Diese Woche befassen wir uns mit einem viel diskutierten Fall, in dem das Landgericht Rotterdam im vergangenen Monat ein Urteil gefällt hat. Das Ergebnis ist etwas anders, als Sie vielleicht erwarten.
Fakten
Worum ging es dabei? Seit Ende 2011 ist der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber als Kapitän beschäftigt. Nach einer Reise vom Hafen in Südkorea in der Zeit vom 11. Juli bis 11. November 2020 erhielt der Arbeitgeber Hinweise darauf, dass der Arbeitnehmer eine Reihe von Vorfällen verursacht hatte. Daraufhin leitete der Arbeitgeber eine Untersuchung ein, und am 3. Dezember 2020 fand ein Gespräch mit dem Arbeitnehmer statt. Es stellte sich heraus, dass einige seiner Kollegen mit dem Kommunikationsstil des Mitarbeiters nicht immer einverstanden waren und dass der Mitarbeiter außerdem die Angewohnheit hatte, sich auf dem Oberdeck des Schiffes völlig nackt zu sonnen und sich von Matrosen an Bord gegen Bezahlung massieren zu lassen.
Der Angestellte gibt jedoch selbst an, zu welchen Zeiten er auf welchem Deck ist. Seine Kollegen haben ihn nie darauf hingewiesen, dass sie dieses Verhalten als störend empfinden. Der Kapitän gibt zu, dass er sich von Matrosen massieren lässt, um sich zu entspannen. Aber er übt keinen Druck aus, sondern fragt das Personal immer nach seiner Bereitschaft.
Der Arbeitgeber ist der Meinung, dass all dies nicht mit den beruflichen Standards und Werten des Unternehmens übereinstimmt. Aus diesem Grund wurde beschlossen, den Kapitän auf ein anderes Schiff zu versetzen. Darüber hinaus fanden mehrere weitere Gespräche mit dem Arbeitnehmer statt, in denen ihm erneut nahe gelegt wurde, sein Verhalten zu ändern. In einer E-Mail vom 17. Januar 2021 teilte der Mitarbeiter mit, dass er dies tun werde, mit der Bemerkung, dass sich "die Zeiten offenbar geändert haben". Der Arbeitgeber kommt zu dem Schluss, dass der Kapitän kein Verständnis für den Ernst der Lage zeigt und schickt ihm am 22. Januar 2021 per E-Mail einen Kündigungsvorschlag. Dieser Antrag wurde von dem Arbeitnehmer zunächst angenommen, später jedoch zurückgezogen. Der Arbeitgeber leitete ein Verfahren ein und beantragte beim Amtsgericht die Auflösung des Arbeitsvertrags mit dem Kapitän aus dem e-Grund (schuldhaftes Handeln des Arbeitnehmers) oder dem g-Grund (Störung des Arbeitsverhältnisses) oder dem i-Grund (kombinierter Grund).
Das Urteil des Amtsgerichts
E-Grund (schuldhaftes Handeln oder Unterlassen des Arbeitnehmers)
Das Amtsgericht stimmte mit dem Arbeitgeber darin überein, dass das nackte Sonnenbaden an Bord des Schiffes und das Zulassen von Massagen durch die Schiffsbesatzung, unabhängig davon, ob dafür ein Entgelt gezahlt wird, ein unerwünschtes Verhalten eines Kapitäns darstellen. Ein solches Verhalten untergräbt nicht nur die Autorität des Mitarbeiters als Kapitän und ranghöchstes Mitglied der Schiffsbesatzung, sondern ist auch nicht mehr zeitgemäß, auch im Hinblick auf die "Me-Too"-Debatte.
Da der Angestellte jedoch noch nie für dieses Verhalten zur Rechenschaft gezogen wurde, obwohl er es seit Jahren an den Tag legt und versprochen hat, damit aufzuhören, und da darüber hinaus keinerlei Beweise für ein sexuell übergriffiges Verhalten vorliegen, ist das Amtsgericht der Ansicht, dass nicht von einem vollwertigen E-Grund ausgegangen werden kann.
G-ground (gestörte Arbeitsbeziehung)
Nach Ansicht des Arbeitgebers mangelt es dem Arbeitnehmer völlig an Selbstreflexion. Obwohl er zugegeben hat, dass er sich nicht mehr nackt erholen und sich massieren lassen wird, ist sich der Arbeitnehmer überhaupt nicht bewusst, dass sein Verhalten unzulässig war. Nach Ansicht des Arbeitgebers kann er dem Arbeitnehmer als Kapitän das Schiff und seine Besatzung nicht mehr anvertrauen. Das Amtsgericht nahm dies jedoch nicht so einfach hin: Der Arbeitgeber hatte nur zwei Gespräche mit dem Kapitän in dieser Angelegenheit geführt. Ihm wurde auch keine Gelegenheit gegeben, sein Verhalten zu verbessern oder anzupassen.
Das Amtsgericht stellte daher fest, dass der Arbeitgeber keine konstruktiven und realistischen Versuche unternommen hat, um zu prüfen, ob das gestörte Verhältnis noch repariert werden kann. Unter diesen Umständen ist nicht ausreichend nachgewiesen, dass die Störung dauerhaft und irreparabel ist. Dies bedeutet, dass auch dem Antrag auf dem g-Grund nicht stattgegeben werden kann. Das Gleiche gilt für die i-Masse (die Kombinationsmasse).
Das Ende der Geschichte ist also, dass der Kapitän im Dienst bleibt. Das gesamte Urteil können Sie hier nachlesen
Schlussfolgerung
Haben Sie auch Fragen zur Auflösung von Arbeitsverträgen, zu schuldhaften Handlungen oder Unterlassungen von Arbeitnehmern oder zu gestörten Arbeitsverhältnissen? Die Arbeitsrechtler von SPEE Rechtsanwälte & Mediation helfen Ihnen gerne auf Ihrem Weg.