Am 3. April 2023 übermittelte Sozial- und Arbeitsminister Van Gennip dem Repräsentantenhaus einen Brief, in dem er die Ambitionen der Regierung in Bezug auf die Arbeitsmarktreform in groben Zügen darlegte und auch Maßnahmen vorstellte, wie dies erreicht werden könnte.
Das Schreiben des Parlaments (und die Absicht, den Arbeitsmarkt zu reformieren) stützt sich auf die Schlussfolgerungen des Borstlap-Ausschusses, die SER-MLT-Stellungnahme und die Ausarbeitung einschlägiger Passagen des Koalitionsvertrags. Die Maßnahmen zielen darauf ab, die verschiedenen Formen von Arbeitsverträgen ausgewogener zu gestalten, indem sie einerseits den Arbeitnehmern mehr Sicherheit bieten und andererseits die Flexibilität der Unternehmen erhöhen.
Das Arbeitsmarktpaket besteht aus mehreren Komponenten mit Einzelmaßnahmen.
Mehr Sicherheit für Arbeitnehmer
- Obligatorische Invaliditätsversicherung (aov) für Selbstständige
Der Ausgangspunkt ist die Erweiterung des Versichertenkreises um ZZP-ler. Ein Selbständiger sollte standardmäßig mit einer Leistung von 70 % des letzten Arbeitseinkommens bis zu einer Grenze von 143 % des Mindestlohns versichert sein. Die Leistung wird 100 % des Mindestlohns nicht übersteigen. Die Pflichtversicherung gilt nicht für DGAs. Das Kabinett prüft auch die Möglichkeit, dass ein Selbständiger zwischen der öffentlichen Versicherung und einer privaten Versicherung mit mindestens demselben Versicherungsschutz und derselben Prämie wie bei der öffentlichen Variante wählen kann.
. - 0-Stunden- und Min/Max-Verträge sollen abgeschafft werden
Der Vertrag über den Bereitschaftsdienst wird durch einen Rahmenvertrag über die Mindeststundenzahl ersetzt, die Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber mindestens 30 % über die Mindeststundenzahl hinaus zur Verfügung stehen. Um den Arbeitnehmern mehr Sicherheit zu bieten, wird ihnen das Recht eingeräumt, den Bereitschaftsdienst außerhalb dieser vorher festgelegten und verfügbaren Stunden abzulehnen.
.
Sobald Arbeitnehmer strukturell mehr Stunden als das festgelegte Minimum arbeiten, folgt nach 12 Monaten ein Angebot zur Anpassung des Arbeitsumfangs (was bereits für Arbeitnehmer auf Abruf im Rahmen des WAB gilt). Eine Ausnahme gilt für Schüler und Studenten mit einer Teilzeitbeschäftigung; sie können weiterhin auf der Grundlage der derzeitigen Abrufverträge arbeiten.
.
- Leiharbeitnehmer erhalten nach 52 Arbeitswochen einen sichereren Vertrag mit der Agentur
Leiharbeitnehmer erhalten früher einen sichereren Vertrag mit dem Unternehmen, bei dem sie arbeiten. Die Dauer der unsichersten Phasen wird verkürzt. Außerdem erhalten sie früher das Recht auf einen unbefristeten Vertrag. Darüber hinaus will das Kabinett den Wettbewerb bei den Arbeitsbedingungen durch Leiharbeit verhindern, indem es die geltenden Gesetze und Verordnungen dazu ergänzt, so dass auch die anderen Arbeitsbedingungen mindestens gleichwertig sein müssen.
. - Die derzeitige Unterbrechungsfrist von sechs Monaten bei der Kettenbefristung soll abgeschafft werden.
Um so genannte Drehtürkonstruktionen in der Zeitarbeit zu verhindern und die Aussicht auf einen unbefristeten Vertrag zu erhöhen, wird die derzeitige Unterbrechungsfrist in eine verwaltungsrechtliche Auslauffrist von fünf Jahren geändert. Nach drei aufeinanderfolgenden Zeitarbeitsverträgen mit demselben Arbeitgeber kann ein neuer Zeitarbeitsvertrag erst nach fünf Jahren abgeschlossen werden.
. - Einrichtung einer Beschäftigungskommission für gefährdete Arbeitnehmer
.
- Einkommenssicherung für ältere Arbeitslose
Das Gesetz über die Einkommensunterstützung für ältere Arbeitslose wird ein weiteres Mal um vier Jahre verlängert.
.
- Flexibilität bei unbefristeten Verträgen
Bei der Differenzierung der WW-Prämie wird es bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag keine Prämienerhöhung für Mehrarbeit ab 30 Wochenstunden geben (bisher war dies bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag mit mindestens 35 Wochenstunden der Fall).
.
Frühere Klarheit über die Wiedereingliederungsverpflichtungen von kleinen und mittleren Unternehmern
Kleine und mittlere Arbeitgeber (bis einschließlich 100 Beschäftigte) können Klarheit über die Möglichkeit einer dauerhaften Vertretung des Arbeitnehmers nach einem Jahr Krankheit erhalten. Dies ermöglicht ihnen die Fortführung ihres Geschäftsbetriebs. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können gemeinsam feststellen, dass eine Wiedereingliederung beim eigenen Arbeitgeber (First Track) nicht mehr naheliegend ist. In dem Moment, in dem sie sich nicht einigen können und der Arbeitgeber den Ersten Weg schließen möchte, muss das UWV um eine Beurteilung gebeten werden. Der Arbeitgeber bleibt jedoch für zwei Jahre Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und für den Fortgang des Wiedereingliederungsprozesses verantwortlich. Im zweiten Krankheitsjahr bleibt der Arbeitgeber also für die Wiedereingliederung des erkrankten Arbeitnehmers verantwortlich, auch wenn der erste Weg abgeschlossen ist.
Für größere Arbeitgeber gelten die derzeitigen Wiedereingliederungspflichten weiter.
Mitarbeiterbindung bei Krisen und Katastrophen
Es wird ein Programm zur Weiterbeschäftigung in Krisenzeiten (CP) geben, das bisher das Programm für Teilzeitarbeitslosigkeit war. Die Regelung dient der Bewältigung von Krisen und Katastrophen, die nicht unter das normale Geschäftsrisiko fallen.
Arbeitgeber können sie nur in Anspruch nehmen, wenn sie im gesamten Unternehmen mindestens 20 % weniger Arbeit haben. Darüber hinaus gilt die CP nur für vorübergehende Krisensituationen, in denen ein Unternehmen die Regelung für maximal sechs Monate in Anspruch nehmen kann, eine Verlängerung ist nicht möglich.
Die Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihre Mitarbeiter vorübergehend auf einer anderen Stelle oder an einem anderen Ort arbeiten zu lassen oder die Arbeit vorübergehend um mindestens 20 % zu reduzieren. Für die weniger geleisteten Stunden kann eine Zulage gewährt werden.
Verhinderung von Scheinselbstständigkeit
Das Kabinett will die Regelungen zur Beurteilung von Arbeitsverhältnissen/Scheinselbstständigkeit präzisieren:.
- Einfärbung der offenen Norm "Arbeiten im Dienst von" (Autoritätsverhältnis) aus § 7:610 des Bürgerlichen Gesetzbuches;
- Eine zivilrechtliche Rechtsvermutung für einen Arbeitsvertrag, verbunden mit einem Stundensatz (möglicherweise zwischen 30 und 35 Euro);
- Verbesserung und Verschärfung der Strafverfolgung bei Scheinselbstständigkeit auf kurze Sicht..
.
Immer eine Aussicht auf neue Arbeit
Das Kabinett möchte so vielen Menschen wie möglich eine Perspektive auf eine neue Arbeit geben, und zwar auf der Grundlage von zwei Säulen: Förderung der lebenslangen Entwicklung und Hinführung von mehr Menschen zur Arbeit durch eine Reform der Arbeitsmarktinfrastruktur und Förderung von Work-to-Work bei Beendigung eines Arbeitsvertrags.
Es wird damit gerechnet, dass die erforderlichen Rechtsvorschriften im Sommer 2023 in die Internet-Konsultation gehen, so dass sie der Abgeordnetenkammer im Frühjahr 2024 vorgelegt werden können. Wenn Sie über die weiteren Entwicklungen in diesem Zusammenhang informiert werden möchten oder sich über die aktuellen arbeitsrechtlichen Regelungen informieren wollen, wenden Sie sich bitte an einen der Arbeitsrechtler von SPEE Rechtsanwälte & Mediation.