Im Oktober 2023 wurde eine Internet-Konsultation zu einem Gesetzentwurf über die Arbeit mit Selbstständigen gestartet. Ziel dieses Vorschlags ist es, mehr Sicherheit für Auftraggeber und Auftragnehmer zu schaffen und Scheinselbstständigkeit zu bekämpfen.
Wann Selbständiger, wann Arbeitnehmer?
Ein Auftraggeber kann sich dafür entscheiden, bestimmte Arbeiten von einem Selbstständigen ausführen zu lassen. Wenn in der Praxis die Beziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Selbstständigen alle gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Arbeitsvertrags erfüllt, liegt eine "Scheinselbstständigkeit" vor. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer "für eine bestimmte Zeit gegen Entgelt eine Arbeit im Dienste der anderen Partei verrichtet". Das Erfordernis "im Auftrag" drückt das Bestehen eines Autoritätsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer aus.
Für den Kunden ist es nicht immer leicht festzustellen, ob ein Autoritätsverhältnis besteht. Der Gesetzentwurf enthält eine weitere Ausarbeitung und Definition dieses Begriffs.
Kriterien
Der Gesetzentwurf sieht eine Ergänzung des § 610 des Siebten Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches (BW) auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung vor. Nach der vorgeschlagenen Vorschrift ist zunächst zu prüfen, ob eine "berufsbezogene Weisung" oder eine "Einbettung in die Organisation" vorliegt. Diese beiden Elemente deuten auf das Vorhandensein einer Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung hin. Ist keines der beiden Elemente vorhanden, liegt auch kein Arbeitsvertrag vor und die Arbeit kann auf der Grundlage eines Entsendungsvertrags geleistet werden.
Liegt mindestens eines dieser Elemente vor, wird das dritte Element, die "unternehmerische Initiative", geprüft. Wenn der Arbeitnehmer "auf eigene Rechnung und Gefahr" arbeitet, gilt dies als Kontraindikation für das Vorliegen eines Arbeitsvertrags. Jeder Fall muss für sich selbst beurteilt werden. Wichtig ist dabei, dass die Kontraindikation (Arbeiten auf eigene Rechnung und Gefahr) grundsätzlich nur "innerhalb des betreffenden Arbeitsverhältnisses" geprüft wird. Nur wenn sich auf dieser Grundlage keine ausreichende Klarheit ergibt, wird die Art und Weise, wie sich der Arbeitnehmer allgemein im Wirtschaftsleben präsentiert, in die Beurteilung einbezogen.
Ein Erlass des Rates wird weitere Regeln zur Auslegung der oben genannten Elemente festlegen. Dieser Erlass soll auch mehr Klarheit für die Situation schaffen, in der ein ähnliches Maß an arbeitsbezogener Leitung durch den Arbeitgeber oder an Einbettung in die Organisation sowie an Arbeitsleistung auf eigene Kosten und eigenes Risiko besteht.
Stundensatz entscheidend
Zusätzlich zur Definition des Begriffs "beschäftigt von" führt der Vorschlag eine Rechtsvermutung auf der Grundlage des Stundensatzes ein. Wenn die Arbeit für einen Betrag von höchstens 32,24 € pro Stunde geleistet wird, wird ein Arbeitsvertrag vermutet. Es ist dann Sache des Arbeitgebers zu beweisen, dass kein Arbeitsvertrag vorliegt. Dieser Betrag wird regelmäßig um den Prozentsatz der Erhöhung des Mindestlohns angepasst.
Was bedeutet dies?
Die Einführung einer gesetzlichen Vermutung auf der Grundlage des Stundensatzes kann weitreichende Folgen für die Praxis haben. Denn viele Selbstständige dürften derzeit auf der Grundlage eines niedrigeren Satzes arbeiten. Von der Einführung einer Vermutung wird eine große präventive Wirkung erwartet. Die weitere Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses dürfte weniger einschneidend sein, da sich die (Gegen-)Hinweise auf die bereits bestehende Rechtsprechung stützen. Ein wichtiger Unterschied zur bisherigen Praxis besteht jedoch darin, dass nach dem Gesetzentwurf die Unternehmereigenschaft des Selbstständigen zunächst nur im Rahmen des jeweiligen Arbeitsverhältnisses beurteilt werden soll. Das bedeutet, dass grundsätzlich nicht berücksichtigt wird, ob und für wie viele andere Auftraggeber gearbeitet wird. Dies ist jedoch derzeit ein relevanter Umstand, der unmittelbar berücksichtigt wird.
Das Inkrafttreten des neuen Gesetzes ist übrigens für den 1. Juli 2025 vorgesehen. Ein Übergangsrecht ist vorerst nicht vorgesehen.
Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, muss es nach der Internetkonsultation vom Senat und der Abgeordnetenkammer gebilligt werden.
Schlussfolgerung
Es ist ratsam, gut über seine Rechte, Pflichten und Möglichkeiten informiert zu sein. Dies gilt sowohl für Auftraggeber als auch für Auftragnehmer. Eine gute schriftliche Vereinbarung ist ebenfalls sehr wichtig. Die Anwälte von SPEE advocaten & mediation helfen Ihnen gerne dabei.