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16 Dez 2022 Neuberechnung des Partnerunterhalts ab 1. Januar 2023: das Wohnbudget

Ab Januar 2023 werden bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit für den Partnerunterhalt nicht mehr die tatsächlichen Wohnkosten berücksichtigt, sondern eine Wohnkostenpauschale von 30 % des verfügbaren Nettoeinkommens, das sogenannte "Wohnbudget".

Wohnbudget

Bei der Berechnung des Kindesunterhalts ging das Gericht bereits davon aus, dass Eltern 30 Prozent ihres verfügbaren Nettoeinkommens für das Wohnen ausgeben. Eine Wohnkostenbelastung von 30 % des verfügbaren Nettoeinkommens wird als üblich und angemessen angesehen. Die Unterschiede zwischen der Berechnung des Kindes- und des Ehegattenunterhalts werden durch die Änderung so weit wie möglich nivelliert.

Als Lebenshaltungskosten gelten die (reinen) Miet- oder Hypothekenkosten (einschließlich Zinsen und Tilgung, pauschale Eigentümerkosten von 95 € pro Monat), aber auch etwaige höhere Energiekosten (außerhalb des Sozialhilfestandards) oder Instandhaltungskosten für die eigene Wohnung.

Einfacher ist die Berechnung mit einer Wohnkostenpauschale. Das Ergebnis ist vorhersehbar und führt seltener zu einer Diskussion. Grundsätzlich wird ein höherer Wohnungsaufwand bei der Unterhaltsberechnung nicht mehr berücksichtigt. Dies geschieht auf Rechnung und Risiko der verpflichteten Partei. Auch niedrigere Wohnkosten werden im Prinzip nicht berücksichtigt. Der Unterhaltspflichtige muss dann weniger Unterhalt zahlen als auf der Grundlage seiner tatsächlichen Lebenshaltungskosten.

Ausnahmen

Ausnahmen sind jedoch möglich. Manchmal kommt es vor, dass der Verpflichtete nicht umhin kann, mehr für die Wohnung auszugeben als das festgelegte Wohnungsbudget. Wenn diese höheren Lebenshaltungskosten nicht vermeidbar und unverschuldet sind, kann das Gericht sie berücksichtigen.

Wenn der Bedarf des Unterhaltsempfängers nicht gedeckt ist, kann dies ein Grund sein, niedrigere Lebenshaltungskosten des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Allerdings müssen die Ausgaben dann dauerhaft deutlich niedriger sein als das Wohnungsbudget. Dies ist nicht der Fall, wenn jemand im Zusammenhang mit der Scheidung vorübergehend bei Verwandten oder Freunden eingezogen ist

Einkommensvergleich

Auf Antrag kann das Gericht die Einkommen beider Parteien vergleichen.
Im Allgemeinen wird es als vernünftig angesehen, dass der Partner, der Unterhalt erhält, nicht mehr zur Verfügung hat als der unterhaltspflichtige Ex-Partner.

Derzeit gilt noch der so genannte "Jus-Vergleich". Hier geht es darum, wie viel Spielraum bei den Ausgaben verbleibt, wenn die Grundbedürfnisse des Lebens gedeckt sind.

Auch das wird sich im neuen Jahr ändern. Sie wird dann prüfen, was beide Parteien tatsächlich ausgeben müssen. Dies sollte auch nach der Zahlung von Unterhaltszahlungen der Fall sein. In den Einkommensvergleich werden unverschuldete und nicht vermeidbare Sonderkosten sowie Kosten der Kinder einbezogen, soweit sie nicht aus einem Kinderbudget erstattet werden.

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Beratung zu aktuellen oder zukünftigen Unterhaltspflichten? Dann nehmen Sie bitte unverbindlich Kontakt mit einem unserer Anwälte auf. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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