Zahlen oder erhalten Sie Kindergeld oder Ehegattenunterhalt? Die Unterhaltszahlungen werden jedes Jahr zum 1. Januar indexiert. Für das Jahr 2023 wurde der Indexierungssatz auf 3,4 % festgelegt. Wie funktioniert die Indexierung?
gesetzliche Verpflichtung
Die Indexierung der Unterhaltszahlungen ist gesetzlich vorgeschrieben (siehe Artikel 1:402a des Zivilgesetzbuches). Der durch Gerichtsbeschluss oder Vereinbarung festgesetzte Unterhalt wird jährlich von Rechts wegen um den Indexierungsprozentsatz erhöht. Diese Erhöhung muss also auch dann umgesetzt werden, wenn in einem Elternschaftsplan oder einer Vereinbarung darüber keine Absprachen getroffen worden sind. Es ist möglich, die Indexierung des Ehegattenunterhalts durch Vereinbarung auszuschließen oder anders zu regeln.
Die Erhöhung der Unterhaltszahlungen soll die Entwicklung der Kaufkraft ausgleichen. Die Höhe des Prozentsatzes hängt von der Lohnerhöhung im Vorjahr ab. Der Prozentsatz wird in der Regel im November eines jeden Jahres bekannt gegeben.
Anwendung der Indexierung
Der Unterhaltspflichtige ist für die Anwendung der Erhöhung selbst verantwortlich und muss den Prozentsatz jedes Jahr nachschlagen und anwenden, auch wenn sein eigenes Einkommen gleich geblieben ist. Dies geschieht also nicht automatisch.
Die Erhöhung kann wie folgt berechnet werden: Angenommen, Sie zahlen 600 € Unterhalt für Ihr Kind, dann beträgt der neue Betrag nach der Indexierung (600/100) x 3,4 + 600 = 620,40 €.
Eintreibung überfälliger Unterhaltszahlungen
Wird keine Indexierung gezahlt, hat der Unterhaltsempfänger 5 Jahre Zeit, den rückständigen Betrag einzufordern. Nach 5 Jahren verjährt das Recht, Rückstände einzuziehen. Wenn zum Beispiel der Unterhalt für ein Kind in einem Gerichtsbeschluss festgelegt wurde, kann das LBIO (Landelijk Bureau Inning Onderhoudsbijdragen) Ihnen bei der Eintreibung kostenlos helfen. Wenn Sie nur eine einvernehmliche Regelung getroffen haben, müssen Sie den Kindesunterhalt zunächst über einen Anwalt gerichtlich festsetzen lassen, bevor Sie ihn eintreiben können. Hierfür ist der Originalgerichtsbeschluss erforderlich.
Änderung der Umstände
Wenn sich Ihre Lebensumstände in den letzten Monaten geändert haben, kann es ratsam sein, eine Neuberechnung vornehmen zu lassen und zu versuchen, neue Vereinbarungen mit Ihrem Ex-Partner zu treffen.
Haben Sie Fragen zur Indexierung oder zu den Unterhaltszahlungen oder benötigen Sie Beratung bei einer Änderung der Unterhaltszahlungen? Dann nehmen Sie bitte unverbindlich Kontakt mit einem unserer Anwälte auf. Wir helfen Ihnen gerne weiter!