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6 Jan 2022 Mediation und Vertraulichkeit, wie war das noch mal?

Im August 2020 haben wir bereits einen Artikel über Mediation und Geheimhaltung geschrieben. Der Artikel stützt sich auf eine Disziplinarentscheidung des Raad van Discipline (Disziplinarrat), in der ein Rechtsanwalt wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht im Rahmen einer zwischen den Parteien geschlossenen Mediationsvereinbarung verwarnt worden war.

Entscheiden sich die Parteien für ein Mediationsverfahren, so geschieht dies auf der Grundlage von Freiwilligkeit und Vertraulichkeit. Dies sind zwei zentrale (Vor-)Werte. Was ist, wenn eine der Parteien - in diesem Fall Arbeitgeber und Arbeitnehmer - in einem (Auflösungs-)Verfahren das Gericht über den Inhalt dieses Verfahrens informieren möchte? Ein kürzlich ergangenes Urteil des Amtsgerichts Amsterdam (urteil) bestätigt, dass die Vertraulichkeit nur in sehr außergewöhnlichen (Not-)Situationen durchbrochen werden darf.

Es kann vorkommen, dass eine der Parteien den Inhalt des Mediationsverfahrens dem Gericht mitteilen möchte, z. B. im Rahmen eines Auflösungsverfahrens, das auf eine (gescheiterte) Mediation folgt. Im vorliegenden Fall entschied das Gericht jedoch, dass ein Arbeitnehmer an die Vertraulichkeitsklausel in der Mediationsvereinbarung gebunden ist und bleibt. In diesem Fall wollte die Arbeitnehmerin, dass das Gericht korrekt und vollständig über die Handlungen ihres Arbeitgebers informiert wird, und hielt es daher für notwendig, die im Rahmen des Mediationsverfahrens erhaltenen Informationen weiterzugeben.

Das Gericht bestätigte jedoch die Geheimhaltungspflicht mit der Begründung, dass der Verlust des Arbeitsplatzes (das Argument des Arbeitnehmers für die Verletzung der Geheimhaltungspflicht) eine Befreiung von dieser Pflicht nicht rechtfertigen kann. Schließlich müssen die Teilnehmer eines Mediationsverfahrens das Gefühl haben, dass sie während des Prozesses ihre Zunge zeigen können, ohne dass dies später gegen sie verwendet wird. Die vereinbarte Vertraulichkeit wiegt schwerer.

Das Urteil des Gerichts von Amsterdam bestätigt, dass die Vertraulichkeitsklausel eine Voraussetzung für die Mediation und eine Schlüsselklausel in der Mediationsvereinbarung ist. Der Gerichtshof entschied außerdem, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen müssen, damit ein Mediationsteilnehmer von seiner Schweigepflicht entbunden werden kann. Die Gefahr, den Arbeitsplatz zu verlieren, reicht nicht aus, um von der vereinbarten Vertraulichkeit abzusehen. Eine Notsituation kann jedoch eine Ausnahme rechtfertigen.

Haben Sie Fragen zu diesem Artikel oder zur Mediation? Bitte wenden Sie sich an unsere beim MfN registrierte Mediatorin Monique Spee.

SPEE advocaten & mediation Maastricht

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