In diesem Monat verabschiedete der Zweiten Kammer das Gesetz über gute Vermieterschaft. Eine der Folgen dieses Gesetzes ist, dass Vermieter bei der Vermietung von Wohnraum in der Höhe der Kaution eingeschränkt werden. Künftig dürfen Vermieter nur noch zwei Monatsmieten als Kaution für eine Wohnung verlangen. Außerdem müssen die Mieter besser über die Höhe und die Bedingungen der Kaution informiert werden.
Zweck des Gesetzes
Der Gesetzentwurf zur guten Vermieterpraxis gibt den Gemeinden mehr Möglichkeiten, Mieter vor Missbrauch zu schützen. Das Gesetz gibt einen grundlegenden Standard für eine gute Vermieterschaft vor. Was gute Vermieterschaft bedeutet, wird in einer Norm mit einer Reihe allgemeiner Regeln für den gesamten Vermietungsprozess festgelegt. Dazu gehören die Verhinderung und Bekämpfung von Diskriminierung und Einschüchterung, die Pflicht, den Mietvertrag schriftlich abzufassen, und die Pflicht, den Mieter über bestimmte Dinge zu informieren, z. B. über seine Rechte und Pflichten in Bezug auf die Mietsache. Darüber hinaus erlaubt das Gesetz den Gemeinden, eine Mietlizenz zu erteilen. So können die Gemeinden dem Vermieter zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Instandhaltung der Immobilie und die Höchstmiete für regulierte Mietobjekte auferlegen.
Ertragsmodell
Viele Wohnungsvermieter sehen die Kaution als Ertragsmodell. Bei diesem Ertragsmodell missbrauchen die Vermieter die Art und Weise, wie die Kaution abgerechnet wird, und die mangelnde Bereitschaft der Mieter, einen Rechtsstreit zu führen. So wird die Kaution oft einbehalten, obwohl sie eigentlich für die Behebung von Schäden gedacht ist, oder die Mieter müssen lange auf die Erstattung der Kaution warten. Der DENK-Abgeordnete Stephan van Baarle schlug daher vor, zum Schutz der Mieter eine Höchstkaution im Gesetz über gute Vermieter festzuschreiben.
Aktuelle Situation
Derzeit gibt es keine gesetzliche Regelung, die speziell die Anforderungen an eine Wohnungskaution regelt. Nach geltendem Recht ist eine Kaution zulässig. Um zu prüfen, ob die Höhe der Kaution üblich ist, wird Artikel 7:264 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches herangezogen, um festzustellen, ob es sich um einen unangemessenen Vorteil zugunsten einer der Parteien handelt.
Änderung des Gesetzgebers
Der von Van Baarle angenommene Änderungsantrag zum Gesetzentwurf über die ordnungsgemäße Unterbringung von Mietern legt eine gesetzliche Obergrenze für die Kaution fest, nämlich maximal das Doppelte der Miete. Außerdem müssen Vermieter ihre Mieter aktiv über die Höhe der Kaution informieren und den Betrag im Prinzip innerhalb von zwei Wochen zurückzahlen, wenn der Mieter wieder auszieht. Diese Frist kann länger sein, wenn Schäden an der Wohnung vorliegen oder der Mieter die Miete noch nicht überwiesen hat.
Der Vorschlag sieht die Einfügung von Artikel 261b in Buch 7 des Zivilgesetzbuches vor:
1. Im Mietvertrag kann festgelegt werden, dass der Mieter eine Kaution als Sicherheit für das im Mietvertrag Vereinbarte schuldet.
2. Die Kaution darf das Doppelte der in Artikel 237 Absatz 2 genannten Miete nicht übersteigen.
3. er Vermieter erstattet die Kaution innerhalb von vierzehn Tagen nach Beendigung des Mietvertrags, es sei denn
- es liegt ein Schaden im Sinne von Artikel 218 vor; in diesem Fall erstattet der Vermieter die verbleibende Kaution innerhalb von dreißig Tagen nach Beendigung des Mietvertrags nach Abzug der nachweislich entstandenen Kosten für die Behebung des Schaden.
- der Mieter den fälligen Mietzins im Sinne von Artikel 237 Absatz 2, die Nebenkosten im Sinne von Artikel 237 Absatz 3 oder den Ausgleich für die Energieleistung im Sinne von Artikel 237 Absatz 4 noch nicht bezahlt hat; in diesem Fall erstattet der Vermieter den restlichen Teil der Kaution innerhalb von dreißig Tagen nach Beendigung des Mietvertrags nach Abzug dieser vom Mieter noch geschuldeten Kosten zurück.
4. Der Vermieter unterrichtet den Mieter schriftlich über eine Aufrechnunggemäβ Absatz 3 und legt ihm eine vollständige Kostenaufstellung vor.
Nachdem das Unterhaus dem Vorschlag zugestimmt hat, muss das Oberhaus ihn noch prüfen.
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