Suche
Sluit dit zoekvak.
16 Mai 2023 Neue Durchführungsbestimmungen zur Kündigung aus betriebswirtschaftlichen Gründen: die wichtigsten Änderungen

Das UWV hat kürzlich auf seiner Website neue Durchführungsbestimmungen zur betriebsbedingten Kündigung veröffentlicht (Fassung April 2023). Dieser Artikel fasst die wichtigsten Änderungen für Sie zusammen.

Entlassungsantrag auf mehrere betriebswirtschaftliche Gründe stützen

Ein Arbeitgeber kann den Antrag auf Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen auf mehr als einen wirtschaftlichen Grund stützen, z. B. auf Arbeitsreduzierung und organisatorische oder technische Änderungen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber beide wirtschaftlichen Gründe nachweisen. Obwohl es bisher möglich war, einen Antrag auf Entlassung auf mehr als einen wirtschaftlichen Grund zu stützen, hat das UWV dies in den neuen Durchführungsbestimmungen weiter präzisiert.

Kündigungsverbot für kranke AOW-Empfänger

In Abschnitt 4.2.1 der neuen Durchführungsbestimmungen heißt es, dass das Übergangsrecht für Arbeitnehmer, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, voraussichtlich zum 1. Juli 2023 ausläuft, so dass das Kündigungsverbot für kranke gesetzliche Rentner ab diesem Zeitpunkt auf sechs Wochen (statt 13 Wochen) verkürzt wird.

Gesetz über Massenentlassungsanzeigen (WMCO)

Eine Massenentlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber die Arbeitsverträge von 20 oder mehr Arbeitnehmern innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten aus wirtschaftlichen Gründen kündigen will.

Bei einer Massenentlassung muss der Arbeitgeber die Vorschriften des WMCO einhalten. Der Arbeitgeber muss dann die beabsichtigte Entlassung dem UWV und den Gewerkschaften mit Mitgliedern im Unternehmen des Arbeitgebers melden, dass die Absicht einer Massenentlassung besteht. In der Regel sollte auch der Betriebsrat (OR) konsultiert werden.

In den neuen Durchführungsbestimmungen des UWV wurden in Bezug auf die WMCO eine Reihe von Änderungen aufgenommen.

Erweiterung auf der Grundlage der europäischen Rechtsprechung
In Abschnitt 5.3.6 wird erläutert, dass die Beendigung des Arbeitsvertrags im Sinne des Gesetzes über die kollektive Entlassung (Meldung) in den Anwendungsbereich des Arbeitsvertrags fällt, wenn der Arbeitgeber einseitig eine wesentliche Änderung wesentlicher Elemente des Arbeitsvertrags aus Gründen vornimmt, die nicht in der Person des Arbeitnehmers liegen. Denken Sie an eine Teilzeitentlassung, aber auch an das Angebot einer Versetzung oder einer Neuzuweisung unter Androhung einer Entlassung.

Verträge über Abrufdienste
In Abschnitt 5.3.7 wird erläutert, wann Bereitschaftsdienst- und Min/Max-Verträge eine Beendigung des Arbeitsvertrags im Sinne des Arbeitsvertragsgesetzes darstellen.

Umschuldungsregelung für natürliche Personen
Entlassungen aufgrund eines Konkurses fallen unter die Meldepflicht nach dem Arbeitsvertragsgesetz. In Abschnitt 5.3.8 wurde hinzugefügt, dass dies auch für Entlassungen aufgrund der Anwendung des Umschuldungsprogramms für natürliche Personen (WSNP) gilt.

Vorläufiger Antrag
Ein vorläufiger Entlassungsantrag zählt bei der Frage, ob die WMCO Anwendung findet oder nicht, für das numerische Kriterium von 20 oder mehr beabsichtigten Entlassungen.

Scheinselbstständig
Wenn der Arbeitnehmer argumentiert, dass das UWV die Entlassungsanträge nicht bearbeiten sollte, weil der Arbeitgeber die Entlassung von Scheinselbstständigen zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, wird das UWV keine Untersuchungen durchführen. Solange das Gericht nicht entschieden hat, dass ein Arbeitsvertrag vorliegt, wird das UWV ihn für die Zwecke der WMCO nicht berücksichtigen.

Zurechnung zur Dreimonatsfrist
In Abschnitt 5.7.2 wird erläutert, dass das UWV nach Erhalt eines Entlassungsantrags aus betriebswirtschaftlichen Gründen prüft, ob es innerhalb eines Dreimonatszeitraums 20 oder mehr Entlassungen gibt, aufgrund derer eine Meldung erfolgen muss oder hätte erfolgen müssen. Durch eine "Verschiebung" des Zeitraums um drei Monate von dem Datum, das drei Monate vor der Einreichung des Entlassungsantrags liegt, bis zu dem Datum, an dem der Entlassungsantrag eingereicht wird, lässt sich feststellen, ob es einen Dreimonatszeitraum gibt, in dem Massenentlassungen stattgefunden haben, aufgrund derer eine Meldung erfolgen muss oder hätte erfolgen müssen.

Ausgelaufene Stelle, aber noch keine Entlassung

In geeigneten Fällen kann ein Arbeitgeber feststellen, dass der Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers, für den (noch) kein Kündigungsantrag gestellt wurde, ebenfalls weggefallen ist oder wegfallen wird, dass der Arbeitgeber aber nicht beabsichtigt, diesen Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entlassen. In Abschnitt 5.7.5 der Durchführungsbestimmungen wird darauf hingewiesen, dass in diesem Fall für diesen Arbeitnehmer noch keine Kündigungsabsicht im Sinne des Gesetzes über die Massenentlassungsanzeige (WMCO) besteht, was bedeutet, dass dieser Arbeitnehmer bzw. der Arbeitsplatz dieses Arbeitnehmers nicht in das Zahlenkriterium des WMCO (20 Arbeitnehmer) einbezogen werden muss.

Zusammenfassung

Die Einreichung eines Antrags auf Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen beim UWV kann durch den Arbeitgeber erfolgen, aber angesichts der zahlreichen (komplexen) Vorschriften ist es sehr empfehlenswert, einen spezialisierten Anwalt für Arbeitsrecht zu beauftragen, der den Antrag und das Verfahren begleitet, insbesondere im Falle einer Massenentlassung. Auch für Arbeitnehmer, die mit einer (Massen-)Kündigung konfrontiert sind, ist es ratsam, rechtzeitig Hilfe und Rat von einem spezialisierten Arbeitsrechtler einzuholen. Die Arbeitsrechtler von SPEE advocaten & mediation stehen Ihnen gerne zur Verfügung!

SPEE advocaten & mediation Maastricht