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17 Mrz 2021 Rücknahme des funktionsbezogenen Leasingvertrags aufgrund geringerer Geschäftskilometer

In einem kürzlich ergangenen Urteil hat das Berufungsgericht über den Widerruf einer Leasingwagenregelung durch den Arbeitgeber entschieden, weil der Arbeitnehmer weniger Geschäftskilometer gefahren ist. Der Mitarbeiter lehnte dies ab, weil er den Leasingwagen auch privat nutzen durfte und dieser Vorteil bei einer Aufhebung des Leasingvertrags verloren gehen würde. Neugierig auf das Ergebnis?

Fakten

Die Arbeitnehmerin trat am 1. August 1999 in den Dienst des Arbeitgebers und übt ihre derzeitige Tätigkeit seit dem 1. Januar 2004 aus. Ab dem 1. September 2004 wurde ihr ein geleaster Pkw zur Verfügung gestellt. Die damals geltende Leasingregelung sah vor, dass der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Leasingwagen gewähren konnte, wenn dieser Arbeitnehmer konstant 15.000 oder mehr Geschäftskilometer pro Jahr fuhr, ausgenommen Pendeln. Der Mitarbeiter hat seit 2004 vier verschiedene Leasingfahrzeuge gehabt.

Mit Schreiben vom 22. September 2016 teilte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin mit, dass sie mit Ablauf des letzten Leasingvertrages keinen Anspruch mehr auf einen geleasten Pkw habe. Nach Ansicht des Arbeitgebers hatten sich die Verhältnisse so geändert (u. a. war der Arbeitgeber an einen anderen Standort umgezogen), dass dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten war, mehr als die im geltenden Leasingvertrag vorgesehenen 15.000 geschäftlichen Kilometer pro Jahr zu fahren. Dem Mitarbeiter wurde jedoch eine (finanzielle) Übergangsregelung angeboten.

Die Mitarbeiterin stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Nutzung eines Leasingfahrzeugs für sie zu einer ständigen Arbeitsbedingung geworden sei. Nach Aussage der Mitarbeiterin hat sie von Anfang an (2004) die Bedingung "15.000 Kilometer" nie erfüllt. Der Arbeitgeber wusste dies und hat nie eine Bemerkung darüber gemacht.

Die entscheidende Frage in diesem Verfahren war, ob der Arbeitgeber berechtigt war, dem Arbeitnehmer die Überlassung eines Leasingfahrzeugs zu entziehen. Das Gericht hat diese Frage in erster Instanz bejaht. Der Mitarbeiter legte jedoch gegen die Entscheidung in erster Instanz Berufung ein.

Berufungsurteil

Die Bedingung bezüglich der Mindestkilometerzahl bezieht sich auf einen Anspruch auf einen Leasingwagen, der unter einer klaren Bedingung gewährt wurde. Es wird auch festgestellt, dass der Mitarbeiter diese Bedingung spätestens seit 2015 nicht mehr erfüllt hat.

Die nächste Frage ist, ob sich die Arbeitnehmerin darauf berufen konnte, dass die Nutzung eines Leasingwagens, unabhängig von der Anzahl der gefahrenen Kilometer, nun Teil ihrer Arbeitsbedingungen ist.

In Anwendung des Prüfrahmens nach ständiger Rechtsprechung auf diesen Fall kam das Berufungsgericht zu dem Schluss, dass sich die Arbeitnehmerin nicht darauf berufen konnte, dass sie bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch auf einen Leasingwagen hatte. Für diese Schlussfolgerung hält es das Gericht für bedeutsam, dass der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt (ob von Anfang an oder nicht) wusste oder zumindest hätte verstehen müssen, dass die Nutzung des Leasingfahrzeugs gegen die damals geltende (und immer noch geltende) Leasingregelung von mindestens 15.000 Geschäftskilometern pro Jahr verstieß. Daher hätte sie berücksichtigen müssen, dass trotz der Tatsache, dass der Arbeitgeber diese Bedingung "flexibel" angewandt hat, dies in Zukunft ein anderes Ergebnis haben könnte, zum Beispiel weil das Auto weniger "geschäftlich" genutzt wird.

Das Berufungsgericht erachtete es auch als bedeutsam, dass es in diesem Fall um die Nutzung eines Leasingfahrzeugs ging, das mit der Position des Arbeitnehmers in Zusammenhang stand. Auch wenn es zutreffend ist, dass die Überlassung eines Leasingfahrzeugs mit einem gewissen privaten Nutzen für den Arbeitnehmer verbunden ist, ist es nicht der Fall, dass das Leasingfahrzeug dem Arbeitnehmer ausschließlich wegen dieses privaten Nutzens überlassen wurde.

Vor dem Hintergrund des Zwecks der Bereitstellung eines Leasingwagens hat der Arbeitgeber daher einen größeren Gestaltungsspielraum. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass es Gründe für den Arbeitgeber geben kann, einen gewissen Ausgleich für den Verlust der privaten Leistung anzubieten, aber in diesem Fall hat der Arbeitgeber genau das getan. Der Nachteil, den die Arbeitnehmerin durch den Verlust des Leasingwagens erfährt, wurde vom Arbeitgeber immerhin in dem Sinne ausgeglichen, dass sie ihren Leasingwagen während der Laufzeit ihres Leasingvertrages (bis Ende November 2020) weiter nutzen darf und danach bis Juni 2023 eine monatliche (sinkende) Entschädigung in Höhe des aktuellen Leasingbetrages erhält. Nach Ablauf dieses Zeitraums hatte der Mitarbeiter auch Anspruch auf ein Kilometergeld für die dienstlich gefahrenen Kilometer.

Das Berufungsgericht entschied daher wieder zugunsten des Arbeitgebers.

Zusammenfassung

Ob eine Mietvereinbarung als Arbeitsbedingung angesehen werden kann, hängt von den Umständen des Falles ab. Haben Sie auch eine Frage zu einem Mietvertrag oder zu anderen (primären oder sekundären) Arbeitsbedingungen? Die Arbeitsrechtsanwälte von SPEE Rechtsanwälte & Mediation stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

SPEE advocaten & mediation Maastricht