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2 Mai 2023 Grenzarbeitnehmer aufgepasst: Neue Regeln ab 1. Juli 2023!

Einleitung
Wahrscheinlich eine gute Nachricht für Grenzarbeitnehmer: Es wird endlich Klarheit darüber herrschen, wie viele Stunden Grenzarbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten dürfen, ohne dass dies unangenehme Folgen für ihre soziale Sicherheit hat. Lesen Sie hier mehr:

Wie war das noch mal?
Ein Grenzarbeitnehmer ist ein Arbeitnehmer, der in einem EU-Mitgliedstaat wohnt und in einem anderen arbeitet und täglich oder mindestens einmal pro Woche in sein Heimatland zurückkehrt. Diese Arbeitnehmer sind durch die Sozialversicherung des Landes, in dem sie arbeiten, abgesichert. Allerdings: Wenn Grenzarbeitnehmer 25 % oder mehr zu Hause arbeiten, sind sie in ihrem Wohnsitzland sozialversichert und nicht mehr in ihrem Arbeitsland. Dies ist in der europäischen Verordnung 883/2004 geregelt. Diese Verschiebung in der sozialen Sicherheit hat erhebliche Folgen, sowohl für die Grenzgänger selbst als auch für ihre Arbeitgeber.

Während der Corona-Pandemie galten Übergangsregelungen, die immer wieder verlängert wurden. Da diese Regelungen am 1. Juli 2023 auslaufen, wurde der Ruf nach Klarheit immer lauter, vor allem in der Euregio. Schließlich wollen Grenzarbeitnehmer auch nach der Corona-Pandemie weiterhin regelmäßig von zu Hause aus arbeiten ("Telearbeit"), genau wie die Kollegen, die in ihrem Wohnsitzland arbeiten.

Wie werden die neuen Regeln aussehen?
Unter anderem auf Initiative der Niederlande wurde ein Entwurf für eine Rahmenvereinbarung ausgearbeitet, nach der Grenzgänger demnächst unter bestimmten Bedingungen in ihrem Arbeitsland sozialversichert bleiben, wenn sie weniger als 50 % der Zeit von zu Hause aus arbeiten. Wenn mindestens zwei EU-Länder diesem Vorschlag zustimmen, wird die Regelung ab dem 1. Juli 2023 gelten, sofern sowohl das Wohnsitzland als auch das Arbeitsland das Rahmenabkommen unterzeichnet haben. Die Niederlande und Belgien haben bereits angekündigt, dass sie das Abkommen unterzeichnen werden. Auch Deutschland wird wahrscheinlich folgen.

Kurz gesagt, Grenzarbeitnehmern wird es nach den künftigen Vorschriften gestattet sein, bis zu 50 % von zu Hause aus zu arbeiten, ohne dass sich ihre Situation in Bezug auf die soziale Sicherheit ändert. Allerdings müssen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer dies im Land des Arbeitgebers beantragen. Dieser Antrag wird von der Sozialversicherungsanstalt des Landes, in dem der Arbeitnehmer arbeitet, bearbeitet. In den Niederlanden ist dies die Sociale Verzekeringsbank (SVB) und in Belgien der Rijksdienst voor Sociale Zekerheid (RSZ).

Außerdem ist es gut zu wissen, dass sich diese Freistellungsverordnung nur auf die Sozialversicherung bezieht. Die Steuervorschriften sind davon getrennt.

Schlussfolgerung
Wenn weitere Einzelheiten über diese neue Regelung bekannt gegeben werden, wird SPEE Advocaten & Mediation Sie selbstverständlich informieren. Sollten Sie in der Zwischenzeit Fragen zu grenzüberschreitendem Arbeiten, Telearbeit oder anderen arbeitsrechtlichen Themen haben, können Sie sich gerne an uns wenden.

SPEE advocaten & mediation Maastricht

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