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12 Okt 2016 Sind Grenzgänger nicht verpflichtet, in die Sprechstunde des Betriebsarztes zu gehen?

Regelmäßig erhalten wir Fragen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die sich um das Thema „Arbeitsunfähigkeit“ drehen. Die Reintegration eines kranken Arbeitnehmers bereitet – offensichtlich – so manchem Arbeitgeber Kopfzerbrechen. Wenn es sich bei dem kranken Arbeitnehmer um einen Grenzgänger handelt, der in den Niederlanden arbeitet und im Ausland wohnt, gestaltet sich die Reintegration sogar noch komplizierter. Das möchten wir im Folgenden näher ausführen.

Wenn ein Arbeitnehmer sich krank meldet, dann hat der Arbeitgeber grundsätzlich ein Interesse daran zu erfahren, ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig ist. Bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber die Hilfe eines Arbo-Dienstes oder Betriebsarztes in Anspruch nehmen. Mit anderen Worten: Der Arbeitgeber kann nicht selbst feststellen, ob ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist oder nicht. Stattdessen müsse der Arbo-Dienst oder ein (zugelassener) Betriebsarzt beurteilen, ob ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig sei. Ferner müsse derselbe Arbo-Dienst bzw. Betriebsarzt eine Empfehlung zur Reintegration des Arbeitnehmers abgeben,

Wenn ein Arbeitgeber Vorschriften in Bezug auf Kontrolle und Arbeitsausfall formuliert, ist unbedingt zu beachten, dass diese Vorschriften angemessen sind, da diese Vorschriften keine unnötige Belastung für den Arbeitnehmer darstellen dürfen. Darüber hinaus dürfen die Vorschriften in Bezug auf Kontrolle und Arbeitsausfall die Privatsphäre des Arbeitnehmers nicht unangemessen beeinträchtigen.

Oft wird ein kranker Arbeitnehmer zur Sprechstunde des Arbo-Dienstes oder Betriebsarztes eingeladen. Hier in unserer Grenzregion, in der viele Grenzgänger wohnen und arbeiten, ist das allerdings manchmal etwas komplizierter, als die meisten Menschen denken. Was nämlich nicht alle wissen, ist, dass ein kranker Arbeitnehmer, der in den Niederlanden arbeitet, aber im Ausland wohnt, grundsätzlich in seinem Wohnland von einem Arzt untersucht werden muss. Verlangt ein Arbeitgeber von einem kranken Arbeitnehmer, in die Sprechstunde eines Betriebsarztes in den Niederlanden zu gehen, stellt dies eventuell einen Verstoß gegen die Anforderung dar, dass der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers zu respektieren ist. Mit anderen Worten: Ein Arbeitnehmer, der in den Niederlanden arbeitet, aber in Belgien oder Deutschland wohnt, muss grundsätzlich in seinem Wohnland (also in Belgien oder Deutschland) von einem Betriebsarzt untersucht werden und braucht daher nicht in die Niederlande zu fahren, um dort in die Sprechstunde eines Betriebsarztes zu gehen. Das hängt unter anderem mit der Antwort auf Frage zusammen, ob der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers eine Fahrt ins Ausland nicht zulässt und ob der Arbeitgeber bereit ist, die Fahrt- und Aufenthaltskosten des Arbeitnehmers zu erstatten.

In diesem Zusammenhang weisen wir auf ein Urteil des Berufungsgerichts ’s-Hertogenbosch (Hof ’s-Hertogenbosch, 18. Februar 2014, ECLI:NL:GHSHE:2014:451) hin, in dem das Berufungsgericht urteilte, dass die EU-Gesetze vorschreiben, dass der Arbeitgeber nicht von der Arbeitnehmerin verlangen darf, dass sie in die Niederlande fahren muss, um sich dort vom Betriebsarzt untersuchen zu lassen. Ferner urteilte das Berufungsgericht 's Hertogenbosch, dass ein im Ausland tätiger Arbeitnehmer keine Bescheinigung eines Sachverständigen benötigt, um aufgrund von Artikel 7:629a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek, BW) eine Lohnforderung zu stellen. Das Berufungsgericht 's Hertogenbosch begründet sein Urteil mit dem Verweis auf die EU-Gesetzgebung, deren Ziel es ist, die Freizügigkeit von Arbeitnehmern zu fördern. In diesem Zusammenhang sei zu verhindern, dass ein Arbeitnehmer Schwierigkeiten habe, einen Nachweis zu erbringen. Daher reiche es aus, wenn der Arbeitnehmer bei einem Arzt in seinem Wohnland eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beantrage und diese dem Arbeitgeber vorlege.

Auch das erstinstanzliche Gericht Overijssel hat im Oktober 2016 in einem Urteil entschieden, dass ein Arbeitgeber einen Grenzgänger nicht dazu verpflichten darf, in die Sprechstunde des Betriebsarztes in den Niederlanden zu gehen. Aufgrund der Weigerung des Arbeitnehmers, eines Grenzgängers, in die Sprechstunde des Betriebsarztes in den Niederlanden zu gehen, hatte der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung eingestellt. Allerdings zu Unrecht, wie der Richter feststellte. Daher wurde der Arbeitgeber dazu verurteilt, dem Arbeitnehmer den Lohn nachträglich auszuzahlen.

Wenn Sie Arbeitgeber sind und einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigen, die im Ausland wohnen, ist es wichtig, dass Sie darüber informiert sind und derartige Angelegenheiten (vorzugsweise vorab) angemessen festlegen. Selbstverständlich sollten diesbezügliche Vereinbarungen zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses getroffen werden und nicht erst dann, wenn der Arbeitnehmer sich krank meldet. Wie können Sie das tun? Zum Beispiel sollten Sie Ihr Versäumnisprotokoll entsprechend anpassen. Sie können in Ihrem Versäumnisprotokoll unmissverständliche Anforderungen an die Erklärungen ausländischer Ärzte formulieren (zum Beispiel die Fachrichtung des Arztes und die Informationen, die die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mindestens enthalten muss. Achten Sie in diesem Zusammenhang darauf, dass die Vorschriften keine unangemessene Belastung für den Arbeitnehmer darstellen.

Wenn ein Arbeitgeber keine angemessene Regelung findet, kann er seinem Arbeitnehmer nicht vorwerfen, dass im Wohnland eine andere Art der Bescheinigung erteilt wird, als es im Arbeitsland üblich ist (und der Arbeitgeber eventuell gewohnt ist). Als Arbeitgeber sollten Sie Ihr Versäumnisprotokoll also dringend noch einmal genau überprüfen!

Haben Sie noch Fragen? Dann wenden Sie sich einfach an einen unserer Arbeitsrechtsanwälte. Wir sind unter anderem auf Grenzgänger spezialisiert.

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