Suche
Close this search box.
14 Jan 2022 Mitbenutzung

Wer mit einem Mieter zusammenlebt, ohne Mieter oder Mitmieter zu sein, ist mietrechtlich in einer schwachen Position. Nach dem Tod ihres Vaters zog eine Tochter, die bei ihm lebte, kürzlich den Kürzeren. Das Berufungsgericht in Den Haag entschied, dass sie nicht als (Mit-)Mieterin angesehen werden kann und das Haus verlassen muss.

Für die Kinder eines verstorbenen Mieters ist es schwierig, ihr Recht durchzusetzen, weiterhin in der gemieteten Wohnung zu leben und (Mit-)Mieter zu werden. Für ein Mitmietverhältnis ist es unter anderem wichtig, dass der vorgesehene Mitmieter seit mindestens zwei Jahren seinen Hauptwohnsitz im Mietobjekt hat und mit dem Mieter einen dauerhaften gemeinsamen Haushalt führt, dass der vorgesehene Mitmieter die Miete selbständig bezahlen kann und dass kein Missbrauch des Mitmietverhältnisses beabsichtigt ist. Im Prinzip führen Eltern und Kinder keinen gemeinsamen Haushalt auf Dauer, weil sich das Zusammenleben verschlechtert.

Im vorliegenden Fall war die Tochter zu ihrem Vater gezogen, um ihn zu pflegen. Der Vater wandte sich per Einschreiben an den Vermieter, um seine Tochter in den Mietvertrag aufnehmen zu lassen. In diesem Schreiben heißt es Folgendes:

"Aufgrund einer schweren Lungeninfektion habe ich 10 Tagen im Koma auf der Intensivstation gelegen und befinde mich in der Rehabilitation. Da es nicht mehr vertretbar ist, allein zu leben, musste meine Tochter zu mir ziehen. Da ich laut meinen Ärzten auch nach meiner Genesung höchstwahrscheinlich nicht mehr allein leben kann, möchte ich beantragen, dass meine Tochter in den Mietvertrag aufgenommen wird, damit sie weiterhin bei mir wohnen kann. Wenn Sie es wünschen, kann ich eine Erklärung meiner behandelnden Ärzte anfordern, die dies belegt.
In der Anlage finden Sie auch eine Kopie ihres Reisepasses (darin sind alle wichtigen Daten enthalten) und eine Kopie des Mietvertrags mit der aktuellen Miete und unseren Unterschriften. Sollten Sie weitere Unterlagen benötigen oder sollten wir noch etwas anderes tun müssen, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Wenn keine Nachricht eingeht, gehe ich davon aus, dass sie in Ordnung ist."

Der Vermieter hat auf das Schreiben nicht reagiert.

Einige Zeit später starb der Vater. Die Tochter hat dies dem Vermieter nicht gemeldet. Die Tochter wohnte weiterhin in dem Haus und zahlte die Miete. Nach einigen Jahren stellte der Vermieter fest, dass der Vater nicht mehr in der Mietwohnung lebte und forderte die Tochter auf, die Wohnung zu räumen. Die Tochter weigerte sich, weil sie der Meinung war, sie sei Mitmieterin, woraufhin der Vermieter Klage erhob.

In erster Instanz gab das Gericht der Tochter Recht. Das Gericht entschied, dass ein Mietvertrag durch Angebot und Annahme zustande kommt, wobei es darauf ankommt, was die Parteien gegenseitig aus den Erklärungen und dem Verhalten des anderen schließen konnten. Die Tochter hatte die berechtigte Erwartung, dass der Vermieter sie als Mitmieterin ansieht und somit ein Mietvertrag zwischen den Parteien zustande kommt.

Der Vermieter war damit nicht einverstanden und legte Berufung ein. Das Berufungsgericht kam zu einer anderen Auffassung und gab der Räumungsklage des Vermieters statt.

Der Vermieter argumentierte, das Amtsgericht habe nicht erkannt, dass es sich bei dem Schreiben des Vaters nicht um ein reguläres Angebot zum Abschluss eines Mietvertrags handelte, sondern um einen Antrag auf eine gemeinsame Miete im Sinne von Abschnitt 7:267 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das Gericht hatte die geltenden Regeln nicht beachtet: Von einer stillschweigenden Zustimmung zur gemeinsamen Miete kann keine Rede sein. Nach Ansicht des Vermieters war die Tochter daher keine Mitmieterin geworden.

Das Berufungsgericht hielt dies für richtig und begründete dies wie folgt:
"Dieser Antrag kann nicht anders qualifiziert werden als ein Antrag auf gemeinsame Miete im Sinne von Artikel 7:267 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dieser Abschnitt sieht vor, dass, wenn der Vermieter innerhalb von drei Monaten nach dem Antrag nicht schriftlich erklärt hat, dass er damit einverstanden ist, dass die andere Person Mitmieter ist, der Mieter und die andere Person gemeinsam beim Gericht beantragen können, dass diese Person Mitmieter ist. Das bedeutet, dass die Tatsache, dass der Vermieter auf das Ersuchen überhaupt nicht reagiert hat, nicht bedeutet, dass die Tochter Mitmieterin geworden ist. Dies ist auch dann nicht der Fall, wenn in der Anfrage steht: "Wenn keine Nachricht, nehme ich an, dass es in Ordnung ist". Als sie nichts hörte, hätte die Tochter das Mitmietrecht nur durch einen Antrag bei Gericht erlangen können, was sie und ihr Vater aber nicht taten."

Darüber hinaus war das Berufungsgericht der Ansicht, dass ein solcher Antrag keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, da feststand, dass die Bedingung von Artikel 7:267 (3) unter a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach die Person, die Mitmieter werden will, ihren Hauptwohnsitz seit mindestens zwei Jahren in dem Haus haben muss, nicht erfüllt war.

Die Tochter argumentierte auch, dass der Vermieter sie als Mieterin akzeptiert habe, weil er jahrelang Mietzahlungen von ihrem Konto angenommen habe. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war nicht ersichtlich, wie der Vermieter durch die Annahme der Zahlungen auch die Tochter als Mieterin akzeptiert haben sollte. Schließlich können die Mietzahlungen von einem Dritten im Namen des Mieters geleistet werden.

Die Tochter wurde daher vom Berufungsgericht nicht als (Mit-)Mieterin angesehen, so dass sie ohne Recht und Titel in dem Haus blieb und geräumt werden musste.

Derzeit werden neue Rechtsvorschriften vorbereitet, die es Kindern ermöglichen sollen, nach dem Tod der Eltern länger in der Mietwohnung zu bleiben. Erwachsenen Kindern, die zurückbleiben, kann dann ein befristeter Mietvertrag für maximal zwei Jahre angeboten werden. Auf diese Weise können sich die jungen Erwachsenen auf ihre Trauer konzentrieren und laufen nicht mehr Gefahr, innerhalb von zwei Monaten ihre Wohnung verlassen zu müssen. Die Zustimmung des Vermieters ist nicht erforderlich. Wir werden Sie über die Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Haben Sie Fragen oder brauchen Sie Rat zu Ihrer Stellung als (Mit-)Mieter oder zu Ihrem Mietvertrag oder haben Sie einen Streit mit Ihrem (Ver)mieter? Bitte kontaktieren Sie uns unverbindlich. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung!

SPEE advocaten & mediation Maastricht

Suche

Aktuelle Artikel