In der Praxis kämpfen viele Arbeitgeber mit der Frage, ob ein dysfunktionaler Arbeitnehmer zur Entlassung in Betracht kommt.
Die erste Frage, die uns ein Arbeitgeber in einem solchen Fall stellt, lautet: wieviel kostet mich die Entlassung des Arbeitnehmers? Dies, während das Amtsgericht als erste Frage stellt: ob es sich um eine Situation handelt, in welchem der Arbeitsvertrag überhaupt zerlegt werden muss?
Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das, dass Sie ein gutes (Entlassungs-) Dossier aufgebaut haben müssen. Da ein Solches Dossier nicht nachher zusammengestellt werden kann, ist es sehr wichtig, dass Sie während des Dienstverhältnisses schon mal was unternehmen. Dies bedeutet nicht, dass Sie täglich oder wöchentlich einen ausführlichen Bericht erstatten müssen, aber es erfordert, dass Sie alle wichtigen Angelegenheiten gut schriftlich dokumentieren. Ein einfacher Konversationsbericht mit Anmerkungen was gut und was nicht gut ist an das Funktionieren des Arbeitnehmers (dass Sie den angestellten unterschreiben lassen müssen!) ist zum Beispiel bereits ein nützliches Dokument zum Erstellen eines Dossiers. Denken Sie weiter auch daran um die Angelegenheiten schriftlich zu dokumentieren, so wie der Verbesserungprozess gestaltet wird und wie der Arbeitnehmer begleitet wird um seine Funktionsweise zu verbessern.
Kurz gesagt, ist es wichtig, dass Sie die Art und Weise in der das Funktionieren Ihrer Arbeitnehmer festgelegt wird kritisch zu betrachten! Selbstverständlich sind wir Ihnen dabei gerne behilflich.
Ein Weiterer Punkt, der in der Praxis nicht immer beachtet wird, ist, dass Sie als Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sind, ihre Arbeitnehmer fortzubilden. Diese Verpflichtung ist seit dem 1. Juli 2015 in Kraft und ist in Abschnitt 7:611a des niederländischen Gesetzbuchs festgelegt.
Die Bedeutung von Fortbildung ergibt sich auch aus anderen juristischen Artikeln. Die Fortbildung spiegelt sich zum Beispiel auch in den Anforderungen wider, die erfüllt sein müssen, wenn Sie den Arbeitsvertrag kündigen möchten.
Wenn die Kündigungsrede tatsächlich in das dysfunkionieren des Arbeitnehmers liegt, wird geprüft, ob Sie ausreichend auf die Fortbildung des Arbeitnehmers geachtet haben. Die Dysfunktion darf nämlich nicht das Gefolge sein von unzureichenden Fortbildungsanstrengungen.
Übrigens können, unter bestimmten Umständen, die von Ihnen gemachten Fortbildungskosten von der Abfindung abgezogen werden, die Sie vom Gesetz aus an den Arbeitnehmer zahlen sollen.
Kurz gesagt, es zeigt sich auch noch einmal, dass es wichtig ist sicherzustellen, dass Sie Ihre geschäfts- und Personalakten in Ordnung haben. Darüber hinaus sollte klar sein, dass über die Fortbildungsverpflichtung nicht so leicht gedacht werden soll. Wenn Sie die Fortbildungspflicht nicht (ausreichend) ernst nehmen, können Sie den Arbeitsvertrag möglicherweise später nicht kündigen.
Haben Sie Fragen? Oder brauchen Sie eine Beratung? Nehmen Sie dann, ohne Verpflichtung, Kontakt auf. Wir helfen Ihnen gerne!