Einleitung
Sie kennen ihn wahrscheinlich: den "Kopierpass", der häufig von Dienstleistern verlangt wird. Nach dem Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Wwft) sind bestimmte Institute unter anderem dazu verpflichtet, ihre Kunden zu identifizieren. Aus diesem Grund wird dann eine Kopie des Ausweises verlangt. Ist dies zulässig? Und wie sieht es mit dem Datenschutz aus (die Allgemeine Datenschutzverordnung, AVG)? Sie können ihn hier lesen.
Jüngstes Amsterdamer Gerichtsurteil
Das Amsterdamer Gericht hat sich kürzlich mit einem Fall befasst, der genau zeigt, wo das Spannungsfeld zwischen Strafverfolgung (Wwft) und Datenschutz (AVG) liegt. Ein Unternehmer hat eine geschäftliche und eine persönliche Kreditkarte bei ICS. ICS bittet den Kunden um eine erneute Identifizierung: Der Kunde muss ein Foto seines Ausweises über eine App hochladen, und dieses Foto darf nicht beschriftet sein. Der Unternehmer ist damit nicht einverstanden und verweist auf die Website der Behörde für personenbezogene Daten, auf der es heißt, dass eine beschriebene Kopie eines Ausweises nicht verweigert werden kann. Laut ICS kann eine beschriebene Kopie jedoch nicht auf ihre Echtheit überprüft werden. Außerdem versieht ICS das Foto mit einem Wasserzeichen und speichert es erst dann.
Nach Ansicht des Gerichts hat ICS eine Identifikationspflicht nach §§ 3 und 38 Wwft. Gemäß der europäischen Geldwäscherichtlinie und den Durchführungsverordnungen kann die Identifizierung über sichere elektronische Identifizierungsmittel erfolgen. Die Wwft-Richtlinie und das AFM-Sanktionsgesetz erlauben dies ebenfalls. Das Gericht entschied daher, dass der Unternehmer keinen Anspruch auf eine physische Identifizierung hat: Das ICS kann verlangen, dass die Identifizierung und Überprüfung auf digitalem Wege erfolgt. ICS bot auch zwei Alternativen für die Nutzung der App an (zu Hause oder beim Notar): die Verwendung eines Scanners und die Speicherung einer Kopie des ungeschriebenen Ausweises.
Aber was ist mit der Privatsphäre? Das Gericht entschied, dass ICS nach dem Wwft verpflichtet ist, die Identität festzustellen, und dass dies nicht durch eine schriftliche Kopie geschehen kann. Denn dann wären die Echtheitsmerkmale nicht mehr lesbar. Darüber hinaus muss die Kopie aufbewahrt werden, um zu beweisen, dass ICS das Wwft (die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten) eingehalten hat).
Behörde für personenbezogene Daten
Dieses Urteil des Gerichts kann sicherlich als bemerkenswert bezeichnet werden, da die Website der Behörde für personenbezogene Daten andere Informationen enthält, nämlich:
Kann ich etwas auf eine Kopie meines Personalausweises schreiben?
Ja, das dürfen Sie. Sie haben immer das Recht, einen Text über die Kopie Ihres Personalausweises zu schreiben. Auf diese Weise schützen Sie die Kopie vor Identitätsbetrug.
In einigen Fällen hat eine Organisation oder ein Unternehmen eine Rechtsgrundlage, um eine vollständige Kopie Ihres Ausweises für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten.
Zum Beispiel, wenn Sie als Arbeitnehmer in ein Unternehmen eintreten. Ihr Arbeitgeber muss dann eine Kopie Ihres Personalausweises aufbewahren.
Aber auch in diesen Fällen haben Sie immer das Recht, einen Text durch die Kopie Ihres Ausweises zu schreiben. Zum Beispiel: "Kopie für [Name des Arbeitgebers] ab [Datum]".
Auf diese Weise schützen Sie die Kopie vor Identitätsbetrug, da die gesamte Kopie nicht für andere Zwecke verwendet werden kann.
Beachten Sie, dass alle persönlichen Daten (wie das Foto und die BSN) auf der beschriebenen Kopie lesbar sein müssen. Das Foto muss außerdem so gut sichtbar sein, dass man Sie erkennen kann.
Was auch immer Sie auf das Exemplar schreiben, darf daher die Identifizierungsfunktion des Exemplars nicht beeinträchtigen. (...)
Kann eine Organisation eine beschriebene Kopie meines Ausweises verweigern?
Nein, das dürfen sie nicht. Wenn diese Organisation eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung einer vollständigen Kopie des Ausweises hat, dann ist eine beschriebene Kopie für diesen Zweck ausreichend.
Sie können also wählen, ob Sie auf der Kopie schreiben wollen. Dies ist auch ratsam, da es die Kopie vor Identitätsbetrug schützt. (...)"
Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass diese Information der AP über die Anfertigung und Aufbewahrung einer Kopie des Ausweises nicht eindeutig ist, Widersprüche enthält und auch keine Rechtskraft besitzt.
Die vollständige Entscheidung des Gerichts können Sie hier nachlesen.
Institut für Beschwerden über Finanzdienstleistungen (Kifid)
Dann gibt es noch das Kifid. Dieses Institut hat im Januar 2022 entschieden, dass die Aufbewahrung einer vollständigen und unbearbeiteten Kopie eines Ausweises gegen das AVG verstößt. Dem Kifid zufolge darf eine Bank (in diesem Fall ABN AMRO) zwar eine unbearbeitete Kopie eines Passes anfordern, um dessen Echtheit zu prüfen, sie darf diese Kopie dann aber nicht unverändert aufbewahren. Nach Ansicht des Kifid wäre dies nicht erforderlich, um die Anforderungen des Wwft zu erfüllen. Aus diesem Grund verstößt das Verhalten der Bank gegen das AVG. Kurz gesagt: Der Abruf ist erlaubt, die Speicherung jedoch nicht, zumindest nicht ohne das Passfoto abzuschirmen und mit einem Wasserzeichen zu versehen.
Schlussfolgerung
Schließlich ist dieses Thema noch lange nicht ausdiskutiert, und wir vermuten, dass dieses Thema in naher Zukunft viele Stifte in Bewegung setzen wird. Wir werden Sie natürlich auf dem Laufenden halten. Möchten Sie mehr erfahren? Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail: 043-365 20 88 oder info@spee-advocaten.nl.