Derzeit erhält ein unverheirateter und nicht eingetragener Elternteil, der das Kind anerkennt, nicht automatisch das elterliche Sorgerecht für das Kind. Ein solches Sorgerecht muss bei Gericht gesondert beantragt werden. Ab dem 1. Januar 2023 wird sich dies jedoch ändern.
Aktuelle Situation
Viele Kinder werden außerhalb einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft geboren. In diesem Fall ist nur die Mutter, die das Kind geboren hat, automatisch der rechtliche Elternteil des Kindes. Der unverheiratete oder nicht eingetragene Partner kann das Kind mit Zustimmung der Mutter bei der Gemeinde anerkennen. Um das Sorgerecht zu erhalten, muss dann ein weiterer Antrag bei Gericht eingereicht werden. Die Regierung hält es für wichtig, dass das gemeinsame Sorgerecht leichter geregelt werden kann. Daher wird das Gesetz ab dem 1. Januar 2023 geändert werden.
Ab 1-1-2023
Ab Januar erhalten unverheiratete und nicht eingetragene Partner automatisch die gemeinsame elterliche Sorge mit der Mutter, indem sie ihr Kind anerkennen. Es ist nicht mehr notwendig, vor Gericht zu gehen.
Es ist wichtig, dass Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder ausüben. Beim Sorgerecht geht es um die rechtliche Verantwortung für und die Kontrolle über die Erziehung und Pflege eines Kindes. Darüber hinaus ist die sorgeberechtigte Person der gesetzliche Vertreter des Kindes und kann somit Amtshandlungen für das Kind vornehmen. Das Sorgerecht ist daher z. B. für die Beantragung eines Reisedokuments, die Einschreibung in eine Schule oder medizinische Entscheidungen wichtig.
Ausnahmen sind möglich, z. B. wenn die Mutter und/oder der Anerkennende das gemeinsame Sorgerecht nicht wollen. In diesem Fall können der Anerkennende und die Mutter zum Zeitpunkt der Anerkennung erklären, dass das Sorgerecht nur von der Mutter ausgeübt wird.
Datum der Anerkennung ist entscheidend
Nach dem neuen Gesetz ist es unerheblich, ob das Kind vor oder nach dem 1. Januar 2023 geboren wurde. Entscheidend ist der Moment, in dem der andere Elternteil das Kind anerkennt. Dies muss nach dem 1. Januar 2023 geschehen.
Wurde das Kind vor dem 1. Januar 2023 anerkannt, muss die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam mit dem Gericht beantragt werden. Der zusätzliche Schritt ist dann immer noch notwendig.
Sollten Sie Fragen haben oder Beratung benötigen, können Sie sich gerne an einen unserer Anwälte wenden. Wir wünschen Ihnen ein frohes neues Jahr und freuen uns, Ihnen auch im neuen Jahr wieder zur Verfügung zu stehen!