20 Sep. 2022 Transgressives Verhalten und obligatorisches Kuscheln mit dem Regisseur

Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung von 50.000 € brutto

Treue Leser unserer Artikel werden es inzwischen wissen: Bei schwerem schuldhaften Verhalten eines Arbeitgebers kann ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung haben. So auch in dem Fall, den wir diese Woche besprechen, in dem der Regisseur am Arbeitsplatz einen sehr schlechten Job gemacht hat. Lesen Sie mehr:

Was waren die Fakten?

Wir sehen es nicht sehr oft: einen Antrag auf Auflösung eines Arbeitsvertrags, der nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Arbeitnehmer gestellt wird. Der betreffende Arbeitnehmer war seit dem 1. März 2017 als Logistikmitarbeiter für den Arbeitgeber, einen Hersteller von Industriemessern, tätig. Es ist ein Familienbetrieb: die Frau und der Sohn des Direktors arbeiten ebenfalls dort.

Am 25. Juni 2020 meldet sich der Mitarbeiter krank und am 18. September desselben Jahres meldet er einen sexuellen Übergriff durch den Direktor bei der Polizei. Daraufhin wendet sich der Arbeitnehmer, wie bereits erwähnt, an das Amtsgericht und beantragt die Auflösung seines Arbeitsvertrags unter Gewährung eines Übergangsgelds und einer angemessenen Entschädigung in Höhe von 175.000 € brutto.

Der Angestellte argumentierte, dass es ein systematisches und anhaltendes (sexuell) übergriffiges Verhalten des Direktors gab: Laut dem Angestellten machte der Direktor regelmäßig sexuelle Bemerkungen in Form von "Scherzen" und es kam zu unerwünschten Berührungen. Der Direktor besteht nach Angaben des Mitarbeiters auch darauf, dass die Mitarbeiter ihn beim Betreten des Hauses "umarmen". Aber das war noch nicht alles: Der Direktor soll sogar mehrmals das Gesäß und die Genitalien der Mitarbeiterin berührt haben. All dies hatte einen großen Einfluss auf die Mitarbeiter.

Der Direktor war jedoch der Meinung, dass es überhaupt kein grenzüberschreitendes Verhalten gäbe: Es gäbe freundliche und familiäre Umgangsformen und eine nicht-sexuelle 'Kuschelkultur'.

Das Urteil des Amtsgerichts

Das Amtsgericht befand, dass es genügend Gründe gab, um den Arbeitsvertrag aufzulösen. Auch dieser Arbeitgeber habe schwer schuldhaft gehandelt, so der Amtsrichter: nach heutigen gesellschaftlichen Maßstäben liege in der Tat ein übergriffiges Verhalten und ein unsicheres Arbeitsumfeld vor.

Das Amtsgericht entschied, dass es völlig unangemessen und inakzeptabel sei, von den Mitarbeitern zu verlangen, mit dem Direktor zu kuscheln. Dass es eine "Kuschelkultur" oder "familiäre Umgangsformen" gäbe, das hat das Kantonsgericht kurz und knapp verneint. Außerdem sollte das Kuscheln nur mit dem Direktor erfolgen; die Mitarbeiter machen das nicht untereinander.

Schlussfolgerung

Kurz gesagt: Der Arbeitsvertrag wird aufgelöst und der Arbeitnehmer erhält eine Übergangsentschädigung sowie eine angemessene Entschädigung von 50.000 € brutto.

Sie können das Urteil - einschließlich aller Fakten des Falles - hier lesen.

Auch arbeitsrechtliche Fragen? Benötigen Sie Hilfe bei der Ausarbeitung eines Verhaltenskodex für Ihren Arbeitsplatz? SPEE Rechtsanwälte & Mediation ist Ihr zuverlässiger Sparringspartner.

SPEE advocaten & mediation Maastricht