1 März 2024 Die Beauftragung einer externen Detektei kann den Arbeitgeber teuer zu stehen kommen

In der arbeitsrechtlichen Praxis erleben wir es regelmäßig: Arbeitgeber, die eine Detektei beauftragen, um das Verhalten ihrer Mitarbeiter zu untersuchen. Das kann natürlich eine gute Idee sein, aber Arbeitgeber sollten es nicht auf die leichte Schulter nehmen. Diese Woche besprechen wir einen aktuellen Fall, in dem die Beauftragung einer externen Ermittlungsagentur für den Arbeitgeber nicht gut ausging. Lesen Sie hier mehr:

Worum ging es in dem Fall?

In dem Fall, der dem Amtsgericht Haarlem vorgelegt wurde, ging es um einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, eine Grundschulstiftung mit 11 Grundschulen. Der Arbeitnehmer war seit dem 1. Januar 2007 als leitender Politikberater tätig. Der Arbeitnehmer hatte einen Konflikt mit einem der Direktoren der Stiftung über die Organisation eines Studientages. Die Situation spitzte sich zu. Irgendwann erhält der betreffende Direktor einen anonymen Brief, in dem neun anonyme Mitarbeiter (unter anderem) dem betreffenden Stiftungsdirektor das Vertrauen entziehen. Schließlich erreicht die E-Mail auch (anonym) den Aufsichtsratsvorsitzenden und den Mitbestimmungsrat (und damit auch die Eltern).

Der Arbeitgeber beauftragte daraufhin im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat die Kanzlei Hoffmann bedrijfsrecherche, um zu ermitteln, wer der Verfasser und Absender der anonymen E-Mail an den Aufsichtsrat und den Mitbestimmungsrat war. Der betreffende Arbeitnehmer ist nicht bereit, bei dieser Untersuchung und auch bei der laufenden Mediation mitzuwirken. Dies veranlasste den Arbeitgeber, beim Amtsgericht einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen schwerwiegender schuldhafter Handlungen oder Unterlassungen bzw. wegen einer Störung des Arbeitsverhältnisses zu stellen. Die Arbeitnehmerin wurde zudem suspendiert. Außerdem meldete sie sich krank.

Aus Hoffmanns Ermittlungsbericht geht nicht hervor, von wem die fraglichen E-Mails stammen, wohl aber, dass unter dem dienstlichen Benutzerkonto der Mitarbeiterin drei Word-Dateien und eine PDF-Datei vorbereitet bzw. erstellt wurden, die als Grundlage für die über das anonyme E-Mail-Konto versandten anonymen Schreiben dienten. Hoffmann stellt weiter fest, dass unter dem geschäftlichen Benutzerkonto des Mitarbeiters eine Word-Datei "Letter RvT.docx" und eine PDF-Datei "Letter RvT.pdf" gefunden wurden, deren Inhalt genau mit dem Inhalt des anonymen Schreibens übereinstimmte, das der Vorsitzende des RvT und der Beteiligungsrat erhielten.

Wie lautete das Urteil des Gerichts?

Nach Ansicht des Richters lag kein (schwerwiegendes) schuldhaftes Handeln oder Unterlassen seitens des Mitarbeiters vor. Vielmehr sei es zu einer Störung des Arbeitsverhältnisses gekommen, zu der beide Parteien beigetragen hätten. Doch damit nicht genug: Nach Ansicht des Landgerichts hat der Arbeitgeber mit der Einstellung von Hoffmann ein schweres Verschulden begangen. Dies sei, so der Richter, "ein weitreichendes Mittel, das nicht leichtfertig eingesetzt werden sollte". In diesem Fall sei der Einsatz von Hoffmann nicht notwendig gewesen, so der Amtsrichter, es habe andere Möglichkeiten gegeben. Der Einsatz von Hoffmann habe ungerechtfertigt in die Privatsphäre der Arbeitnehmerin eingegriffen, weil auch ihr OneDrive ausgeforscht worden sei. Aufgrund dieses Vorgehens des Arbeitgebers wollte die Arbeitnehmerin nicht mehr an der Mediation mitwirken und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wurde unmöglich.

Der Arbeitsvertrag wurde daher aufgelöst, aber der Arbeitgeber musste der Arbeitnehmerin das gesetzliche Übergangsgeld und eine angemessene Entschädigung in Höhe von 60 000 Euro brutto sowie die Gerichtskosten zahlen, die auf 12 500 Euro festgesetzt wurden. Letzteres ist im Arbeitsrecht nicht oft anzutreffen, aber das Gericht hält es aufgrund des schwerwiegenden schuldhaften Verhaltens des Arbeitgebers für gerechtfertigt.

Das vollständige Urteil mit allen Einzelheiten können Sie hier lesen.

Schlussfolgerung

Dieses Urteil zeigt, dass Arbeitgeber vorsichtig und überlegt vorgehen sollten, wenn sie den Einsatz einer Detektei in Erwägung ziehen. Mit Rücksicht auf die Privatsphäre der Arbeitnehmer sollten Arbeitgeber diesen Schritt nicht zu leichtfertig tun. Auch die Sanktion ist nicht zu verachten: nicht nur eine angemessene Entschädigung, sondern auch saftige Anwaltskosten.

Sind Sie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer und haben Sie Fragen zum Einsatz von Detekteien? Oder haben Sie andere arbeitsrechtliche Fragen? Das Team von SPEE Rechtsanwälte & Mediation hilft Ihnen gerne weiter.

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