvertrag zum 1. Februar 2022 gekündigt und hatte zu diesem Zeitpunkt seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen. Dann wechselte er zu einem anderen Arbeitsschutzdienst und bat Argon um einen Überblick über die Ausbildungskosten, die auf ihn zukommen würden. Argon schickte daraufhin eine Rechnung über 79.969,44 €, die jedoch unbezahlt blieb. Argon bot als Alternative auch an, dass der Arbeitnehmer an seinen Arbeitsplatz zurückkehren würde.

Die Parteien konnten sich jedoch nicht einigen, und Argon verrechnete einige Tausend Euro an Studienkosten mit der Endabrechnung und erhob dann eine vorläufige Pfändung. Daraufhin leitet Argon ein Verfahren ein, um den Betrag von 72.966,32 € einzutreiben. Der Anspruch von Argon umfasst auch die Stunden, die der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit für die Schulung aufgewendet hat, sowie einen erheblichen Teil der Überwachungskosten (nämlich 40 367,60 €).

Der Arbeitnehmer machte vor allem geltend, dass die Studienkostenklausel gegen Artikel 7:611a (2) des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoße und daher nichtig sei: Die Ausbildung sei obligatorisch gewesen und Argon könne die Studienkosten daher nicht zurückfordern. Er argumentierte außerdem, dass die Überwachungskosten viel zu hoch seien.

Studienkostenklausel zulässig, keine Pflichtfortbildung

Das Unteramtsgericht stimmte dem Arbeitnehmer nicht zu; unter Verweis auf die geltende EU-Richtlinie und die Gesetzgebungsgeschichte entschied das Gericht, dass mit Ausbildung im Sinne von Artikel 7:611a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht die berufliche Ausbildung oder die Ausbildung gemeint ist, die Arbeitnehmer absolvieren müssen, um eine berufliche Qualifikation im Sinne der Berufsqualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen) zu erwerben, zu erhalten oder zu erneuern. Dabei handelt es sich um die so genannten reglementierten Berufe, die im Anhang der Verordnung über das Verzeichnis der reglementierten Berufe aufgeführt sind. In diesem Anhang ist auch der Beruf dieses Arbeitnehmers aufgeführt. Kurz gesagt: Es gibt keine obligatorische Ausbildung im Sinne von Artikel 7:611a (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Die Rückerstattung ist nicht unbegrenzt

Für andere als die im Gesetz genannten Pflichtschulungen kann der Arbeitgeber daher mit dem Arbeitnehmer Vereinbarungen über eine mögliche Rückzahlung der Kosten treffen. Nach Ansicht des Gerichts wird dies jedoch durch die gute Beschäftigungspraxis in Abschnitt 7:611 und die Angemessenheit und Fairness in Abschnitt 6:248 des BW begrenzt.

Das Gericht verwies auch auf ein altes Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 10. Juni 1983, NJ 1983 / 796 (Muller/Van Opzeeland), aus dem hervorgeht, dass die Systematik des Gesetzes einer Rückzahlungsvereinbarung in Bezug auf Lohn und Studienkosten (im engeren Sinne) nicht automatisch entgegensteht, wenn die Vereinbarung:

  1. legt den Zeitraum fest, in dem der Arbeitgeber von den Kenntnissen und Fähigkeiten, die der Arbeitnehmer während seiner Studienarbeit erworben hat, profitieren soll;
  2. vorsieht, dass der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet ist, dem Arbeitgeber das Gehalt für diesen Zeitraum zurückzuzahlen, und
  3. diese Rückzahlungsverpflichtung im Verhältnis zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses während des unter a. genannten Zeitraums verringert.

.
Zusätzlich zu diesen Bedingungen nannte der Oberste Gerichtshof in diesem Urteil eine Reihe von Umständen, die einer Berufung auf eine Studienkostenklausel entgegenstehen könnten, darunter die Situation, dass der Arbeitgeber die (schwerwiegenden) Folgen der Rückzahlungsverpflichtung für den Arbeitnehmer nicht klar dargelegt hat.

Im vorliegenden Fall ist es unstrittig, dass die Studienkostenklausel mit diesem Urteil übereinstimmt. Der Arbeitnehmer ist jedoch der Meinung, dass die Studienkostenklausel nicht hinreichend klar war und somit auch die (schwerwiegenden) Folgen der Rückzahlungsvereinbarung für ihn nicht klar waren. Als die Arbeitsverträge unterzeichnet wurden, hatte der Arbeitnehmer nämlich keinen Einblick in die mit der Ausbildung verbundenen Kosten, da die Höhe der Betreuungskosten darin nicht erwähnt wurde und Argon ihn erst nach Beendigung seines Arbeitsvertrags über die tatsächliche Höhe dieser Kosten informierte. Der Arbeitnehmer ist daher der Ansicht, dass Argon ihn nicht auf die Studienkostenklausel verweisen kann, soweit es um die Kosten der Überwachung geht.

Zusammenfassend stellte das Gericht hierzu fest, dass die Studienkostenklausel zwar klarstellt, dass die Betreuungskosten zusätzlich zu den Ausbildungskosten in Höhe von 47.000 Euro anfallen würden, die Klausel aber keinen konkreten Anhaltspunkt bietet, um die Höhe dieser Betreuungskosten im Voraus abschätzen zu können. Das Amtsgericht war der Ansicht, dass Argon in dieser Hinsicht mehr Klarheit hätte schaffen können und müssen. Letztendlich musste der Arbeitnehmer 10.000 € an Betreuungskosten zurückzahlen, unabhängig von den eigentlichen Ausbildungskosten.

Kein Konflikt mit guten Beschäftigungspraktiken oder Angemessenheit und Fairness

Im Übrigen entschied das Amtsgericht, dass die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers nicht gegen Angemessenheit und Billigkeit oder die Anforderungen an einen guten Arbeitgeber verstößt. Hier spielten die guten Berufsaussichten eines Facharztes, die Bereitschaft der Argon, eine Zahlungsvereinbarung zu treffen, und die Tatsache, dass der neue Arbeitgeber einen Teil der Kosten übernehmen könnte, eine Rolle. Es zählt auch, dass der Mitarbeiter Argon selbst verlassen hat und ihm sogar angeboten hat, doch noch zu bleiben. Der Arbeitnehmer muss daher letztlich 45.581 € an Argon zurückzahlen.

Das Urteil selbst können Sie hier lesen.

Schlussfolgerung

Dieses Urteil gibt einen guten Überblick über die für Studienkostenklauseln geltenden Normen und schafft etwas mehr Klarheit in der Frage, was eine (un)obligatorische Ausbildung ist. Wir gehen jedoch davon aus, dass dies ein lohnendes Thema für Rechtsstreitigkeiten bleiben wird. Haben Sie Fragen zu Studienkostenklauseln oder anderen arbeitsrechtlichen Themen? Dann lassen Sie sich rechtzeitig beraten. Bei SPEE Rechtsanwälte & Mediation können Sie sich an sehr erfahrene Arbeitsrechtler wenden.

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