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1 Apr 2019 Ein ruhendes Arbeitsverhältnis nicht zu kündigen wiederspricht dem Verhalten eines guten Arbeitgebers!

In einem Eilverfahren hat das Amtsgerichts von Den Haag am 28. März 2019 ein Urteil über ruhenden Arbeitsverhältnisse („slapend dienstverband“) erlassen, das erhebliche Veränderungen mit sich zu bringen scheint.

Worum ging es in diesem Fall?

In diesem Fall ging es um eine, seit dem 1. Dezember 2005 bei einer Stiftung (bzw. ihrer gesetzlichen Vorgängerin) Angestellte, die am 1. Januar 2014 zur gesetzlichen Direktorin dieser Stiftung ernannt wurde und die in 2013 eine Krebsdiagnose erhalten hatte und seit dem 8. Februar 2016 aufgrund ihrer Krankheit arbeitsunfähig war. Im September 2018 teilte ihr dann der behandelnde Arzt mit, dass sie medizinisch ausbehandelt sei, was bedeutet, dass die Angestellte todkrank war.

Am 14. Februar 2017 wurde die Arbeitnehmerin, ohne Angabe von Gründen, als gesetzliche Direktorin abberufen. Der Arbeitsvertrag zwischen der Angestellten und der Stiftung blieb bestehen, wurde aber aufgrund ihres Rücktritts als gesetzliche Direktorin zu einer leeren Hülle. Die Beschäftigung wurde somit von der Stiftung ruhen gelassen. Daraufhin forderte die Arbeitnehmerin die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses einschließlich der Zahlung der gesetzlichen Abfindung.

Das ruhende Arbeitsverhältnis

Zunächst ein kurzer Einschub zum Thema des „ruhendes Arbeitsverhältnis“ („slapend dienstverband“). Das ruhende Arbeitsverhältnis sorgt seit geraumer Zeit für Diskussionsstoff. Von einem „ruhenden“ Arbeitsverhältnis spricht man, wenn ein Arbeitsverhältnis nach zweijähriger Krankheit vom Arbeitgeber nicht gekündigt wird. Die Beschäftigung bleibt dann bestehen, ruht jedoch, weil vom Arbeitnehmer keine Arbeit verrichtet wird (weil dieser arbeitsunfähig ist) und der Arbeitgeber muss daher keinen Lohn bezahlen. Der häufigste Grund, warum Arbeitgeber Arbeitsverhältnisse ruhen lassen, ist, dass sie so keine Abfindung an den kranken Arbeitnehmer zahlen müssen, da der Arbeitsvertrag ja nicht gekündigt wird. Die Sache mit dem Ruhen lassen der Arbeitsverhältnisse hat auch ihre Haken.

In der Vergangenheit wurde von verschiedenen Arbeitnehmer versucht gegen ihr ruhendes Arbeitsverhältnis vorzugehen und eine Kündigung einschließlich einer Abfindung zu erhalten. Allerdings wurden diese Anträge in der Vergangenheit meist von den Gerichten abgewiesen. Die Gerichte begründeten diese Abweisung mit dem Argument, dass das Nicht-Kündigen“ eines Arbeitsvertrags, mit dem Ziel eine Abfindung zu vermeiden, keine schwerwiegende schuldhafte Handlung des Arbeitgebers sei.

Das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz

Der Richter im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz vor dem Gerichts von Den Haag entschied jedoch anders. Ihm zufolge kann nicht mehr behauptet werden, dass das Ruhen lassen eines Arbeitsverhältnisses dem Verhalten eines guten Arbeitgebers („goed werkgeverschap“) entspricht (Artikel 7: 611 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs). Hauptgrund dafür ist laut dem Richter das „Wet compensatie transitievergoeding“ („Übergangsentschädigungsausgleichsgesetz“) , dass ihm zufolge geschaffen wurde, um Arbeitsgebern einen Anreiz zu bieten, Arbeitsverhältnisse nicht ruhen zu lassen. Darüber hinaus sei es auch die ausdrückliche Absicht des Gesetzgebers, ruhende Arbeitsverhältnisse zu bekämpfen.

Daher musste der Arbeitgeber in diesem Fall das Beschäftigungsverhältnis mit der Arbeitnehmerin, die mehr als zwei Jahre arbeitsunfähig war, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist und unter Gewährung der Abfindung kündigen.

Dies stellt eine ziemlich große Veränderung im Vergleich zu den früheren Urteilen der Richter in solchen Fällen dar! Es bleibt jedoch abzuwarten, ob auch andere Richter diesem Urteil folgen werden.

Ruht auch Ihr Arbeitsverhältnis, oder möchten Sie gerne mehr darüber erfahren? Dann wenden Sie sich an einen unserer Anwälte für Arbeitsrecht!

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