Regelmäßig erhalten wir Fragen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die sich um das Thema „Arbeitsunfähigkeit“ drehen. Die Reintegration eines kranken Arbeitnehmers bereitet – offensichtlich – einigen Leuten Kopfzerbrechen. Wenn es sich bei dem kranken Arbeitnehmer um einen Grenzgänger handelt, der in den Niederlanden arbeitet und im Ausland wohnt, gestaltet sich die Reintegration sogar noch komplizierter. Das möchten wir im Folgenden näher ausführen.
Wenn ein Arbeitnehmer sich krank meldet, dann hat der Arbeitgeber grundsätzlich ein Interesse daran zu erfahren, ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig ist. Bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber die Hilfe eines Arbo-Dienstes oder Betriebsarztes in Anspruch nehmen. Mit anderen Worten: Der Arbeitgeber kann nicht selbst feststellen, ob ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist oder nicht. Stattdessen müsse der Arbo-Dienst oder ein (zugelassener) Betriebsarzt beurteilen, ob ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig sei. Ferner müsse derselbe Arbo-Dienst bzw. Betriebsarzt eine Empfehlung zur Reintegration des Arbeitnehmers abgeben, Das sollte ein Arbeitnehmer wissen.
Wenn ein Arbeitgeber Vorschriften in Bezug auf Kontrolle und Arbeitsausfall formuliert, ist unbedingt zu beachten, dass diese Vorschriften angemessen sind, da diese Vorschriften keine unnötige Belastung für den Arbeitnehmer darstellen dürfen. Darüber hinaus dürfen die Vorschriften in Bezug auf Kontrolle und Arbeitsausfall die Privatsphäre des Arbeitnehmers nicht unangemessen beeinträchtigen. Das sollte ein Arbeitnehmer natürlich auch wissen.
Oft wird ein kranker Arbeitnehmer zur Sprechstunde des Arbo-Dienstes oder Betriebsarztes eingeladen. Hier in unserer Grenzregion, in der viele Grenzgänger wohnen und arbeiten, ist das allerdings manchmal etwas komplizierter, als die meisten Menschen denken. Was nämlich nicht alle wissen, ist, dass ein kranker Arbeitnehmer, der in den Niederlanden arbeitet, aber im Ausland wohnt, grundsätzlich in seinem Wohnland von einem Arzt untersucht werden muss. Verlangt ein Arbeitgeber von einem kranken Arbeitnehmer, in die Sprechstunde eines Betriebsarztes in den Niederlanden zu gehen, verstößt das grundsätzlich gegen die Anforderung, dass der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers zu respektieren ist. Mit anderen Worten: Ein Arbeitnehmer, der in den Niederlanden arbeitet, aber in Belgien oder Deutschland wohnt, muss in seinem Wohnland (also in Belgien oder Deutschland) von einem Betriebsarzt untersucht werden und braucht daher nicht in die Niederlande zu fahren, um dort in die Sprechstunde eines Betriebsarztes zu gehen. Das hängt unter anderem mit der Antwort auf Frage zusammen, ob der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers eine Fahrt ins Ausland nicht zulässt und ob der Arbeitgeber bereit ist, die Fahrt- und Aufenthaltskosten des Arbeitnehmers zu erstatten. Das sollte ein Arbeitnehmer natürlich auch wissen.
In diesem Zusammenhang weisen wir auf ein Urteil des Berufungsgerichts ’s-Hertogenbosch (Hof ’s-Hertogenbosch, 18. Februar 2014, ECLI:NL:GHSHE:2014:451) hin, in dem das Berufungsgericht urteilte, dass die EU-Gesetze vorschreiben, dass der Arbeitgeber nicht von der Arbeitnehmerin verlangen darf, dass sie in die Niederlande fahren muss, um sich dort vom Betriebsarzt untersuchen zu lassen. Ferner urteilte das Berufungsgericht 's Hertogenbosch, dass ein im Ausland tätiger Arbeitnehmer keine Bescheinigung eines Sachverständigen benötigt, um aufgrund von Artikel 7:629a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek, BW) eine Lohnforderung zu stellen. Das Berufungsgericht 's Hertogenbosch begründet sein Urteil mit dem Verweis auf die EU-Gesetzgebung, deren Ziel es ist, die Freizügigkeit von Arbeitnehmern zu fördern. In diesem Zusammenhang sei zu verhindern, dass ein Arbeitnehmer Schwierigkeiten habe, einen Nachweis zu erbringen. Daher reiche es aus, wenn der Arbeitnehmer bei einem Arzt in seinem Wohnland eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beantrage und diese dem Arbeitgeber vorlege.
Auch das erstinstanzliche Gericht Overijssel hat im Oktober 2016 in einem Urteil entschieden, dass ein Arbeitgeber einen Grenzgänger nicht dazu verpflichten darf, in die Sprechstunde des Betriebsarztes in den Niederlanden zu gehen. Aufgrund der Weigerung des Arbeitnehmers, eines Grenzgängers, in die Sprechstunde des Betriebsarztes in den Niederlanden zu gehen, hatte der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung eingestellt. Allerdings zu Unrecht, wie der Richter feststellte. Daher wurde der Arbeitgeber dazu verurteilt, dem Arbeitnehmer den Lohn nachträglich auszuzahlen.
Wenn Sie Grenzgänger sind, gelten für Sie also eventuell abweichende Vorschriften für die Reintegration, die Ihnen durchaus zum Vorteil gereichen können!
Ferner machen niederländische Arbeitgeber regelmäßig den Fehler, ein Entlassungsverfahren in den Niederlanden anzustrengen, um so zu versuchen, einen Grenzgänger zu entlassen. Jedoch ist das erstinstanzliche Gericht für ein solches Entlassungsverfahren nicht zuständig. Wenn der Grenzgänger Einspruch einlegt, kann das erstinstanzliche Gericht den Arbeitsvertrag schon allein aus diesem Grund nicht beenden. Auch hier zeigt sich, dass der Grenzgänger wesentlich besser gestellt ist, als er zunächst vielleicht denkt!
Informieren Sie sich als Grenzgänger also umfassend über Ihre Rechte und Pflichten, am besten bei einem Rechtsanwalt, der sich auf Grenzgänger spezialisiert hat!
Haben Sie noch Fragen? Dann wenden Sie sich einfach an einen unserer Arbeitsrechtsanwälte. Wir sind unter anderem auf Grenzgänger spezialisiert.