Wir haben bereits über die Auswirkungen des Gesetzes über transparente und vorhersehbare Beschäftigungsbedingungen geschrieben.
Eine dieser Auswirkungen ist, dass ab dem 1. August 2022 ein Arbeitgeber gute Gründe haben muss, um Nebentätigkeiten von Arbeitnehmern zu verbieten.
Seit dem 1. August 2022 darf jeder Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit für einen anderen Arbeitgeber arbeiten, es sei denn, der (erste) Arbeitgeber einen sachlichen Grund hat, die Nebentätigkeiten zu verbieten. Dies ist in dem neuen Abschnitt 7:653a des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegt.
In Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie über transparente und vorhersehbare Beschäftigungsbedingungen wird dieser objektive Grund weiter spezifiziert.
Diese sind:.
- Konflikt mit der Gesundheit oder Sicherheit;
- Schutz der Vertraulichkeit von Unternehmensinformationen;
- Integrität der öffentlichen Dienste;
- Vermeidung von langwierigen Konflikten.
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Um Nebentätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit zu verbieten, muss der Arbeitgeber also in der Praxis eine Rechtfertigung haben, wie z. B. den Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder die Vermeidung von Interessenkonflikten.
Aus der Begründung der neuen Richtlinie geht übrigens hervor, dass es nicht erforderlich ist, dass die Klausel selbst eine objektive Rechtfertigung enthält. Die Gründe dafür sind:
- Bestehende Klauseln, die keine sachliche Rechtfertigung enthalten, können auf diese Weise beibehalten werden;
- Außerdem kann sich der Rechtfertigungsgrund unter Umständen ändern, etwa durch Zeitablauf.
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Wenn Sie als Arbeitgeber noch immer Arbeitsverträge haben, die eine "alte" Nebentätigkeitsverbotsklausel enthalten, ist es ratsam, diese überprüfen und ändern zu lassen. Wenn Sie (weitere) Fragen zu diesem Thema haben oder wenn Sie Hilfe und Beratung bei der Anpassung Ihrer Arbeitsbedingungen an das Gesetz über transparente und berechenbare Arbeitsbedingungen wünschen, stehen Ihnen die Arbeitsrechtsanwälte von SPEE advocaten & mediation selbstverständlich gerne zur Verfügung.