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12 Jul 2022 Ist Hema als Arbeitgeber für einen üblicher Unfall haftbar?

Ein Unfall kann jederzeit passieren, auch am Arbeitsplatz. Eine Hema-Verkäuferin erlebte dies, als ihr ein Kuchenteller aus den Händen fiel und sie verletzte. Die Frage ist nun: Ist Hema als Arbeitgeber dafür haftbar?

Fakten

Am Samstag, den 20. Dezember 2014, fiel einer Hema-Verkaufsmitarbeiterin (beschäftigt seit 1985) eine leere Gebäckplatte (aus der Gebäckvitrine) auf den Fuß, was zu dauerhaften Verletzungen führte. Sie ist der Ansicht, dass Hema gemäß Artikel 7:658 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs für diesen Unfall haftbar ist und ihr daher Schadenersatz leisten muss. Das Einzelhandelsunternehmen sah dies anders.

Urteil des Amtsgerichts

Das Amtsgericht skizzierte zunächst den rechtlichen Rahmen: Ausgangspunkt von Abschnitt 7:658 (2) des BW ist, dass Hema gegenüber der Arbeitnehmerin für den Schaden haftet, den sie infolge des Arbeitsunfalls erlitten hat, es sei denn, Hema beweist, dass es seiner gesetzlichen Sorgfaltspflicht nachgekommen ist.

Dann entschied das Amtsgericht, dass es sich, so unangenehm dies für den Arbeitnehmer auch sein mag, um einen so genannten "Haus-, Garten- und Küchenunfall" gehandelt habe. Die Arbeitnehmerin wies zu Recht darauf hin, dass sie zu Hause nicht mit Kuchentellern herumlief, aber nach Ansicht des Amtsgerichts muss sich ein solcher Unfall nicht unbedingt im und am Haus ereignen. Wenn Ihnen bei der Arbeit ein Kuchenteller aus der Hand rutscht, ist das vergleichbar damit, wenn Ihnen zu Hause ein Tablett mit Kaffee oder eine heiße Auflaufform aus der Hand fällt. Die fragliche Kuchenplatte ist aus Metall, wiegt 1,7 kg und misst 29,5 x 69,5 cm. Die Platte hat (scharfe) Kanten, die jedoch nicht messerscharf oder gefährlich zu sein scheinen. Ein Kuchenteller ist also kein gefährlicher Gegenstand an sich. Die Arbeitnehmerin behauptet auch nicht, dass die Gebäckplatte ein ungeschickter Gegenstand ist, mit dem sie schon immer Probleme hatte. Sie kann sich auch nicht erklären, warum ihr in diesem Moment die Gebäckplatte aus der Hand gefallen ist. Eine solche Erklärung gibt es wahrscheinlich nicht. Die Kuchenplatte ist ihr "einfach" aus der Hand gefallen, so wie Unfälle im Haus, im Garten und in der Küche "einfach" passieren, so unangenehm sie auch sein mögen und manchmal zu Schäden führen.

Wenn das Verrutschen eines Kuchentellers (das an sich nicht gefährlich ist) ein zufälliges Risiko darstellt, kann und sollte von Hema nicht erwartet werden, dass sie Maßnahmen ergreift, um dies zu verhindern. Anders verhält es sich, wenn es sich um ein strukturelles Risiko handelt, d. h. wenn bei der Arbeit mit Teigplatten ein strukturelles Verletzungs- und Schadensrisiko besteht. Es scheint jedoch kein strukturelles Verletzungs- und Schadensrisiko bei der Arbeit mit diesen Platten zu bestehen. Hema argumentiert, dass ein derartiger Vorfall noch nie vorgekommen ist (und auch nicht danach), und die Mitarbeiterin erwähnt keine anderen Vorfälle mit Gebäckplatten in ihren fast 40 Jahren bei Hema.

Nach Ansicht des Arbeitnehmers hätte Hema alle möglichen Maßnahmen ergreifen müssen und können, um den Vorfall oder zumindest den Schaden zu verhindern: Bereitstellung und Vorschrift von Sicherheits- oder Arbeitsschuhen, Verwendung von Gebäckplatten aus Kunststoff ohne scharfe Ecken, Vorschrift von Handschuhen und Erteilung von Anweisungen. Das Amtsgericht wies darauf hin, dass diese Maßnahmen den Schaden des Mitarbeiters wahrscheinlich hätten verhindern können, aber die von Hema zu erwartenden Maßnahmen sollten im Verhältnis zu der Gefahr stehen, die sie abwenden. Die vom Arbeitnehmer genannten Maßnahmen sind umfassend und bei vielen Arbeitnehmern auch kostenintensiv. Es ist nicht zumutbar, von Hema zu erwarten, dass sie solche Maßnahmen ergreift, um etwas zu verhindern, das nie eintritt (Schäden durch eine herunterfallende Kuchenplatte).

Bemerkenswert ist die Erwägung des Amtsgerichts über die fast 40-jährige Beschäftigung dieser Mitarbeiterin und die Tatsache, dass sie nach dem Unfall weiter gearbeitet hat: "Ob Hema in dieser Loyalität und in der unglücklichen Natur des Vorfalls (unverbindlich) einen Grund sieht, die Mitarbeiterin (finanziell) zu entschädigen, ist von Hema zu entscheiden. In Anbetracht der obigen Ausführungen ist das Unteramtsgericht jedoch der Ansicht, dass Hema für die Geschehnisse vom 20. Dezember 2014 nicht verantwortlich ist. Hema ist daher nicht verpflichtet, für den Schaden des Arbeitnehmers aufzukommen. Der Antrag wird daher abgelehnt. Die Tatsache, dass es keine solche Pflicht gibt, ändert natürlich nichts an der Tatsache, dass der Vorfall für den Arbeitnehmer eindeutig äußerst unangenehm war (ist). Im Übrigen stimmt es, dass der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Unfall eine (geringe) Zahlung von der Unfallversicherung von Hema erhält."

Sie können das Urteil hier lesen.

Schlussfolgerung

Alles in allem ein rechtlich korrektes, aber auch humanes Urteil, wie wir meinen. Sind Sie Arbeitnehmer oder Arbeitgeber und haben Sie Fragen zur Arbeitgeberhaftung? Unser Arbeitsrechtsteam ist bereit, Sie zu unterstützen.

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