Im Ausland gelten andere oder strengere Anforderungen für den Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung, als wir es hier in den Niederlanden gewohnt sind. Ein Grenzgänger, dem sein Arbeitgeber einen Feststellungsvertrag oder Kündigungsvertrag zur Unterzeichnung vorgelegt wird, muss sich dessen bewusst sein.
Die meisten Grenzgänger hier bei uns in der Euregio leben in Belgien oder Deutschland.
Belgien
Eine der Voraussetzungen, um in Belgien Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung erheben zu können, ist, dass der Arbeitnehmer nicht an seiner Arbeitslosigkeit schuld ist. Diese Anforderung gibt es im niederländischen Recht auch. Ein Unterschied besteht allerdings darin, dass ein Arbeitnehmer in den Niederlanden auch dann Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung hat, wenn ein Kündigungs- oder Feststellungsvertrag abgeschlossen wird (sofern dieser alle Anforderungen erfüllt!), während für einen Arbeitnehmer in Belgien die Gefahr besteht, dass er (vorübergehend) seinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung verliert.
Auf den Websites der zuständigen belgischen Behörden steht zwar, dass keine Probleme entstehen, wenn der Arbeitnehmer die die vom UWV gestellten Anforderungen erfüllt, aber in der Praxis zeigt sich, dass leider nicht alle lokalen Arbeitsagenturen darüber informiert sind. Daher besteht für einen Grenzgänger die Gefahr, dass sein Antrag auf Arbeitslosenunterstützung zu Unrecht abgelehnt wird.
Natürlich kann dagegen geklagt werden, aber grundsätzlich gilt: „Vorbeugung ist die beste Medizin”. Wenden Sie sich also rechtzeitig an einen auf Entlassungen und Grenzgänger spezialisierten Anwalt, der sich mit solchen Situationen auskennt.
Deutschland
Auch die deutschen Behörden erachten einen Kündigungsvertrag oder einen Feststellungsvertrag schnell als eine Kündigung durch den Arbeitnehmer, wenn keine „zwingenden Gründe“ vorliegen. In Deutschland kann für einen Arbeitnehmer in einem solchen Fall schnell eine Sperrzeit angeordnet werden.
Daher muss ein Feststellungsvertrag auch nach deutschem Recht sorgfältig formuliert sein, damit die zuständige deutsche Behörde erkennt, dass „zwingende Gründe“ vorliegen (für die der Grenzgänger nicht verantwortlich ist).
Schlussfolgerung
Ein Grenzgänger hat grundsätzlich die Option, einem Kündigungs- oder Feststellungsvertrag zuzustimmen, ohne seinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung zu verlieren. Aber wie gesagt ist es in einem solchen Fall wichtig, den Rat eines auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalts einzuholen. Dieser Anwalt kann – eventuell gemeinsam mit einem belgischen oder deutschen Anwalt – prüfen, ob der Kündigungs- oder Feststellungsvertrag so formuliert ist, dass keine Risiken für Sie entstehen, und Sie optimal beraten.
Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Dann können Sie sich einfach an einen unserer Anwälte für Arbeitsrecht wenden. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite!