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9 Jun 2021 Ist es zulässig, dass ein Arbeitgeber darüber informiert wird, ob ein Mitarbeiter gegen Corona geimpft ist?

Nach neuesten Berichten sind inzwischen mehr als 8 Millionen Menschen in den Niederlanden (mindestens einmal) gegen das Coronavirus geimpft worden, und die Zahl steigt weiter. Da die Impfung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, werden Arbeitgeber (einschließlich Gesundheitsdienstleister) wahrscheinlich wissen wollen, welche ihrer Mitarbeiter geimpft wurden. Können Arbeitgeber im Rahmen der Allgemeinen Datenschutzverordnung (GDPR) Informationen darüber erhalten?

Gesundheitsdaten und AVG

Die Tatsache, dass eine Person geimpft wurde oder nicht, fällt unter die Kategorie der Gesundheitsdaten. Wie wir in früheren Artikeln geschrieben haben, sind Gesundheitsdaten nach dem AVG besondere personenbezogene Daten und genießen daher einen besonderen Schutz (§ 9 Abs. 1 AVG). Die Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten ist grundsätzlich verboten, es sei denn, der Verarbeiter kann sich auf eine gesetzliche Ausnahme und eine der Grundlagen für die Verarbeitung "normaler" personenbezogener Daten berufen (§ 9 Abs. 2 AVG).

Die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person ist eine der wichtigsten Ausnahmen für die Verarbeitung von (besonderen) personenbezogenen Daten. Im arbeitsrechtlichen Kontext gibt es zudem folgende Ausnahmen:

Gesundheitsdaten dürfen verarbeitet werden, wenn dies erforderlich ist für:

  • die Wiedereingliederung oder Begleitung des Mitarbeiters im Zusammenhang mit einer Krankheit oder Behinderung;
  • eine ordnungsgemäße Ausführung von gesetzlichen Vorschriften oder Tarifverträgen, die Ansprüche vorsehen, die vom Gesundheitszustand einer Person abhängen;
  • für Zwecke der Präventiv- oder Arbeitsmedizin oder zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Mitarbeiters (z. B. zur Erstellung einer medizinischen Diagnose).
    .

Eine weitere Voraussetzung ist, dass diese Gesundheitsdaten nur von oder unter der Verantwortung eines Berufsangehörigen verarbeitet werden dürfen, der an das Berufsgeheimnis oder die Schweigepflicht gebunden ist.

Verbot des Arbeitgebers

Nach dem AVG darf ein Arbeitgeber daher nicht nach Gesundheitsdaten seiner Mitarbeiter fragen, auch nicht danach, ob ein Mitarbeiter gegen das Coronavirus geimpft ist. Auch wenn ein Mitarbeiter von sich aus angibt, ob er geimpft ist oder nicht, darf der Arbeitgeber diese Information nicht registrieren. Der Arbeitgeber darf sie auch nicht dazu verwenden, sich ein Urteil über die Beschäftigungsfähigkeit seines/r Mitarbeiters/in zu bilden. Dies ist nur dem Arbeitsschutzdienst oder dem Betriebsarzt gestattet.

Zustimmung des Mitarbeiters

Wie oben angegeben, darf der Arbeitgeber die besonderen personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers mit der ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitnehmers verarbeiten. In einem solchen Autoritätsverhältnis kann der Mitarbeiter nach Ansicht der Datenschutzbehörde jedoch per Definition nicht frei über seinen eigenen Willen bestimmen. Es fehlt daher an einer Rechtsgrundlage, wenn der Arbeitgeber die besonderen personenbezogenen Daten nur aufgrund einer Einwilligung des Arbeitnehmers verarbeitet. Der Arbeitgeber läuft daher Gefahr, von der niederländischen Datenschutzbehörde sanktioniert zu werden.

Öffnungsklausel

Die Ausweichklausel im AVG besagt, dass Gesundheitsdaten weitergegeben werden dürfen, wenn "ihre Verarbeitung aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist", wenn also beispielsweise die Sicherheit gefährdet ist. In diesem Fall müssen die Rechte und die Freiheit der Beteiligten angemessen geschützt werden.

Schlussfolgerung

Da die Information, ob jemand geimpft wurde, unter die Gesundheitsdaten fällt, besagt das AVG, dass der Arbeitgeber diese Daten seiner(s) Mitarbeiter(s) nicht verarbeiten darf. Das Erfragen und Verwenden dieser Informationen ist auch dann verboten, wenn der Mitarbeiter seine ausdrückliche Zustimmung erteilt. Die Datenschutzbehörde ist der Meinung, dass ein Mitarbeiter in einem solchen Autoritätsverhältnis per Definition nicht in der Lage ist, seinen eigenen Willen zu bestimmen. Möchten Sie mehr zu diesem Thema oder zu anderen Themen des Arbeitsrechts wissen? SPEE advocaten & mediation steht Ihnen gerne zur Verfügung.

SPEE advocaten & mediation Maastricht