27 Sep. 2017 MEDIATION: WER ZAHLT, ENTSCHEIDET?

Mediation ist ein heißes Thema im Arbeitsrecht. Wenn ein Arbeitnehmer infolge eines Arbeitskonflikts erkrankt, empfiehlt ein Betriebsarzt häufig eine Mediation, um die Arbeitsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wieder zu normalisieren. In den letzten Jahren haben die Parteien auch zunehmend über Fragen der Mediation gestritten. Kürzlich hatte sich ein Richter mit einem solchen Fall zu befassen. Die zentrale Frage in diesem Fall lautete: Wer darf den Mediator auswählen? Kann der Arbeitgeber selbst entscheiden, welcher Mediator das Mediationsverfahren leitet? Oder hat auch der Arbeitnehmer eine Wahlmöglichkeit?

Im Einzelnen ging es um folgenden Fall:

Es ging um eine Arbeitnehmerin, die aufgrund eines Arbeitskonflikts mit ihrem Arbeitgeber irgendwann erkrankt war. Der Betriebsarzt empfahl, ein formelles externes Mediationsverfahren einzuleiten.

Die Arbeitnehmerin schickt eine E-Mail an ihren Arbeitgeber, in der sie schreibt, dass sie der Schlichtung positiv entgegensieht. Die Arbeitnehmerin fügt hinzu, dass sie es für wichtig hält, einen unabhängigen Mediator zu engagieren, der sachkundig ist und eine entsprechende Zertifizierung/Ausbildung erhalten hat, und dass der Mediator gemeinsam ausgewählt wird. Die Arbeitnehmerin schlägt vor, dass sie drei Mediatoren auswählt, aus denen der Arbeitgeber dann einen Mediator auswählt.

Daraufhin schlägt der Arbeitgeber vor, dass die Mediation von einem Personalleiter geleitet wird. Die Arbeitnehmerin lehnt diesen Vorschlag ab, da sie den Personalleiter nicht als unabhängigen Mediator ansieht, da er lediglich Teil des Arbeitgebers ist.

Die Arbeitnehmerin konsultiert daraufhin erneut den Betriebsarzt. Der Betriebsarzt kommt zu dem Schluss, dass sich die Einschränkungen und Beschwerden der Arbeitnehmerin nachweislich verschlimmert haben, und bekräftigt, dass der externe Vermittlungsvorschlag weiterhin gültig ist. Daraufhin teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit, dass die Mediation nicht mit dem Personalleiter stattfinden wird, sondern dass ein Termin mit einem unabhängigen Mediator vereinbart wurde.

Die Arbeitnehmerin ist jedoch auch mit diesem Vorschlag nicht einverstanden. Die Arbeitnehmerin gibt an, dass sie nicht damit einverstanden ist, einen allein vom Arbeitgeber ausgewählten Mediator zu beauftragen. Die Arbeitnehmerin schlägt erneut vor, drei Mediatoren auszuwählen, von denen der Arbeitgeber dann einen auswählen kann.

Der Arbeitgeber lehnt den Vorschlag der Arbeitnehmerin mit dem Hinweis ab, dass der Mediator noch nie von ihm eingesetzt wurde, und weist erneut darauf hin, dass es sich um einen unabhängigen Mediator handelt. Der Arbeitgeber fügt hinzu, dass er bestimmt, welcher Mediator eingesetzt wird, da er ihn auch bezahlt. Mit anderen Worten, der Arbeitgeber ist der Ansicht, dass "derjenige, der zahlt, entscheidet".

Der Arbeitnehmer hingegen vertritt die Auffassung, dass die Mediation mit einem von den Parteien gemeinsam ausgewählten Mediator durchgeführt werden sollte. Der Arbeitgeber teilte der Arbeitnehmerin daraufhin mit, dass die Gehaltszahlungen eingestellt würden, wenn sie den Termin mit dem Mediator nicht wahrnehme.

Daraufhin leitete die Arbeitnehmerin ein Gerichtsverfahren ein, um die Lohnfortzahlung zu erzwingen. Im Rahmen dieses Verfahrens entscheidet das Gericht wie folgt.

Der Arbeitgeber vertrat den Standpunkt, dass er berechtigt sei, die Lohnzahlung einzustellen, weil der Arbeitnehmer sich geweigert habe, an der Schlichtung mitzuwirken. Das Amtsgericht interpretierte diesen Standpunkt als Berufung auf die gesetzliche Regelung, wonach der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hat, solange er sich ohne triftigen Grund weigert, an den zumutbaren Weisungen oder Maßnahmen des Arbeitgebers oder in dessen Auftrag mitzuwirken, die darauf abzielen, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, eine angemessene Arbeit zu leisten. Konkret macht der Arbeitgeber geltend, dass die Arbeitnehmerin verpflichtet war, den vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Vermittler, zunächst den Personalleiter und später den externen Vermittler, zu akzeptieren, und dass sie keinen triftigen Grund hatte, diese Vermittler abzulehnen.

Das Gericht muss daher die Frage beantworten, ob die Forderung des Arbeitgebers an die Arbeitnehmerin, an der Mediation durch einen vom Arbeitgeber ausgewählten Mediator mitzuwirken, als zumutbare Forderung anzusehen ist, an die sich die Arbeitnehmerin halten muss.

Da der Betriebsarzt zu einer "formellen externen Mediation" riet, war das Gericht der Ansicht, dass sich der Arbeitgeber jedenfalls nicht mit einem Gespräch unter Aufsicht des Personalleiters begnügen konnte. Der Arbeitnehmer sei daher berechtigt, diesen Vorschlag abzulehnen, entschied das Gericht.

Dies gelte auch für den einseitig vom Arbeitgeber bestellten Mediator. Nach Ansicht des Landgerichts funktioniert eine Mediation nur, wenn beide Parteien Vertrauen in den Mediator haben. Ein von einer der Parteien gewählter Mediator, der von der anderen Partei nicht unterstützt wird, kann nach Ansicht des Richters nicht als vernünftige Regelung im Sinne des Gesetzes angesehen werden. Der Arbeitnehmer war daher berechtigt, vom Arbeitgeber zu verlangen, dass er gemeinsam einen Mediator auswählt.

Das Amtsgericht berücksichtigte, dass der STECR Werkwijzer besagt, dass der Rat des Betriebsarztes im Falle eines Konflikts darin bestehen kann:

1. ein Gespräch zwischen dem Arbeitnehmer und der Person, mit der er einen Konflikt hat;

2. ein Gespräch im Beisein eines internen Dritten (z. B. einer Person aus der Personalabteilung oder einer Vertrauensperson); oder wenn dies keine Lösung mehr bietet:

Einleitung einer Mediation. Mediation wird im STECR Werkwijzer definiert als: "eine Intervention durch Mediationsgespräche, in denen die Parteien ihren Konflikt unter Anleitung eines professionellen und unabhängigen Mediators, der im MFN-Register eingetragen ist, selbst lösen".

Angesichts dieses STECR Werkwijzer ist die Beauftragung eines internen Dritten, nachdem der Betriebsarzt eine externe Mediation empfohlen hat, eine umgangene Phase. Und ein externer Mediator, der einseitig vorgeschlagen wird, kann ohne die Mitwirkung der anderen Partei nicht als unabhängiger Mediator angesehen werden, entschied das Unterbezirksgericht.

Das Unteramtsgericht vertrat jedoch auch die Auffassung, dass noch zu prüfen ist, ob der Vorschlag der Arbeitnehmerin, drei Mediatoren zu benennen, aus denen der Arbeitgeber einen auswählen kann, als der richtige Ansatz angesehen werden kann. Nach Ansicht des Gerichts könnte es besser sein, wenn sich beide Parteien an jeweils einen Mediator wenden und diese beiden Mediatoren gemeinsam einen dritten Mediator benennen, der die endgültige Mediation durchführt.

Zusammenfassend stellte das Amtsgericht fest, dass der Arbeitnehmer die Zusammenarbeit bei der Mediation zu Recht verweigert hatte. Der Grund für die Entscheidung des Amtsgerichts war, dass der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung zu Unrecht eingestellt hatte. Der Lohnklage des Arbeitnehmers wird daher stattgegeben.

Arbeitnehmer, die sich gegen den vom Arbeitgeber gewählten Mediator wenden, können von diesem Urteil profitieren. Die Arbeitgeber werden über die Entscheidung des Gerichts wahrscheinlich weniger erfreut sein. Aber andererseits macht eine Schwalbe natürlich noch keinen Sommer. In der Praxis scheinen unserer Erfahrung nach die meisten Bezirksrichter der Meinung zu sein, dass der Arbeitgeber tatsächlich einseitig einen Mediator auswählen kann und der Arbeitnehmer nicht einfach die Zusammenarbeit verweigern kann. Die Arbeitnehmer sollten sich dessen also durchaus bewusst sein.

In jedem Fall tut der Arbeitgeber gut daran, einen Mediator mit Bedacht zu ernennen. Der beste Ansatz und die beste Vorgehensweise können von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Lassen Sie sich in jedem Fall von einem Anwalt für Arbeitsrecht angemessen beraten.

Haben Sie noch Fragen? Wenden Sie sich an einen unserer Anwälte für Arbeitsrecht. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Oder sind Sie auf der Suche nach einem Mediator? Dann wenden Sie sich bitte an unser Büro, denn Monique Spee ist sowohl MfN-registrierte Mediatorin als auch Arbeitsrechtlerin.

 

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