Anfang dieses Jahres entschied das Berufungsgericht Den Bosch über die Situation, in der ein Geschäftsführer von einem Gläubiger der (inzwischen in Konkurs gegangenen) BV persönlich haftbar gemacht wurde. Der Grund? Der Direktor hatte keine ordnungsgemäße Berufshaftpflichtversicherung für die BV abgeschlossen, und die abgeschlossene Versicherung war ausgesetzt worden, weil die Prämien nicht rechtzeitig gezahlt worden waren.
Fakten
Zunächst einmal: Die wichtigste Regel im niederländischen Gesellschaftsrecht lautet, dass Geschäftsführer von BVs und NVs nur in Ausnahmefällen privat für Schulden des Unternehmens gegenüber Dritten haften. Diesmal besprechen wir einen Fall, in dem ein Gläubiger der BV argumentierte, dass der Geschäftsführer tatsächlich persönlich haftbar sei.
Der Fall betraf eine BV, die bereits im Jahr 2007 eine Finanzierung für den Erwerb eines Mitgliedschaftsrechts an einer Wohnungsbaugesellschaft beraten und vermittelt hatte. Die betreffende BV zahlte die Versicherungsprämien nicht pünktlich, woraufhin der Versicherer die Deckung der Berufshaftpflichtversicherung aussetzte. Diese Berufshaftpflichtversicherung war im Übrigen in diesem Fall obligatorisch.
Nachdem der Versicherungsschutz ausgesetzt worden war, wurde die BV von einem Gläubiger angesprochen. Der Kläger behauptete, die BV habe keine angemessene Finanzberatung durchgeführt und sei ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Nachdem die BV diese Angelegenheit ihrem eigenen Versicherer gemeldet hatte, erfuhr sie, dass der Versicherungsschutz ausgesetzt worden war. Also, ein doppeltes Problem. Die Versicherung wurde vom Versicherer ebenfalls zum 1. Januar 2014 gekündigt, und zwar aufgrund des Schadenverlaufs. Die BV selbst wurde im Jahr 2019 für insolvent erklärt.
Urteil des Gerichts
Der Gläubiger der insolventen BV ließ es nicht dabei bewenden und zog vor Gericht. Was die Ansprüche gegen den Direktor persönlich betrifft, so entschied das Gericht in erster Instanz, dass der Direktor nicht persönlich haftbar ist. Immerhin wies der Direktor nach, dass eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen worden war. Die verspätete Zahlung von Versicherungsprämien oder die verspätete Meldung von Schäden im Rahmen der Versicherung reichen nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um einen Geschäftsführer persönlich haftbar zu machen.
Der Gläubiger legte gegen dieses Urteil Berufung ein.
Urteil des Berufungsgerichts
War die BV ausreichend versichert?
Zunächst wird dem Geschäftsführer vorgeworfen, für die BV keine Berufshaftpflichtversicherung gemäß dem Finanzaufsichtsgesetz abgeschlossen zu haben. Der Gläubiger argumentierte, dass die Versicherung fehlerhaft sei, da sie vom Versicherer gekündigt werden könne, was in diesem Fall auch geschah. Der Direktor war sich dessen bewußt und wußte oder hätte wissen müssen, daß die BV nicht in der Lage sein würde, ihre Verpflichtungen zu erfüllen und keinen Regress für den Schaden zu nehmen. Daher ist der Gläubiger der Ansicht, dass den Geschäftsführer ein "hinreichend schweres Verschulden" (Maßstab der Rechtsprechung) trifft und er daher persönlich haftet.
Das Berufungsgericht war anderer Meinung: Die Tatsache, dass die BV eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, die zum Zeitpunkt der Beratung in Kraft war, reicht als Beweis dafür aus, dass die BV ausreichend gegen Berufshaftpflicht versichert war. Das Berufungsgericht entschied, dass der Gläubiger nicht hinreichend dargelegt hatte, dass der Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden kann.
Anspruchsverhalten des Direktors und nicht gezahlte Prämien
Zweitens behauptet der Gläubiger, dass die Versicherung aufgrund des Forderungsverhaltens des Geschäftsführers und/oder der Nichtzahlung der Versicherungsprämien durch die BV keinen Versicherungsschutz bietet. Außerdem soll der Direktor in der Zeit nach der Aussetzung der Versicherung bis zum Konkurs der BV nicht genügend getan haben, um Versicherungsschutz zu erhalten.
Auch in diesem Punkt macht der Gläubiger geltend, dass all dies eine schwerwiegende persönliche Behauptung im Sinne der in der Rechtsprechung festgelegten Kriterien darstellt. Auch dies blieb ohne Erfolg: Das Berufungsgericht entschied, dass der Gläubiger seine Forderungen nicht ausreichend begründet hatte. Diesbezüglich stellt das Berufungsgericht fest, dass es die Pflicht eines Geschäftsführers ist, sein Unternehmen so zu organisieren, dass die Versicherungsprämien pünktlich gezahlt werden und der Versicherungsschutz nicht ausgesetzt wird.
In diesem Fall waren die Probleme bei der Prämienzahlung jedoch auf eine Adressänderung der BV zurückzuführen, die der Geschäftsführer an den Vermittler weitergegeben hatte. Und selbst wenn die Adressänderung nicht rechtzeitig weitergegeben worden wäre, reicht dies allein für eine "persönliche schwere Anschuldigung" gegen einen Geschäftsführer nicht aus. Außerdem schickte die BV jährlich Formulare zur Adressänderung an den Versicherer, und die Zahlungen der BV waren in Ordnung.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts trifft es nicht zu, dass der Direktor nicht genug getan hat, um den Versicherungsschutz doch noch zu realisieren. Immerhin hat der Direktor seinen Vermittler per E-Mail aufgefordert, die Forderung des Gläubigers zu decken. Der Gläubiger argumentiert immer noch, dass es ein schweres Verschulden sei, dass der Geschäftsführer kein Verfahren gegen den Versicherer eingeleitet habe, aber der Gläubiger hat nicht nachgewiesen, dass ein solches Verfahren Aussicht auf Erfolg hätte.
Außerdem ist der Versicherungsanspruch in dieser Angelegenheit nicht wegen des Anspruchsverhaltens des Geschäftsführers der versicherten BV ausgeschlossen, sondern wegen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Versicherungsprämien.
Das Urteil können Sie hier lesen.
Schlussfolgerung
In diesem Fall wurde keine persönliche Haftung des Direktors übernommen. Vieles hängt jedoch von den Fakten und der Art und Weise ab, wie sie belegt werden. Sind Sie selbst mit der Haftung von Geschäftsführern konfrontiert, als Geschäftsführer oder als Gläubiger? Dann wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die Wirtschaftsanwälte von SPEE Rechtsanwälte & Mediation!