Sowohl auf gesetzgeberischer Ebene als auch in der Rechtsprechung wird viel über die Frage der Qualifikation diskutiert: Ist ein Arbeitnehmer selbständig oder doch ein Arbeitnehmer? In einem kürzlich ergangenen Urteil des Bezirksgerichts Zentralniederlande wird ein Geschäftsführungsvertrag anhand der im Deliveroo-Urteil des Obersten Gerichtshofs formulierten Kriterien beurteilt. Mehr dazu können Sie hier lesen:
Was waren die Fakten?
Es ging um einen Geschäftsführungsvertrag vom 22. Januar 2021, in dem vereinbart wurde, dass zwei Herren und eine Dame über ihre persönlichen Beteiligungen Geschäftsführungsdienste für das Unternehmen erbringen sollten. Dies ist natürlich eine Konstruktion, die wir häufiger sehen. Gemeinsam bildeten sie das Managementteam: der erste Mann war ceo, der zweite Mann ccso und die Frau fungierte als cco (chief commercial officer). Lange Rede, kurzer Sinn: Die beiden Männer beschlossen schließlich, dass die Frau das Unternehmen verlassen sollte. Am 4. Dezember 2023 wird die Frau von den Gesellschaftern als Geschäftsführerin abberufen.
Nach Ansicht der Frau kann dies jedoch nicht einfach so geschehen: Sie argumentiert, dass ihr Geschäftsführungsvertrag eigentlich als Arbeitsvertrag und nicht als Abtretungsvertrag zu betrachten sei. In diesem Fall führe ihre Abberufung durch die Gesellschafterversammlung nicht zur Beendigung ihres Arbeitsvertrags.
Wie lautet das Urteil des Gerichts?
In diesem Fall hat das Gericht den Beurteilungsrahmen des Obersten Gerichtshofs im Urteil Deliveroo angewandt. Der Kernpunkt des Falles ist: Besteht ein Autoritätsverhältnis zwischen dem Unternehmen und der Frau? Folgende Punkte kommen dabei ins Spiel:
- Art und Dauer der Tätigkeit:Die Frau ist Mitbegründerin des Unternehmens. Die Tatsache, dass sie zusammen mit den beiden anderen das MT des Unternehmens bildete und letztlich als cco für das Verkaufs- und Marketingteam verantwortlich war, deutet auf Unternehmertum und einen Arbeitsvertrag hin.
- - Arbeitsweise und Arbeitszeiten:Die Frau konnte frei entscheiden, wie und wann sie ihre Arbeit verrichtet. Es wurden keine Leistungsbeurteilungen durchgeführt und sie erhielt keine Anweisungen von den Mitgeschäftsführern. Die Frau hatte keine untergeordnete Stellung gegenüber ihren Mitgeschäftsführern inne.
- Die Einbettung der Arbeit und der Person, die die Arbeit verrichtet, in die Organisation und den Geschäftsbetrieb der Person, für die die Arbeit verrichtet wird:ist nach Ansicht des Bezirksrichters nicht ausreichend ausgeprägt. In diesem Fall kann ein Arbeitsvertrag vorliegen, aber auch ein Dienstvertrag.
- Ob eine Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung bestand oder nicht:Die Frau war verpflichtet, die Arbeit persönlich zu verrichten, konnte aber aufgrund des Geschäftsführungsvertrags ersetzt werden. Dies war nicht der Fall. Nach Ansicht des Bezirksgerichts ist es jedoch normal, dass eine Geschäftsführerin ihre Aufgaben persönlich wahrnimmt. In diesem Fall bedeutet dies nicht unbedingt einen Arbeitsvertrag.
- Die Art und Weise, wie die vertragliche Regelung des Verhältnisses zwischen den Parteien zustande kam:Die Frau hatte sich stets als Unternehmerin präsentiert und wollte dies auch tun. Außerdem hatte sie sich beim Abschluss eines Geschäftsführungsvertrags fachkundig beraten lassen.
- Die Art und Weise, wie die Vergütung festgelegt und gezahlt wurde:Die Frau stellte ihre Managementgebühr über ihre Holdinggesellschaft in Rechnung und berechnete die Mehrwertsteuer. Beiträge und Steuern wurden nicht einbehalten und abgeführt. Sie veranlasste die Überweisungen und Pensionsrückstellungen selbst. Dies deutet auf einen Abtretungsvertrag hin.
- Die Höhe der Vergütung:Die Frau erhielt eine Verwaltungsvergütung in Höhe von 8.000 € pro Monat, die auch während ihrer Schwangerschaft weiter gezahlt wurde. Nach Ansicht des Landgerichts deutet dies jedoch nicht auf eine Arbeitnehmereigenschaft hin.
- Die Frage, ob die Person, die die Arbeit verrichtet hat, ein kommerzielles Risiko eingegangen ist:Die Frau war der Ansicht, dass sie kein kommerzielles Risiko eingegangen ist, aber das Landgericht war anderer Meinung.
- Die Frage, ob sich die ausführende Person im Geschäftsverkehr wie ein Unternehmer verhielt oder handeln konnte:Dies deutet auf einen Arbeitsvertrag hin, da die Frau Geschäftsführerin war und alleinige und unabhängige Befugnisse hatte. Sie verhielt sich sowohl nach innen als auch nach außen wie eine Unternehmerin und Gründerin des Unternehmens.
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Fazit
Fazit: Auf der Grundlage der Deliveroo-Kriterien ergibt sich die Schlussfolgerung, dass ein Dienstleistungsvertrag und kein Arbeitsvertrag vorliegt. Im Übrigen kommentierte das Bezirksgericht:"Soweit die Deliveroo-Kriterien in einer Situation wie dieser, in der es einen Fachmann gibt, der bewusst Unternehmer geworden ist und eine hohe Position innerhalb des Unternehmens einnimmt, eins zu eins anwendbar sind".
Dieses Urteil können Sie hier nachlesen.
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