In einem Urteil des Amtsgerichts Den Haag ging es um die Frage, ob die Zeit, die ein Arbeitnehmer zum Anmelden und Starten vor seinem offiziellen Arbeitsbeginn benötigt, als Arbeitszeit anzusehen ist. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, dass er für diese Anmelde- und Startzeit Lohn erhalten sollte. Der Arbeitgeber war damit nicht einverstanden. Wie hat das Gericht entschieden?
Sachverhalt/Stellung des Arbeitnehmers
Die Arbeitnehmerin, um die es in diesem Urteil ging, arbeitete in einem Callcenter. Sie arbeitete von zu Hause aus und ihre Aufgaben bestanden darin, Anrufe von Kunden entgegenzunehmen. Wenn sie im System eingeloggt war und die Taste "Anrufe annehmen" drückte, konnte sie Anrufe von Kunden entgegennehmen. Im Unternehmen des Arbeitgebers galt die Regel, dass Arbeitnehmer, die um 9 Uhr mit der Arbeit beginnen mussten, auch tatsächlich um 9 Uhr den ersten Anruf entgegennehmen mussten. Der Arbeitgeber legte daher die Regel fest, dass seine Mitarbeiter immer 15 Minuten vor dem offiziellen Arbeitsbeginn angemeldet sein sollten.
Die Mitarbeiterin gab jedoch an, dass das Einloggen sehr lange dauerte. Ihr zufolge waren die Anmeldeprogramme sehr langsam, so dass sie immer eine halbe Stunde vorher mit dem Anmelden und Starten beginnen musste, um um 9 Uhr online zu sein. Die Arbeitnehmerin vertritt daher die Auffassung, dass diese Zeit als Arbeitszeit zu betrachten und zu vergüten sei. Sie vertritt den Standpunkt, dass während dieser Zeit die Anweisungen des Arbeitgebers gelten und dass die Arbeitnehmerin diese Zeit nicht mit "ihren eigenen Dingen" verbringen kann.
Die Sichtweise des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist anderer Meinung. Der Arbeitgeber vertritt den Standpunkt, dass die Arbeitnehmerin während der Anmeldzeit keine Arbeit verrichten muss. Sie müsse sich auch bis 9 Uhr bei niemandem melden, sie sei vor dem offiziellen Arbeitsbeginn (9 Uhr) nicht dem Arbeitgeber unterstellt und erhalte während dieser Anlaufzeit auch keine Anweisungen von ihm. In diesem Zusammenhang ist nach Ansicht des Arbeitgebers auch zu berücksichtigen, dass die Arbeitnehmerin von zu Hause aus arbeitet. Kurzum: Der Arbeitgeber ist der Ansicht, dass die Anmelde- und Startzeit nicht als bezahlte Arbeitszeit anzusehen ist.
Das Urteil des Amtsgerichts
Das Amtsgericht hielt die Auffassung des Arbeitgebers für richtig. Entscheidend sei, dass die Arbeitnehmerin ihre Arbeit von zu Hause aus erledigte. Sobald sich die Arbeitnehmerin in die Systeme eingeloggt hatte, konnte sie bis zum ersten Anruf um 9.00 Uhr ihre Zeit zu Hause selbst einteilen. In dieser Zeit musste sie also keine Arbeit verrichten, entschied das Landgericht, und der Arbeitgeber hatte kein Mitspracherecht bei der Zeiteinteilung der Arbeitnehmerin. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die Arbeitnehmerin ihren Anspruch nicht ausreichend begründet hatte.
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Die Umstände des Falles
Es gibt übrigens auch Urteile, in denen die Anlaufzeit nach Ansicht des Gerichts als bezahlte Arbeitszeit gilt. Dies hängt jedoch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Wenn Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer mit dieser Angelegenheit befasst sind und Fragen oder Anmerkungen dazu haben, steht Ihnen SPEE advocaten & mediation selbstverständlich gerne zur Verfügung.