Eine mangelhafte Leistung nicht rechtzeitig zu reklamieren, hat oft weitreichende Folgen. Dies war auch der Fall in einer Angelegenheit, mit der sich das Landgericht Nordholland Anfang dieses Jahres befasste. Ein Käufer wurde zur Zahlung aller ausstehenden Rechnungen verurteilt, weil er sein Recht, sich auf den Mangel zu berufen, verloren hatte.
Fakten
Geitonas, ein Unternehmen mit Sitz in Griechenland, hatte seit über 30 Jahren Geschäftsbeziehungen zu einem Aalhändler mit Sitz in den Niederlanden. Jahrelang kaufte der Aalhandel lebende Aale von Geitonas, die nach dem Transport in die Niederlande vom Aalhandel gereinigt, gesalzen, verpackt und eingefroren wurden. Ende 2015/Anfang 2016 trafen die Parteien neue Vereinbarungen, wonach der Aalhandel den Aal bei Geitonas in Griechenland säubern, salzen, verpacken und einfrieren ließ, woraufhin der Aal zum Aalhandel in die Niederlande transportiert wurde.
Geitonas verkaufte und lieferte fünf Partien gefrorener Aale an den niederländischen Aalhandel, der jedoch die Rechnungen über einen Gesamtbetrag von 117.185,70 € nicht bezahlte. Geitonas leitete ein Verfahren ein und forderte die Zahlung der Rechnungen, zuzüglich Zinsen und Kosten. Nach Ansicht des Aalhandels war er nicht verpflichtet, die Rechnungen zu bezahlen, da zwischen den Parteien kein Kaufvertrag geschlossen worden war. Hätte es eine Vereinbarung gegeben, hätte sich die Frage der Nichtkonformität gestellt.
Gibt es einen Kaufvertrag?
Da es in diesem Fall um den internationalen Verkauf von beweglichen Sachen ging und der Verkäufer Geitonas und der niederländische Käufer in Vertragsstaaten ansässig sind, beurteilte das Gericht den Fall auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht).
Das Gericht stellte fest, dass es tatsächlich einen Kaufvertrag gab. Nach Artikel 9 Absatz 1 des Wiener Kaufrechtsübereinkommens sind die Vertragsparteien durch jeden Handelsbrauch gebunden, den sie vereinbart haben, sowie durch alle Gepflogenheiten, die zwischen ihnen üblich sind. Die Parteien unterhielten eine langjährige Geschäftsbeziehung von etwa 30 Jahren und hatten Ende 2015/Anfang 2016 neue Vereinbarungen getroffen. Sowohl die alten als auch die neuen Vereinbarungen über den Kauf und die Lieferung von Aal wurden - wie in dieser Branche üblich - mündlich, telefonisch oder persönlich getroffen. Das Gericht verstand die neuen Vereinbarungen so, dass ein Rahmenkaufvertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde. In diesem Rahmen wurden, wie vor der neuen Vereinbarung üblich, mündliche (telefonische) Bestellungen aufgegeben und die Lieferungen entsprechend ausgeführt. Das Gericht ging davon aus, dass der Aalhandel auch den gelieferten Aal bestellt hatte. In diesem Zusammenhang legte das Gericht Wert auf die Tatsache, dass der Aalhandel die fünf fraglichen Lieferungen erhalten und die Frachtbriefe für diese Lieferungen unterzeichnet hatte. Der Aalhandel hätte sofort reagieren/provozieren müssen, wenn Geitonas Aal geliefert hätte, den der Aalhandel nicht bestellt hatte.
Der Aalhandel hat dies in dem Zeitraum, in dem die Lieferungen erfolgten, nicht getan. Außerdem wurde weder behauptet noch nachgewiesen, dass Geitonas bei diesen fünf Lieferungen von der üblichen Praxis zwischen den Parteien abgewichen ist.
Nichtkonformität, Kontrollpflicht und Reklamationsfrist
Der zweite Einwand des niederländischen Aalhandels lautete, dass eine Vertragswidrigkeit vorliege, weil die gelieferten Partien aus den falschen Aalen bestanden (Wildaale statt Zuchtaale), die Aale nicht nach Größe sortiert waren und die Verpackung nicht ausreichend vakuumverpackt war, wodurch sich die Aale verfärbten und sich der Geschmack veränderte. Die Aale waren auch nicht in den richtigen Beuteln und Kisten. Dies würde die Aalpartien unverkäuflich machen.
Geitonas argumentierte, dass der Aalhandel seiner Untersuchungs- und Beschwerdepflicht nicht nachgekommen sei. Laut Geitonas muss der Käufer die Ware innerhalb einer kurzen Frist nach der Lieferung untersuchen; der Käufer muss prüfen, ob die gekaufte Ware alle vereinbarten Eigenschaften aufweist. Bei gefrorenen Waren kann vom Käufer erwartet werden, dass er sie auftaut, um Proben zu nehmen. Der Aalhandel lag jedoch brach. Der Käufer ist dann verpflichtet, dem Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist etwaige Mängel mitzuteilen. Der Aalhandel hatte sich jedoch erst mehr als acht Monate nach der letzten Lieferung bei Geitonas beschwert, als Geitonas den Aalhandel in den Niederlanden besuchte, um zu besprechen, warum die fünf Lieferungen nicht bezahlt worden waren.
Das Gericht folgte der Argumentation von Geitonas und stellte folgende Überlegungen an:
" Nach Artikel 38 des Wiener Kaufrechtsübereinkommens hat der Käufer die Ware innerhalb einer den Umständen nach möglichst kurzen Frist zu prüfen oder prüfen zu lassen (Prüfpflicht). Diese Kontrolle kann bis nach der Ankunft der Waren am Bestimmungsort verschoben werden, wenn der Vertrag auch die Beförderung der Waren vorsieht. Wird der Mangel bei dieser Prüfung festgestellt, muss er innerhalb einer angemessenen Frist nach der Prüfung (Rügefrist) gerügt werden. Nach Artikel 39 des Wiener Kaufrechtsübereinkommens verliert der Käufer das Recht, sich darauf zu berufen, dass die gelieferte Ware nicht vertragsgemäß ist, wenn er dies dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist mitteilt, nachdem er dies festgestellt hat oder hätte feststellen müssen. Zeitpunkt und Umfang dieser Prüfung durch den Käufer hängen von einer Reihe von Faktoren ab, wie z. B. der Art der gekauften Waren, den angemessenen Erwartungen des Käufers, der Verderblichkeit und einer etwaigen schnellen Verschlechterung oder Verarbeitung der Waren.
Bei den Aallieferungen von Geitonas handelte es sich um verderbliche Waren. Die bloße Tatsache, dass der Aal gefroren ist, bedeutet nicht, dass er nicht (mehr) als verderblich angesehen werden sollte. Das Gericht ist daher der Ansicht, dass [der Beklagte] den Aal sofort nach Erhalt hätte untersuchen müssen. Es ist weder vorgetragen worden noch ist ersichtlich, dass [der Beklagte] dies getan hat. Das Gericht ist ferner der Ansicht, dass [die Beklagte] die behaupteten Mängel - sowohl hinsichtlich der Qualität/Beschreibung als auch hinsichtlich des Verpackungsmaterials - bei einer Kontrolle hätte feststellen müssen. Denn im Hinblick auf die Beanstandungen der Qualität/Beschreibung konnte von [der Beklagten] erwartet werden, dass sie einen Teil des Aals auftaut, um ihn (stichprobenartig) einer Kontrolle zu unterziehen. Die Beanstandungen am Verpackungsmaterial (Tüten und Kartons) hätten bei einer einfachen Kontrolle sofort bemerkt werden können und müssen. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass die von der [Beklagten] behaupteten Mängel - ungeachtet der Beantwortung der Frage, ob eine Vertragswidrigkeit vorliegt - bei einer ordnungsgemäßen Prüfung hätten festgestellt werden müssen. Die Beschwerdefrist begann daher unmittelbar nach Erhalt des Aals.
Im Hinblick auf Artikel 39 Absatz 1 des Wiener Kaufrechtsübereinkommens hätte [der Beklagte] innerhalb einer angemessenen Frist nach der Besichtigung protestieren müssen. Was eine angemessene Reklamationsfrist ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Art der gelieferten Ware, der Art des behaupteten Mangels, der Situation der Vertragsparteien und den einschlägigen Gepflogenheiten in der Branche. Bei verderblichen Waren gilt eine kurze Reklamationsfrist. Die Antwort, die [der Beklagte] in der mündlichen Verhandlung auf die Frage gegeben habe, wann er die Lieferungen an Geitonas beanstandet habe, sei so abweichend gewesen, dass das Gericht - wie Geitonas vorträgt - davon ausgehe, dass [der Beklagte] Geitonas erst während seines Besuchs in den Niederlanden mitgeteilt habe, dass die Lieferungen nicht vertragsgemäß gewesen seien. Dies ist also mindestens acht Monate nach der letzten (fünften) Entbindung. Das Gericht ist der Ansicht, dass [der Beklagte] damit eine angemessene Frist zur Beschwerde überschritten hat. Dies bedeutet, dass das Gericht - im Falle der Vertragswidrigkeit - der Auffassung ist, dass [die Beklagte] das Recht verloren hat, sich darauf zu berufen, dass die Lieferungen von Geitonas im Zeitraum von Mitte November 2016 bis Mitte Februar 2017 nicht vertragskonform sind."
Schlussfolgerung
Bleiben Sie also nicht untätig. Überprüfen Sie die Produkte so bald wie möglich und schlagen Sie rechtzeitig Alarm, wenn Sie einen Mangel oder eine Unzulänglichkeit feststellen. Wenn Sie Beratung zur Beschwerdepflicht oder Unterstützung bei der Abfassung eines Mahnbescheids benötigen, können Sie sich gerne unverbindlich an einen unserer Anwälte wenden. Wir helfen Ihnen gerne weiter.