Suche
Close this search box.
26 Feb 2021 Begrenzung des Ehegattenunterhalts wegen Prozessmissbrauchs

Ab Januar 2020 ist ein neues Unterhaltsrecht in Kraft getreten, das die Dauer des Unterhalts für den Ex-Partner von 12 auf 5 Jahre reduziert Letzten Monat entschied das Landgericht Midden-Nederland, dass es sich um einen Missbrauch des Verfahrensrechts durch eine Ex-Frau handelte, die glaubte, die Laufzeit der Unterhaltszahlungen von 5 auf 12 Jahre strecken zu können. Darüber hinaus wurde der Unterhalt vom Richter nach 2 Jahren auf Null gesetzt.

Worum ging es in diesem Fall?

Die Ehefrau hatte ihren Antrag auf Ehegattenunterhalt am letzten Tag vor Inkrafttreten des neuen Ehegattenunterhaltsrechts eingereicht. Dies bedeutete, dass für ihre Anwendung das alte Recht galt. Die Parteien hatten keine gemeinsamen Kinder.

Ausgangspunkt des alten Rechts war, dass die Unterhaltspflicht nach Ablauf einer Frist, die der Dauer der Ehe entsprach, endete, wenn die Dauer der Ehe fünf Jahre nicht überstieg und keine Kinder aus der Ehe hervorgingen. Diese Frist beginnt mit dem Tag nach Eintragung des Scheidungsurteils in die Register des Standesamtes zu laufen.
Wenn eine Ehe (ohne Kinder) länger als fünf Jahre gedauert hat, endet die Unterhaltspflicht grundsätzlich nach zwölf Jahren, wobei das Gericht auf Antrag eines der Ehegatten entscheiden kann, dass die Unterhaltspflicht früher endet, wenn es dafür Gründe gibt

Hier befand das Gericht, dass es Gründe gab, die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes gegenüber der Ehefrau auf fünf Jahre zu begrenzen, da es der Ansicht war, dass die Ehefrau unzulässigerweise eine Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes für zwölf Jahre statt für fünf Jahre anstrebte.

Die Scheidung war nämlich zwischen den Parteien ausgesprochen worden, als sie bereits seit 4 Jahren und über 10 Monaten verheiratet waren. Die Ehe hatte also noch nicht 5 Jahre gedauert, so dass die verkürzte Frist gelten würde. Um diese Frist zu verlängern, legte die Ehefrau Berufung gegen die Scheidung ein. Die Frau tat dies nur aus strategischen Gründen, nämlich um sicherzustellen, dass die Parteien zum Zeitpunkt der Registrierung des Scheidungsurteils länger als fünf Jahre verheiratet waren. Außer der Scheidung waren keine weiteren Entscheidungen getroffen worden, und es war klar, dass die Frau die Scheidung wünschte. Sie hatte den Scheidungsantrag selbst eingereicht. Das Gericht entschied daher, dass sie einen Rechtsmissbrauch begangen habe und die Dauer des Ehegattenunterhalts auf einen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung des Scheidungsurteils in die Register des Standesamtes begrenzt sei.

Außerdem wurde der Ehegattenunterhalt vom Richter zwei Jahre nach der Eintragung des Scheidungsurteils auf Null festgesetzt. Das Wichtigste ist, dass jeder, soweit möglich, verpflichtet ist, für seinen eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Der Richter war der Meinung, dass der Frau zugemutet werden kann, dass sie nach einem Zeitraum von zwei Jahren in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, wie sie es vor der Ehe getan hat. Die Parteien hatten in höherem Alter geheiratet und ihre Ehe war relativ kurz gewesen. Sie hatten keine gemeinsamen Kinder und während der Ehe wurden die Chancen der Frau auf dem Arbeitsmarkt nicht beeinträchtigt. Vor der Eheschließung hatte jeder von ihnen ein Berufsleben mit einem gewissen (persönlichen) Einkommen.

Haben Sie und Ihr Ex-Partner einen Streit über die Höhe und/oder Dauer des Unterhalts? Bitte nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit einem unserer Anwälte auf. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

SPEE advocaten & mediation Maastricht

Suche

Aktuelle Artikel